172.820

Verordnung über die Referenzdatenbank der natürlichen Personen (VRDB-NP)

vom 03. February 2021
(Stand am 01.06.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG);
  • eingesehen das Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters vom 12. September 2019 (GRDB);
  • eingesehen die allgemeine Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Register vom 3. Februar 2021 (AVGRDB);
  • auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur Referenzdatenbank Natürliche Personen (nachfolgend: RDB-NP) gemäss Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Personen-, Betriebs-, Unternehmens-, Gebäude- und Wohnungsregister (GRDB).

2 Die vorliegende Verordnung gilt für:

  1. a. die RDB-NP und die darin enthaltenen Daten;
  2. b. die Quelldatenbanken der RDB-NP;
  3. c. die Verknüpfungen zwischen der RDB-NP und den anderen RDB.

3 Die Bundesbestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Begriffserläuterungen

Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter «rechtmässigem systematischem Benutzer»: der von der Zentralen Ausgleichsstelle (nachfolgend: ZAS) erteilte Status, mit dem die Berechtigung des Benutzers anerkennt wird, die AHV-Nummer (nachfolgend: AHVN13) in Anwendung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu nutzen.

2 Daten

Art. 3 Typologie der in der RDB-NP enthaltenen Informationen

1 Die RDB-NP enthält die Daten, die in Artikel 6 RHG aufgelistet sind.

2 Die RDB-NP beinhaltet folgende Elemente, die in Anhang 1 im Einzelnen aufgeführt werden:

  1. a. den eindeutigen kantonalen Identifikator in Verbindung mit der AHVN13;
  2. b. die Daten zur Identifizierung der natürlichen Person und ihres Ehepartners oder eingetragenen Partners;
  3. c. die Informationen zum Wohnsitz respektive zum Aufenthalt im Wallis;
  4. d. die Informationen zu den bevollmächtigten Vertretern;
  5. e. die Kontaktdaten;
  6. f. die Informationen in Zusammenhang mit einem Nebenwohnsitz.
Art. 4 Aufbewahrung der Daten

1 Die Daten der in der RDB-NP erfassten natürlichen Personen werden entsprechend ihrem Status aufbewahrt:

  1. a. Daten mit dem Status “aktiv“ sind in der RDB-NP verfügbar;
  2. b. Daten mit dem Status “inaktiv“ werden 10 Jahre lang aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist wird ihre Vernichtung in einem Protokoll dokumentiert.

2 Die Änderungshistorie von Personendaten wird nicht aufbewahrt.

3 Die Daten der Protokollierung werden 6 Monate lang aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist wird ihre Vernichtung in einem Protokoll dokumentiert.

4 Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit den Rechten der Personen an ihren eigenen Daten.

3 Quelldatenbank

Art. 5 Verzeichnis der aktiven Quelldatenbanken

1 Die RDB-NP setzt sich aus folgenden aktiven Quelldatenbanken zusammen:

  1. a. dem kantonalen Informatikportal des Einwohnerregisters;
  2. b. den kommunalen Einwohnerregistern;
  3. c. der Quelldatenbank für steuerpflichtige natürliche Personen;
  4. d. der Quelldatenbank für natürliche Personen, die gegenüber der Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind;
  5. e. der Datenbank der Ausgleichskasse;
  6. f. der Quellendatenbank mit dem Steuerwert von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken, die sich einzig auf die Daten der Eigentümer und Nutzniesser bezieht.

2 In Anhang 2 sind die aktiven Quelldatenbanken sowie die Verantwortlichen oder Halter der verknüpften Register aufgeführt.

Art. 5a * Zertifizierung

Gemäss Artikel 10a AVGRDB müssen die Anwendungen der Gemeinden zur Übertragung der von der RDN-NP verwendeten Daten von natürlichen Personen zertifiziert sein

4 Verwaltung der Zugänge

Art. 6 Zugang zur AHVN13

1 Voraussetzung für den Zugang zur AHVN13 ist die Anerkennung als rechtmässiger systematischer Benutzer durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

2 Wer einen Zugang zu AHVN13-Daten beantragt, muss bereits vorgängig als rechtmässiger systematischer Benutzer anerkannt sein.

5 Nutzung der Daten

Art. 7 Vertraulichkeit der Daten

1 Die Dienststellen der Verwaltung, Personen oder andere, die einen Zugang zum kantonalen Informatikportal des Einwohnerregisters erhalten haben, sowie Gemeinden dürfen von der AHVN13 Kenntnis haben und sie systematisch und ausschliesslich für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss AHVG nutzen, sofern die Bedingungen des kantonalen und eidgenössischen Rechts erfüllt sind.

2 Die Benutzer müssen die Daten der RDB-NP vertraulich und unter Einhaltung des Amtsgeheimnisses behandeln.

Art. 8 Übermittlung der Daten

1 Der verschlüsselte Datenaustausch zwischen der Gemeinde und dem Kanton erfolgt über das System sedex (secure data exchange), das vom Bund für den sicheren Datenaustausch eingerichtet worden ist. Das Einwohnerregister der Gemeinde muss mit einem sedex-Adapter verbunden sein.

2 Für den Aufbau und die Nachführung der RDB-NP muss die Gemeinde die im obigem Artikel 3 aufgeführten Daten übermitteln. Die Häufigkeit der Datenübermittlung ergibt sich aus den Anforderungen an die Qualität der Daten auf der Plattform.

3 Die kommunalen Einwohnerregister liefern die in Anhang 3 aufgelisteten ergänzenden Daten direkt dem kantonalen Informatikportal des Einwohnerregisters.

4 Die Mutationsereignisse der Einwohnerkontrolle werden an die Koordinationsstelle Verwaltung übermittelt.

6 Übergangsbestimmung

Art. 9 Übergangsbestimmung

Die vorliegende Ausführungsverordnung tritt ab ihrem Inkrafttreten an die Stelle der Bestimmungen, die durch sie aufgehoben werden und auf die in der geltenden Gesetzgebung verwiesen wird.