172.431

Spesenreglement

vom 24. June 2010
(Stand am 01.05.2018)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 25 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Entschädigungen an die Angestellten für die zusätzlichen Auslagen ausserhalb des üblichen Arbeitsortes.

2 Sie gelten für alle Angestellten, die nicht Sonderbestimmungen unterworfen sind.

Art. 2 Zuständigkeit

1 Der Dienstchef sorgt dafür, dass die Dienstreisen sowie deren Kosten auf ein Mindestmass beschränkt werden.

2 Er ist für die Organisation der Dienstreisen seiner Beamten und für die Richtigkeit der Spesenabrechnung verantwortlich.

Art. 3 Entschädigungsgrundsatz

Die Entschädigung von Auslagen und Spesen (Pauschalen, tatsächliche Kosten, usw.) darf nur für tatsächlich getätigte Ausgaben erfolgen.

Art. 4 Mahlzeiten und Übernachtungen

1 Die Entschädigungen für die Mahlzeiten und das Übernachten sind im Anhang zu diesem Reglement festgesetzt.

2 Vorbehalten bleiben Pauschalbeträge für die Teilnahme an organisierten Veranstaltungen sowie vom Departementsvorsteher oder vom Staatsrat bewilligte ausserordentliche Spesen.

3 Die in Zusammenhang mit der Dienstpflicht offerierten Mahlzeiten werden nicht entschädigt.

Art. 5 Öffentliche Transportmittel

In der Regel ist der Angestellte verpflichtet, für Dienstreisen die öffentlichen Transportmittel zu benutzen.

Art. 6 Reisekosten zwischen Wohn- und Arbeitsort

1 Die Reisekosten zwischen dem Wohnort und dem(den) üblichen Arbeitsort(-en) werden nicht vergütet, auch nicht an Samstagen, Sonntagen, Feier- und Ferientagen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Artikel 7 Absatz 1 und 10 Absatz 1.

Art. 7 Vergütung der öffentlichen Reisekosten

1 Der Angestellte wird ab dem üblichen Arbeitsort entschädigt oder ab seinem Wohnort, wenn dieser näher beim Zielort liegt.

2 Die Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln werden gegen Vorweisen eines Belegs pro Kalenderjahr und zum Volltarif für die Abonnementinhaber rückerstattet, bis zur Höhe der zweifachen jährlichen Kosten des Halbtax-Abonnements. Über diesen Betrag hinaus werden die Kosten zum halben Tarif rückerstattet, beziehungsweise die effektiven Kosten, falls diese niedriger sind als die Kosten des halben Tarifes.

3 Innerhalb des Kantons hat der Angestellte Anspruch auf Vergütung der tatsächlichen Transportauslagen (Billett 2. Klasse).

4 Ausserhalb des Kantons haben Angestellte Anspruch auf Vergütung der effektiven Kosten des öffentlichen Verkehrs (Billett 1. Klasse).

5 Für seine Reisen ist der Angestellte verpflichtet das günstigste Angebot zu nutzen. (Tageskarte, Abonnement für regelmässige Reisen, Sparbillett, usw.).

6 Besitzt der Angestellte infolge seiner Amtsausübung Freikarten für gewisse Transporteinrichtungen, so hat er keinen Anspruch auf Vergütung.

Art. 8 Privatfahrzeug

1 Der Dienstchef bezeichnet jene Beamten Angestellte, welche für ihre Dienstfahrten ein Privatfahrzeug benutzen dürfen. Der Dienstchef koordiniert die Dienstreisen.

2 Das Privatfahrzeug darf nur in jenen Fällen benutzt werden, in denen sich diese Art der Beförderung als vernünftiger erweist. Die Benutzung des Privatfahrzeugs kann namentlich in folgenden Fällen gerechtfertigt sein (Zeitgewinn, Transport von Material und Ausrüstung, gemeinsame Fahrten mehrerer Personen, wenn dadurch eine Einsparung erfolgt, usw.). Die Fahrten müssen so gruppiert wie möglich erfolgen und nur der Halter des Fahrzeugs, beziehungsweise dessen Stellvertreter, hat Anspruch auf Vergütung der Kosten.

Art. 9 Kilometerentschädigung

Die Kilometerentschädigung für Angestellte, welche ein Privatfahrzeug benutzen dürfen, ist im Anhang zu diesem Reglement festgelegt.

Art. 10 Kilometerentschädigung ausserhalb des(der) üblichen Arbeitsorte(-s)

1 Dienstfahrten eines Angestellten, der an seinem üblichen Arbeitsort wohnhaft ist, werden ab Letztgenanntem entschädigt.

2 Dienstfahrten eines Beamten Angestellten, der nicht an seinem üblichen Arbeitsort wohnhaft ist, werden wie folgt entschädigt:

  1. a) *. ab dem Wohnort, wenn der Angestellte sich gewöhnlich mittels öffentlicher Verkehrsmittel an seinen Arbeitsort begibt;
  2. b) *. nur für die im Vergleich zur üblichen Strecke zusätzlich zurückgelegte Distanz, wenn der Angestellte sich gewöhnlich mittels eines Privatfahrzeugs an seinen Arbeitsort begibt.

3

Art. 10a * Entschädigung für Angestellte, welche einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Aussendienst ausüben

1 Für die Angestellte, welche einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Aussendienst ausüben, wird die Vergütung gemäss den durch den Dienstchef definierten Interventionsbereich und der Häufigkeit der Geschäftsreisen gewährt.

2 Anstelle der Rückerstattung der effektiven Kosten, kann der Dienstchef bei Angestellten, welche einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit im Aussendienst ausüben, sich unter Anhörung des Mitarbeitenden für eine jährliche Pauschalvergütung (Transport, Verpflegung und Sonstiges) entsprechend den effektiven Kosten entscheiden. Die Hauptkriterien für die Berechnung der Pauschale sind insbesondere die Häufigkeit und der Umfang der Geschäftsreisen.

3 Die vom Dienstchef vorgesehene jährliche Pauschalvergütung muss von der Dienststelle für Personalmanagement, beziehungsweise dem Stab des Bildungsdepartements für das Lehrpersonal vor einem endgültigen Entscheid des Departementchefs validiert werden.

4 Die jährliche Pauschalvergütung wird bei Abwesenheit von mehr als 30 Tage pro Kalenderjahr (ausgenommen Ferien, Treueurlaub, HS oder HV Kompensation) pro rata gekürzt.

5 Die Pauschale ist bei Änderungen der Kriterien, welche im Absatz 2 festgelegt worden sind, anzupassen.

Art. 11 Haftpflicht bei Schadenfall

Bei einem Unfall mit einem Privatfahrzeug ist jegliche Haftung des Staates ausgeschlossen.

Art. 12 Kilometerentschädigung am Wohn- oder am üblichen Arbeitsort

Der Angestellte, der mit seinem Privatfahrzeug Dienstfahrten auf dem Gebiet seiner Wohnsitzgemeinde oder seines üblichen Arbeitsortes tätigt, erhält die entsprechenden Kosten entschädigt, wenn die Verschiebung zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar ist.

Art. 13 Übernachtungsentschädigung bei längeren Dienstreisen

Bei längeren Dienstreisen von zwei oder mehreren aufeinander folgenden Tagen entscheidet der Dienstchef, aufgrund der Kosten und der Reisezeit, ob der Angestellte zum Wohnort zurückkehren oder auswärts übernachten soll.

Art. 14 Kilometerentschädigung bei täglicher Heimkehr

Wenn die Entfernung und die Umstände es dem im Aussendienst stehenden Angestellten erlauben, sich zum Mittagessen nach Hause zu begeben, wird ihm die Kilometerentschädigung bis zum Betrag für die Entschädigung der Mahlzeit entrichtet.

Art. 15 Dienstfahrzeug

1 Steht ein Dienstfahrzeug zur Verfügung, wird keine Entschädigung für die Benutzung des Privatfahrzeugs entrichtet. Angestellte von Dienststellen mit einem oder mehreren Dienstfahrzeugen müssen bevorzugt diese benutzen. Das Privatfahrzeug ist nur zu benutzen, wenn kein Dienstfahrzeug verfügbar ist.

2 Der Dienstchef sorgt für einen zweckmässigen Einsatz des Dienstfahrzeuges indem er dessen Benutzung innerhalb seiner Dienststelle koordiniert.

3 Das Dienstfahrzeug darf nur für dienstliche Tätigkeiten benutzt werden. Jede private Verwendung ist strengstens untersagt.

Art. 15a * Mietwagen

In Situationen, die für den Staat Wallis von Vorteil sind, können die Dienststellen auf die Dienste von Autovermietungen oder Carsharing-Firmen rückgreifen und in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Mobilität die vertraglichen Aspekte klären.

Art. 16 Benutzung von Taxis

Die Benutzung eines Taxis kann nur in Ausnahmefällen entschädigt werden, mit Genehmigung des Dienstchefs.

Art. 17 Andere Kosten

Andere, vorgängig nicht genannte Kosten, welche dienstlich notwendig sind, können nur bei Vorweisen einer Quittung oder eines Belegs rückerstattet werden.

Art. 18 * …
Art. 18a * Vom Arbeitgeber geforderter provisorischer Arbeitsplatz

1 Die Reise eines Angestellten zu einem provisorischen Arbeitsplatz, welche durch den Arbeitgeber gefordert wird, ist in der Kompetenz des Dienstchefs. Während dieser Periode hat der Angestellte Anrecht auf Spesen der allfälligen Zusatzkosten.

2 Unter Vorbehalt der Situationen, bei welchen der Angestellte in eine Disziplinarmassnahme oder in ein Provisorium versetzt wird.

Art. 19 Unvorhergesehenes und Streitfälle

1 Alle in diesem Reglement nicht vorgesehenen Fälle werden durch das zuständige Departement, auf Vormeinung der Dienststelle für Personalmanagement, beziehungsweise des Stabs des Bildungsdepartements für das Lehrpersonal behandelt.

2 Streitfälle werden durch den Staatsrat entschieden, auf Antrag des zuständigen Departements.

Art. 20 Neuüberprüfung der Entschädigungen

Diese Entschädigungen werden bei Änderungen alle fünf Jahre neu überprüft oder bei Vorliegen einer namhaften Erhöhung der jeweiligen Kosten.

Art. 21 Schlussbestimmungen

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Januar 2011 in Kraft zu treten.

2 Es hebt alle ihm widersprechenden früheren Bestimmungen und Entscheide auf, namentlich das Spesenreglement vom 9. September 1987.

A1 Anhang 1

Art. A1-1 Mahlzeiten und Übernachtungen (Art. 4)

Mahlzeiten und Übernachtungen:

  1. a. Entschädigung für das Frühstück
  2. b. Entschädigung für das Mittagessen
  3. c. Entschädigung für das Abendessen
  4. d. Entschädigung für Übernachtungskosten (Frühstück inbegriffen)
Art. A1-2 Kilometerentschädigung (Art. 9)

Kilometerentschädigung:

  1. a. für Autos
  2. b. für Motorfahrräder