1 Das vorliegende Gesetz will die Erhebung, die Verwaltung, den Austausch und die Bereitstellung von qualitativ hochwertigen Daten zu administrativen und statistischen Zwecken harmonisieren und vereinfachen. Diese elektronischen Daten bilden eine Referenzdatenbank oder sind Auszüge davon.
2 Das Gesetz definiert die kantonalen Referenzdatenbanken und präzisiert die Rollen und Zuständigkeiten der Verwaltungseinheiten, welche die Erhebung und die Qualität der Daten für die Ausführung einer öffentlichen Aufgabe sicherstellen.