Das vorliegende Gesetz regelt die Organisation und die Befugnisse der Pensionskasse des Kantons Wallis (nachfolgend: PKWAL).
Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL) (GPKWAL)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG);
- eingesehen das Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG);
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
1 PKWAL ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtung des öffentlichen Rechts. Sie wird in Form von aus ihrer Mitte geschaffenen Pensionskassen organisiert (nachfolgend: PK).
2 Ihr Sitz befindet sich in Sitten.
3 Sie ist im Handelsregister eingetragen. Sie wird mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten.
4 PKWAL sichert die berufliche Vorsorge des Staatspersonals des Kantons und der ihr angeschlossenen Einrichtungen im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge.
5 Sie ist im Register für berufliche Vorsorge eingetragen und untersteht der Aufsicht der zuständigen Behörde.
1 PKWAL ist eine Vorsorgeeinrichtung mit einem übergeordneten paritätischen Organ und besteht aus den aus ihrer Mitte geschaffenen internen Pensionskassen.
2 Jede innerhalb der PKWAL geschaffene Pensionskasse verfügt über einen eigenen paritätischen Vorstand, eigene Reglemente und eine eigene Rechnung.
3 Im Rahmen dieses Gesetzes besteht PKWAL anfangs aus einer offenen Pensionskasse (OPK) und vorübergehend aus einer geschlossenen Pensionskasse (GPK).
4 Zum Erreichen ihres Ziels kann PKWAL die nötigen Vereinbarungen, einschliesslich Versicherungen, abschliessen. In diesem Fall ist sie Versicherungsnehmerin und Begünstigte.
2 Kapitalisierungssystem und Garantie des Staates Wallis
PKWAL legt die Leistungspläne fest und erbringt ihre Altersleistungen im Beitragsprimat.
PKWAL verfügt über eine Garantie des Staates Wallis. Der Grundsatz und die Definition der Garantie der Vorsorgeleistungen im Sinne von Artikel 72c BVG sind für jede Pensionskasse (PK) einzeln wie folgt festgelegt:
- a. die Garantie der Leistungen des Staates Wallis im Sinne von Artikel 72c BVG bezieht sich ausschliesslich auf die geschlossene Pensionskasse (GPK). Die Modalitäten dieser Garantie sind in einem Reglement des Staatsrates geregelt;
- b. die Garantie des Staates Wallis wird nicht für die Leistungen der offenen Pensionskassen (OPK) gewährt.
1 Das System der Vollkapitalisierung gilt für die OPK ohne Garantie des Staates Wallis.
2 Das System der Teilkapitalisierung gilt für die GPK mit Garantie des Staates Wallis.
1 Für die GPK gilt die Teilkapitalisierung gemäss den Artikeln 72a und 72f BVG.
2 Sie verfügt über eine Garantie des Staates Wallis für die Leistungen entsprechend Artikel 72c BVG und den Übergangsbestimmungen dieses Gesetzes.
3 Ihr Finanzierungsplan muss gemäss Artikel 72a BVG von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
4 Die Ausführungsmodalitäten der gesetzlichen Garantie des Staates Wallis werden im Rahmen des vorliegenden Gesetzes durch ein Reglement des Staatsrates festgelegt. Der Staatsrat ist befugt, gegenüber den anderen der GPK angeschlossenen Arbeitgebern deren Finanzierungsanteil festzusetzen, und der Staat Wallis kann die Erstattung dieses Anteils einfordern.
1 PKWAL kann über eine offene Pensionskasse Anschlussvereinbarungen mit anderen Institutionen schliessen, die öffentliche oder halböffentliche Aufgaben übernehmen (nachfolgend: angeschlossene Institutionen).
2 Der Anschluss erfolgt durch eine Anschlussvereinbarung. Das Gesetz PKWAL und die Reglemente der PKWAL sind integrierende Bestandteile dieser Vereinbarung.
3 Organisation und Verwaltung
Die Organe der PKWAL sind:
- a. der Verwaltungsrat;
- b. die Vorstände der PK;
- c. die Delegiertenversammlung;
- d. die Direktion;
- e. die Revisionsstelle;
- f. der Experte für berufliche Vorsorge.
1 Der paritätisch zusammengesetzte Verwaltungsrat besteht aus 8 bis 12 Mitgliedern, die getrennt von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Versicherten der PK ernannt werden.
2 Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden in der Regel aus den Reihen der Vorstände der PK ernannt.
3 Die Dauer eines Mandats beträgt 4 Jahre, erneuerbar bis maximal 12 Jahre. Das Mandat von Mitgliedern, die im Verlauf einer Periode gewählt werden, läuft bis zum Ende der Funktionsperiode.
4 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt insbesondere seinen Präsidenten.
1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. Er übt die Oberleitung sowie die Aufsicht und die Kontrolle über die Verwaltung aus. Er hat die nach Gesetz unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben, namentlich:
- a. Festlegung des Finanzierungssystems innerhalb der Grenzen von Artikel 50 Absatz 2 BVG;
- b. Festlegung der Leistungsziele, der Vorsorgepläne sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
- c. Erlass und Änderung von Reglementen;
- d. Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
- e. Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
- f. Festlegung der Organisation, namentlich der Verwaltung und des Status des Personals der PKWAL;
- g. Organisation des Rechnungswesens;
- h. Bestimmung des Versichertenkreises und Sicherstellung der Information der Versicherten;
- i. Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter;
- j. Ernennung und Abberufung der mit der Verwaltung beauftragten Personen;
- k. Wahl und Abberufung des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle;
- l. Entscheid über die ganze oder teilweise Rückversicherung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
- m. Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
- n. periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung des angelegten Vermögens mit den Verpflichtungen;
- o. Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
- p. Festlegung der Verhältnisse zu den angeschlossenen Arbeitgebern und der für den Anschluss weiterer Arbeitgeber anwendbaren Bedingungen.
2 Der Verwaltungsrat beschliesst zudem durch Reglement die Vertretungsbefugnisse, die Schaffung von offenen PK oder, nach vorgängiger Genehmigung durch den Staatsrat, die Übernahme von Versicherten, die Festlegung der Entschädigung der Organe und deren Publikation sowie die Bestimmungen betreffend die Organisation der Delegiertenversammlung und den Wahlmodus der Vorstände der PK und des Verwaltungsrates.
3 Der Verwaltungsrat kann ein Büro, Kommissionen oder gewisse Mitglieder mit der Vorbereitung oder Ausführung seiner Beschlüsse oder der Aufsicht über gewisse Geschäfte beauftragen. Er sorgt dafür, dass die Mitglieder angemessen informiert werden.
4 Er entscheidet über eine dem Auftrag angemessene Entschädigung seiner Mitglieder und jener der PK.
5 Er prüft und genehmigt die folgenden Entscheide der PK aufgrund der gesetzlich unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben:
- a. Allokationsstrategie für das Vermögen der PK;
- b. Vorsorgeplan, Beiträge und Umsetzung des Finanzierungssystems der PK, insbesondere Vollkapitalisierung für die offenen PK und das Gesuch der Fortführung des Systems der Teilfinanzierung für die GPK gemäss Artikel 72a BVG;
- c. Anschlussvereinbarung;
- d. Jahresbericht;
- e. Budget;
- f. Entscheide bezüglich der vollständigen oder teilweisen Rückversicherung der PK;
- g. Abschluss von Anschlussvereinbarungen mit externen Institutionen;
- h. Bezeichnung der Personen, die PKWAL mit Kollektivunterschrift zu zweien vertreten;
- i. Sanierungsmassnahmen;
- j. Teilliquidation.
6 Der Verwaltungsrat übt die Oberaufsicht über folgende Entscheide der PK aus:
- a. Verwendung der Überschüsse;
- b. Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.
1 Jede PK führt eine spezifische interne Rechnung mit eigenen Vorsorgeaktiven und -passiven.
2 Jede PK wird von einem Vorstand geführt, der sich paritätisch aus Arbeitnehmer- und Versichertenvertretern zusammensetzt. Das Reglement kann den Rentnern eine Vertretung ohne Stimmrecht einräumen.
3 Das Organisationsreglement der PK regelt die Zusammensetzung und die Ernennung der Vorstandsmitglieder.
4 Sobald der Versichertenbestand der GPK ausschliesslich Rentner umfasst, werden die Vorstandsmitglieder der GPK vom Staatsrat ernannt. Reicht die Anzahl aktiver Versicherter für eine paritätische Vertretung nicht aus, können sie eine proportionale Vertretung gemäss Deckungskapital der aktiven Versicherten beschliessen oder zugunsten einer Ernennung durch den Staatsrat auf eine Vertretung verzichten.
5 Die PK, mit Ausnahme der vom vorliegenden Gesetz vorgesehenen, werden nach Genehmigung des Staatsrates durch Beschluss des Verwaltungsrates geschaffen, der auch den Kreis der angeschlossenen Arbeitgeber definiert.
1 Der Vorstand vertritt die PK gegenüber der Kasse.
2 Innerhalb der Grenzen der gesetzlich unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates der PKWAL und der anerkannten Vorrechte des Staates Wallis übernehmen die Vorstände der PK folgende Aufgaben:
- a. Beschlussfassung über die Reglemente der PKWAL für die PK;
- b. Wahl des Vorsorge- und/oder des Leistungsplans;
- c. Allokationsstrategie des Vermögens im Rahmen des gemeinsamen Vermögens der PKWAL;
- d. Beschlussfassung über Anschlussvereinbarungen;
- e. Verfassung des Jahresberichts;
- f. Erarbeitung des Budgets;
- g. Entscheide bezüglich der Rückversicherung;
- h. Beschlussfassung betreffend Verwendung der Überschüsse;
- i. Entscheide zur Anpassung an die Preisentwicklung;
- j. regelmässige Information der Versicherten mittels Rundschreiben oder anderen angemessenen Kommunikationsmitteln;
- k. Bezeichnung der Personen, die die PK mit Kollektivunterschrift gegenüber dem Verwaltungsrat vertreten;
- l. Entscheide im Sinne des Gesetzes und der Reglemente in allen nicht ausdrücklich geregelten Fällen;
- m. Verabschiedung der Sanierungsmassnahmen und der für die GPK erforderlichen Modalitäten zum Gesuch der Fortführung der Teilkapitalisierung im Rahmen der Garantie der Leistungen durch den Staat Wallis im Sinne dieses Gesetzes;
- n. Feststellung, dass die Bedingungen für eine Teilliquidation erfüllt sind.
1 Der vertraglich der PKWAL angeschlossene Arbeitgeber ist einer Pensionskasse angegliedert und untersteht den für diese geltenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen.
2 Im Falle eines Kollektivaustritts eines Teils des Personals eines angeschlossenen Arbeitgebers, ausgenommen der Staat Wallis, oder beim Ende eines Anschlusses eines solchen Arbeitgebers mit Austritt der Pensionierten, die ihr angeschlossen sind, fakturiert PKWAL dem betreffenden Arbeitgeber die Austrittsentschädigung zur Deckung des sich ergebenden Anteils der Unterdeckung der GPK beziehungsweise den Anteil der Rückstellungen und der Reserven der OPK, welche Bestandteil der besonderen Finanzierung durch den Staat Wallis am 1. Januar 2020 sind.
3 Die vorliegenden Bestimmungen gelten auch für jene Arbeitgeber, die gleichzeitig bei der GPK und der OPK angeschlossen sind. Die Kündigung des Anschlusses an eine Kasse durch den Arbeitgeber unterliegt der Bedingung, dass gleichzeitig der Anschluss an die andere Kasse beendet wird. Die Beendigung des Anschlusses an die zwei Kassen hat den Austritt der Rentner des angeschlossenen Arbeitgebers und die Fakturierung der Austrittsentschädigung der zwei Kassen zulasten des Arbeitgebers zu Folge.
4 PKWAL bestimmt per Reglement die Ausführungsmodalitäten, namentlich den Inhalt der Bestimmungen über den Anschluss, die Berechnungsart der Entschädigung zulasten des austretenden Arbeitgebers sowie die Zahlungsbedingungen.
Der Staatsrat legt per Reglement die Modalitäten für die Bestimmung der Arbeitgebervertretung im Vorstand der GPK und in jenem der OPK fest, bei der der Staat Wallis seine Mitarbeitenden versichert, wobei er auf eine angemessene Vertretung der anderen Arbeitgeber achtet.
1 Die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung erfolgt entsprechend den vom Verwaltungsrat festgelegten Modalitäten und Grundsätzen.
2 Die Delegiertenversammlung wird von den Versicherten oder von den Personal- und Rentnerverbänden für eine Dauer von 4 Jahren gewählt, wobei jede PK anteilsmässig vertreten ist.
1 Die Delegiertenversammlung wählt die Vertreter der Versicherten in den Vorständen.
2 Sie wird vom Verwaltungsrat bei der Erarbeitung des Reglements, das ihre Organisation und den Wahlmodus ihrer Mitglieder festlegt, konsultiert.
3 Sie nimmt Kenntnis vom Jahresbericht und der Jahresrechnung sowie vom Bericht der Revisionsstelle und des anerkannten Experten für berufliche Vorsorge.
4 Sie verfügt über ein Vorschlagsrecht für alle Fragen betreffend PKWAL und wird jährlich durch den Verwaltungsrat und die Direktion über den Lauf der Geschäfte informiert.
1 Die Direktion besorgt alle laufenden Geschäfte und kann eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates und seiner Kommissionen, der Vorstände sowie der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Die Direktion ernennt die Mitarbeitenden der PKWAL.
2 Die Direktion und die Mitarbeitenden werden gemäss Obligationenrecht angestellt. Für die berufliche Vorsorge sind sie bei PKWAL versichert.
3 Ein vom Verwaltungsrat erlassenes Reglement legt die anderen Aufgaben und Befugnisse der Direktion fest.
4 Vermögen und Kontrolle
1 Das Vermögen der PKWAL besteht aus dem eigenen Verwaltungsvermögen, bestimmt zur Deckung der Betriebskosten, und dem gemeinsamen konsolidierten Vorsorgevermögen der PK.
2 Das Verwaltungsvermögen der PKWAL und das gemeinsame konsolidierte Vorsorgevermögen der PK werden durch die reglementarischen Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, durch die freiwilligen Beiträge von Arbeitgebern und Dritten sowie durch die Anlageerträge des Vermögens der PKWAL gebildet.
3 Jede PK besitzt einen Anteil am gemeinsamen beweglichen und unbeweglichen Vermögen.
4 PKWAL führt eine separate Rechnung für jede PK.
5 Über die Aktiven und Passiven der PK wird getrennt Buch geführt. Jede PK haftet nur für ihre eigenen Passiven und nutzt ihre Aktiven ausschliesslich für die berufliche Vorsorge ihrer eigenen Versicherten.
1 PKWAL legt das Vermögen gemäss den Vorschriften des BVG an. Sie sorgt insbesondere dafür, dass:
- a. die Sicherheit der Anlagen gewährleistet ist;
- b. die Anlagen einen marktgerechten Ertrag erzielen;
- c. die Verteilung der Risiken ausgeglichen ist;
- d. genügend flüssige Mittel vorhanden sind.
2 Das unbewegliche Vermögen der PKWAL kann ganz oder teilweise von einer Anlagestiftung der beruflichen Vorsorge gehalten werden.
3 Die Übertragung von Immobilien an eine Vorsorgestiftung ist von allen kantonalen Steuern, Gebühren und Abgaben befreit.
1 PKWAL erstellt jedes Jahr eine Bilanz und eine konsolidierte Erfolgsrechnung aufgrund der Geschäftsberichte der offenen und der geschlossenen Pensionskassen.
2 Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr.
1 Die Revisionsstelle führt die ihr durch das BVG übertragenen Aufgaben aus.
2 Sie prüft insbesondere jedes Jahr die Rechtmässigkeit der Jahresrechnung, der Versichertenkonten, der Geschäftsführung und der Vermögensanlagen.
3 Sie erstattet dem Verwaltungsrat schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.
1 Der Experte für berufliche Vorsorge führt die ihm durch das BVG übertragenen Aufgaben aus.
2 Der Experte überprüft insbesondere regelmässig für die PKWAL sowie konsolidiert für die PK:
- a. ob die PKWAL sowie die PK die Garantie bieten, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen können;
- b. ob die reglementarischen Bestimmungen bezüglich der versicherungstechnischen Grundlagen, der Leistungen und der Finanzierung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen;
- c. ob der Finanzierungsplan der GPK der PKWAL die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
3 Er unterbreitet dem Verwaltungsrat nach Vormeinung der Vorstände Empfehlungen, insbesondere über:
- a. den technischen Zinssatz und die übrigen technischen Grundlagen;
- b. die Massnahmen, die im Falle einer Unterdeckung einzuleiten sind;
- c. die Weiterführung des Finanzierungsplans für eine teilweise Kapitalisierung der GPK.
1 Ergänzend zur Aufsicht, die von der BVG-Aufsichtsbehörde ausgeführt wird, ist PKWAL innerhalb der Schranken der Bundesgesetzgebung der Aufsicht des Staatsrates unterstellt, der diese durch das mit den Finanzen beauftragte Departement ausübt.
2 Der Staatsrat ist insbesondere zuständig für:
- a. die Aufsicht über die langfristige Einhaltung des finanziellen Gleichgewichts und die Einhaltung des Finanzierungsplans im Sinne von Artikel 72a Absatz 1 BVG für die GPK der PKWAL;
- b. die Kenntnisnahme der Jahresrechnung und der Jahresberichte.
T1 Übergangsbestimmungen
T1.1 Organisation der PKWAL
1 Die Wahl der Vorstandsmitglieder der PK und die Ernennung der Mitglieder des Verwaltungsrates erfolgen ab dem 1. Oktober 2019 für einen Amtsantritt spätestens zum 1. Januar 2020.
2 Der Vorstand der PKWAL legt die Modalitäten dieser Wahl im Frühjahr 2019 fest.
1 PKWAL erstellt eine Schlussbilanz per 31. Dezember 2019.
2 Diese Bilanz umfasst die Vorsorgeverpflichtungen per 1. Januar 2020 und ist Gegenstand eines Sonderberichts der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge.
1 Versicherte, die per 1. Januar 2020 eine Rente beziehen, sowie vor dem 1. Januar 2012 der PKWAL beigetretene aktive Versicherte werden der GPK angeschlossen.
2 Aktive Versicherte, die ab dem 1. Januar 2012 beigetreten sind, sowie Versicherte, die ab dem 1. Januar 2020 beitreten, werden der OPK angeschlossen.
3 PKWAL legt in ihrem Reglement die Ausführungsbestimmungen sowie Regelungen für Sonderfälle fest.
1 PKWAL erstellt eine konsolidierte Eingangsbilanz per 1. Januar 2020 sowie zwei getrennte Eröffnungsbilanzen für die GPK und die OPK zum gleichen Stichtag.
2 Diese Bilanzen sind Gegenstand eines Sonderberichts der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge.
3 PKWAL legt die Ausführungsmodalitäten für die Erstellung der Eingangsbilanzen fest, unter Berücksichtigung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen und der Grundsätze der Gleichbehandlung innerhalb der Kreise der Begünstigten betreffend die Leistungen der GPK und der OPK ab dem 1. Januar 2020.
4 Die Eingangsbilanzen werden den angeschlossenen Arbeitgebern und der Aufsichtsbehörde zugestellt.
T1.2 Finanzierung der PKWAL
1 Die GPK ist nach dem System der Teilkapitalisierung gemäss Artikel 72a BVG finanziert und verfügt über eine Garantie des Staates Wallis gemäss Artikel 72c BVG.
2 Der Finanzierungsplan der GPK zielt bis zu ihrer Umwandlung in eine Rentnerkasse und ihrer Auflösung nach Erlöschen ihrer Verpflichtungen auf eine schrittweise Kapitalisierung der Kasse ab .
3 Der Finanzierungsplan, welcher der vorgängigen Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegt, wird vom Staatsrat per Reglement festgelegt.
1 Die OPK untersteht dem System der Vollkapitalisierung.
2 Am 1. Januar 2020 erhält sie die Höhe der Austrittsleistungen der ihr angeschlossenen Versicherten sowie deren Anteil an den Rückstellungen und Kollektivreserven per 31. Dezember 2019 bis zur Höhe des Deckungsgrades der PKWAL zum Stichtag vom 31. Dezember 2019.
3 Der Staat Wallis finanziert durch eine einmalige Zuweisung die Differenz zwischen der Höhe der Austrittsleistungen und dem Anteil an den Rückstellungen und Kollektivreserven, die per 1. Januar 2020 an die OPK angeschlossen werden, und dem entsprechenden Betrag, der auf den Deckungsgrad der PKWAL per 31. Dezember 2019 reduziert wird.
4 Der Staat Wallis finanziert ebenfalls durch eine einmalige Zuweisung den für die Bildung der Wertschwankungsreserve notwendigen Betrag in der Höhe von 15 Prozent des gesamten Vorsorgekapitals der OPK, wie sie gemäss Reglement für die versicherungstechnischen Passiven per 1. Januar 2020 berechnet werden.
T1.3 GPK
1 Das massgebende Gehalt und das versicherte Gehalt sind in der Gesetzgebung über das Personal des Staates Wallis, das Lehrpersonal sowie die Magistraten definiert.
2 Diese Begriffe gelten gemäss den PKWAL-Bestimmungen direkt oder sinngemäss auch für die angeschlossenen Institutionen.
1 Die ordentlichen Beitragssätze der Arbeitgeber für die Versicherten der GPK werden gemäss folgenden Beitragsskalen festgelegt:
2 Die angeschlossenen Institutionen entrichten einen zusätzlichen Beitrag von 2,5 Prozent des versicherten Gehalts als Beitrag zur schrittweisen Vollkapitalisierung der GPK. Von diesem Beitrag befreit sind Institutionen, bei denen die Vorsorgeverpflichtungen ihres Personals zu 100 Prozent gedeckt sind.
1 Die Beitragssätze der Versicherten der GPK bis zum ordentlichen Referenzalter werden wie folgt festgelegt:
- a. Referenzalter von 62 Jahren: 9,8 Prozent für Versicherte mit progressivem Gehaltssystem beziehungsweise 8,8 Prozent für Versicherte mit nicht progressivem Gehaltssystem;
- b. Referenzalter von 60 Jahren: 10,8 Prozent für Versicherte mit progressivem Gehaltssystem.
2 Nach Erreichen des Referenzalters beträgt der Beitragssatz der Versicherten 8,8 Prozent.
1 Das Referenzalter beträgt 62 Jahre für alle Versicherten, ausgenommen das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, für das ein Referenzalter von 60 Jahren gilt.
2 Die Bedingungen für einen flexiblen Rücktritt sind im Vorsorgereglement der GPK geregelt.
1 Der maximale Gesamtbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 2 massgebend ist, entspricht, bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL, der jährlichen maximalen AHV-Rente multipliziert mit der Anzahl Jahre zwischen dem Referenzalter und dem AHV-Alter.
2 Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente paritätisch zu 50 Prozent durch den Arbeitgeber und zu 50 Prozent durch den Versicherten sichergestellt.
1 Wenn die GPK keine Renten an Begünstigte mehr ausrichten muss und nach ihrer Auflösung noch freie Mittel verbleiben, werden diese an die OPK übertragen, bei der der Staat Wallis sein Personal versichert.
2 Der Verwaltungsrat kann die GPK vorzeitig auflösen und ihren Bestand an Rentenbegünstigten sowie das verfügbare Vorsorgevermögen an die OPK übertragen, bei der der Staat Wallis sein Personal versichert hat, sofern letzterer die verbleibenden Verpflichtungen gemäss der Staatsgarantie im Sinne von Artikel 72c BVG mittels Zahlung übernimmt.
T1.4 Kompensationssysteme
1 Der Staat Wallis trägt die Kosten der Übergangsregelung, die mit dem Wechsel zum System des Beitragsprimats vom 1. Januar 2012 in Zusammenhang stehen, mit Ausnahme der Kosten betreffend das Personal der angeschlossenen Institutionen und der individuell Versicherten.
2 Diese Übernahme erfolgt im Falle des Eintretens der Garantie der statischen Rente, die den Versicherten der PKWAL beim Wechsel zum Beitragsprimat vom 31. Dezember 2011 abgegeben wurde, jährlich auf Grundlage der tatsächlich ausbezahlten Leistungen und entspricht der Differenz zwischen der statischen Rente und dem Rentenbetrag, der zu dem für die GPK geltenden Umwandlungssatz ausbezahlt würde.
3 Die Kosten der Übergangsregelung, die das Personal der angeschlossenen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
4 Diese Kosten können je nach Wahl der jeweiligen Einrichtung durch Zahlung eines einmaligen Betrags innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderung oder in Form von jährlichen Zahlungen übernommen werden. Die entsprechenden Beträge werden durch den Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt.
1 Der Staat Wallis trägt die Kosten des Kompensationssystems, das den Rentenverlust der Versicherten der GPK und der OPK mit der Anwendung der neuen Umwandlungssätze auf maximal 7,5 Prozent begrenzt.
2 Das neue Kompensationssystem berücksichtigt das mögliche Eintreten der Garantie der statischen Rente.
3 Versicherte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. September 2018 aufnahmen, haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch den Staat Wallis.
4 Die Übernahme der Kosten für die Kompensation erfolgt durch eine einmalige Kapitaleinlage des Staates Wallis an die GPK und die OPK, über deren Höhe der Staatsrat entscheidet. Die genaue Höhe des Betrags wird vom Experten für berufliche Vorsorge der PKWAL anhand der Finanzsituation der Kasse und ihres Versichertenbestands per 31. Dezember 2019 ermittelt.
5 Die Kosten der Übergangsregelung, die das Personal der angeschlossenen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
6 Diese Kosten können je nach Wahl der jeweiligen Institutionen durch Zahlung eines einmaligen Betrags oder in Form von jährlichen Zahlungen erfolgen. Die entsprechenden Beträge werden durch den Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt.
1 Der Staat Wallis übernimmt für die Versicherten der OPK die Kosten des Kompensationssystems für einen teilweisen Ausgleich anteilsmässig zur Versicherungsdauer zum Zeitpunkt der Umsetzung der Reform.
2 Versicherte, die ihre Tätigkeit ab dem 1. September 2018 aufnahmen, haben keinen Anspruch auf Ausgleich durch den Staat Wallis.
3 Die Übernahme der Kosten für den teilweisen Ausgleich erfolgt durch eine einmalige Kapitaleinlage des Staates Wallis an die OPK, über deren Höhe der Staatsrat entscheidet. Die genaue Höhe des Betrags wird vom Experten für berufliche Vorsorge der PKWAL anhand der Finanzsituation der Kasse und ihres Versichertenbestands per 31. Dezember 2019 ermittelt.
4 Die Kosten der Übergangsregelung, die das Personal der angeschlossenen Institutionen betreffen, gehen zu deren Lasten.
5 Diese Kosten können je nach Wahl der jeweiligen Institutionen durch Zahlung eines einmaligen Betrags oder in Form von jährlichen Zahlungen erfolgen. Die entsprechenden Beträge werden durch den Verwaltungsrat der PKWAL festgelegt.
T1.5 Fonds PKWAL
1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wird der Spezialfinanzierungsfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen (Fonds GSVE) in den Fonds PKWAL im Sinne von Artikel 22c des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG) übertragen.
2 Das Guthaben des Fonds GSVE bildet das Anfangskapital des Fonds PKWAL.