Die durch das vorliegende Reglement vorgesehenen Entschädigungen bezwecken, die Arbeiter sowie die Strassenwärter mit keinen zusätzlichen Auslagen zu belasten, die durch Arbeiten ausserhalb vom Besammlungsort, der im allgemeinen als der übliche Arbeitsplatz angesehen wird, verursacht werden.
Reglement welches die verschiedenen Spesen- und Reiseentschädigungen für die Arbeiter und die Strassenwärter der Dienststelle für Mobilität festlegt
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 25 und 26 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
- auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt und Finanz- und Volkswirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
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2 Wenn für die ausserordentlichen Dienstfahrten, auf Abruf oder spezielle Anfrage, der Arbeiter oder Strassenwärter Fahrten mit einem Privatfahrzeug unternehmen muss, wird dieser gemäss den im Anhang zum Reglement vom 24. Juni 2010, welches die an Staatsbeamte für Dienstfahrten und Benützung der Privatfahrzeuge auszubezahlenden Entschädigungen festlegt (Spesenreglement), entschädigt.
3 Arbeiter, die nicht jeden Abend nach Hause zurückkehren können, haben ein Anrecht auf die Rückvergütung der Reisekosten vom Wohnort zum Werkhof und vom Werkhof zum Wohnort einmal pro Woche.
4 In allen anderen Fällen wird die Vergütung der Reisespesen für die Arbeitslage gemäss folgenden Vorschriften geregelt:
- a) *. der Transport der Arbeiter vom Werkhof auf die Baustellen erfolgt durch ein Dienstfahrzeug;
- b) *. wenn ein Arbeiter mit seinem Privatfahrzeug andere Arbeiter mitnimmt, so hat nur dieser Anrecht auf eine Kilometerentschädigung, welche im Anhang 1 zum Spesenreglement vom 24. Juni 2010 festgesetzt wird.
5 Baustellenarbeiter, die nur gelegentlich im Werkhof arbeiten, während der Periode, in der die Baustelle eingestellt ist, haben das gleiche Anrecht auf Entschädigung der Reisespesen wie die Arbeiter des Werkhofes.
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9 Die Reisekosten zwischen dem Wohnort und dem üblichen Arbeitsort werden nicht vergütet, auch nicht an Samstagen, Sonntagen, Feier- und Ferientagen.
Die Entschädigungen der Arbeiter für die Arbeitstage werden gemäss folgenden Weisungen geregelt:
- a. Baustellen: die Verantwortlichen entscheiden, im Einverständnis mit dem Dienstchef, anhand der Entfernung vom gewöhnlichen Arbeitsort, wann die Arbeiter ein Anrecht auf die Entschädigung für die Mahlzeiten und das auswärtige Übernachten haben;
- b) *. Arbeiter:
- c) *. Strassenwärter:
1 Überstunden, welche die ordentliche Arbeitsdauer überschreiten und zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, Samstag bis 18 Uhr inbegriffen, ausgeführt werden, werden durch 100 Prozent Freizeit ausgeglichen.
2 Nachtarbeit ist jene Arbeit, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, am Samstag, Sonntag und Feiertagen ab 18 Uhr, geleistet wird. Sie wird durch Freizeit zu 125 Prozent ausgeglichen und durch Ausrichtung einer Stundenentschädigung von sieben Franken.
3 Sonn- und Feiertagsarbeit ist jene Arbeit, die zwischen 6 Uhr und 18 Uhr geleistet wird. Sie wird durch Freizeit zu 125 Prozent ausgeglichen.
4 Die Entschädigung und der Ausgleich für die Nachtarbeit sind nicht kumulierbar mit dem Ausgleich für Sonntagsarbeit.
1 Der Pikettdienst kann vom Arbeitsort oder, wenn es die Lage erlaubt, vom Wohnort des Verantwortlichen gewährleistet werden.
2 Der Pikettdienst verpflichtet den Arbeiter, sich ausserhalb der normalen Arbeitszeit zur Verfügung zu stellen, so dass er nötigenfalls sofort eingesetzt werden kann.
3 Der Bereitschafts- oder Pikettdienst kann bedeuten:
- a) *. Ein Präsenzdienst: der Arbeiter muss sich am Arbeitsort befinden oder in einem bestimmten "Erholungsraum". Die Zeit der Intervention gilt als Arbeitszeit und wird durch 100 Prozent Freizeit ausgeglichen. Die Entschädigung wird auf sechs Franken pro Stunde festgelegt;
- b) *. Ein Wartedienst: der Arbeiter muss sich an seinem Wohnsitz oder in dessen Umgebung zur Verfügung halten und muss erreichbar sein.
4 Wenn es die Lage erfordert, wird für die Strassenwärter pro Sektor ein Pikettdienst am Wohnsitz organisiert, im Rotationssystem gemäss Plan des Vorgesetzten.
5 Für den Bereitschaftsdienst am Wohnsitz oder in dessen Umgebung erhalten die Arbeiter und Strassenwärter eine Pauschalentschädigung von 30 Franken pro ordentlichen Arbeitstag (während der Woche) und von 48 Franken für einen ganzen Tag (24 Stunden) am Wochenende, an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen. Die Vergütung für einzelne Stunden beträgt zwei Franken pro Stunde.
6 Die Reise- und Einsatzzeit wird zu 125 Prozent durch Freizeit ausgeglichen. Die Entschädigung für den Pikettdienst wird im Falle eines Einsatzes während des Pikettdienstes ebenfalls verrechnet.
Das Arbeitspersonal sowie die Strassenwärter, welche besondere Arbeiten ausführen (Schneeräumung, Sanden, Salzen, Erdrutsche und andere), zwischen 20 Uhr und 6 Uhr sowie ausserhalb eines Pikettdienstes, erhalten eine einmalige Pauschalentschädigung von sechs Franken (mindestens drei aufeinanderfolgende Arbeitsstunden).
1 Der Staat liefert den Arbeitern und den Strassenwärtern unentgeltlich die nötige Arbeitsbekleidung zur Ausübung ihrer Aufgaben. Der Arbeiter oder Strassenwärter erhält eine jährliche Pauschalentschädigung von 200 Franken für vorschriftsgemässe Sicherheitsschuhe. Dieser Betrag wird alljährlich im Oktober vom Begünstigten auf seiner Spesenabrechnung erfasst. Besonderheiten und Ausnahmen werden von der Direktion der Dienststelle für Mobilität behandelt.
2 Der Unterhalt der Arbeitsbekleidung geht zu Lasten der Arbeiter und Strassenwärter.
Die Spesenabrechnung ist durch den Arbeiter und Strassenwärter selbst, auf einem besonderen Formular, am letzten Tag jeden Monats zu erstellen.
1 Alle im vorliegenden Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden gemäss den Bestimmungen des Reglements des Staatsrates betreffend Entschädigungen an Staatsbeamte für Dienstreisen und Benützung der Privatfahrzeuge (Spesenreglement) behandelt.
2 Streitfälle werden durch den Staatsrat entschieden.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Er hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entscheide auf, namentlich den Beschluss vom 9. September 1987, welcher die verschiedenen Spesen- und Reiseentschädigungen für die Arbeiter und die Strassenwärter der Dienststelle für Strassenunterhalt festlegt sowie den Staatsratsbeschluss vom 14. September 1988.