172.514

Ausführungsreglement betreffend die Verwendung der vom PKWAL-Fonds finanzierten Rückstellung

vom 27. November 2019
(Stand am 01.01.2020)

Det Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 22c des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,

beschliesst

Art. 1 Zweck

Dieses Reglement enthält die Ausführungsbestimmungen für die Verwendung der Rückstellung, die zur Deckung der Finanzierung der Strukturreform nach dem Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis PKWAL dient, sowie für die Deckung der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Garantie, die der Staat Wallis der PKWAL für die geschlossene Pensionskasse (GPK) gewährt hat.

Art. 2 Verwendung der Rückstellung

Die vom PKWAL-Fonds finanzierte Rückstellung wird für Kapitaleinlagen zur Erfüllung der kantonalen Verpflichtungen verwendet. Die Kapitaleinlagen werden vom Staatsrat beschlossen und dürfen durch Schuldanerkennungen und/oder Geldleistungen erfolgen.