172.420

Verordnung über die Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit und Nichtberufsunfall des Personals des Kantons Wallis (VEEA)

vom 20. November 2024
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 52 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010 (kGPers);
  • eingesehen Artikel 40 des Gesetzes über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GPOS);
  • eingesehen die Artikel 12 und 13 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 (GBes);
  • eingesehen Artikel 42b der Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997 (VBes);
  • eingesehen Artikel 15 des Gesetzes über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 14. September 2011 (GBOS);
  • eingesehen die Artikel 12, 13, 40 und 48 der Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule vom 20. Juni 2012 (VBOS);
  • eingesehen Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gehälter der Gerichtsbehörden und der Vertreter der Staatsanwaltschaft vom 10. September 2010;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Bezüge der Magistraten der vollziehenden Behörde vom 13. Mai 1981;
  • auf Antrag der für die Bildung und die Finanzen zuständigen Departemente,

verordnet [1]:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung definiert und setzt das System der Erwerbsausfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall zugunsten der Angestellten des Staates Wallis um, das dem Gesetz über das Personal des Staates Wallis (kGPers) unterliegt, einschliesslich des Lehrpersonals, das dem Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS) unterliegt, der Gerichtsbehörden und Vertretern der Staatsanwaltschaft, die dem Gesetz betreffend die Gehälter der Gerichtsbehörden und den Vertretern der Staatsanwaltschaft unterliegen sowie den Magistraten der vollziehenden Behörde, welche dem Gesetz betreffend die Bezüge der Magistraten der vollziehenden Behörde unterliegen (nachfolgend: die Personalmitglieder).

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, die Bedingungen der Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit und Nichtberufsunfall aller Personalmitglieder welche einen Anspruch auf Besoldung bei Krankheit haben gemäss:

  1. a. Artikel 12 Absätze 2 und 3 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis (GBes), gegebenenfalls durch Verweis anderer kantonaler Gesetze anwendbar;
  2. b. Artikel 40 der Verordnung über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (VBOS);
  3. c. Artikel 13 Absatz 3 GBes gegebenenfalls durch Verweis anderer kantonaler Gesetze anwendbar.

2 Leistungen

Art. 3 Leistungen

1 Bei teilweiser oder vollständiger Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall stehen dem Personalmitglied folgende Leistungen zu:

  1. a. ein Anspruch auf Besoldung gemäss Artikel 12 und 13 GBes und Artikel 42b der Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis (VBes), bzw. Artikel 15 GBOS und Artikel 12, 13, 40 und 48 VBOS;
  2. b. eine Zahlung von Taggeldern bei Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung, bis zu einem Maximum von 720 Tagen Arbeitsunfähigkeit, einschliesslich der Tage, an denen die Besoldung gemäss Buchstabe a ausbezahlt wurde, unabhängig von der Ursache und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.

2 Nur das Personalmitglied, das während einer teilweisen oder vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall Anspruch auf Besoldung hatte, kann einen Anspruch auf Taggelder geltend machen.

3 Die Taggelder werden über das in Artikel 8 dieser Verordnung eingerichtete Depotkonto ausgezahlt.

4 Die Taggelder nach Absatz 1 Buchstabe b betragen 90 Prozent des massgebenden Gehalts gemäss Artikel 5 dieser Verordnung. Sie unterliegen den Abzügen für Sozialversicherungsbeiträge gemäss Bundesrecht, kantonalem Recht oder den Reglementen der Vorsorgekasse des Staates Wallis.

5 Die Höhe der Taggelder wird proportional zum Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet.

6 Die Zahlung der Taggelder ist an die Bedingung geknüpft, dass das Personalmitglied zuvor einen Antrag auf Leistungen der Invalidenversicherung (IV) bei der zuständigen IV-Stelle eingereicht hat. Ausnahmsweise kann dem Personalmitglied, das aufgrund besonderer Umstände während des Bezugs seines Gehalts keinen Antrag auf IV-Leistungen stellen konnte, eine Frist von 2 Monaten gewährt werden, um diesen Antrag zu stellen. Während dieser Zeit werden ihm Taggelder als Vorschuss ausbezahlt. Stellt das Personalmitglied während dieser Frist keinen Antrag auf IV-Leistungen, muss es die geleisteten Taggelder rückvergüten.

Art. 4 Beginn der Entschädigung

1 Die Entschädigung folgt auf das Recht auf Besoldung bei Krankheit und Nichtberufsunfall gemäss Artikel 12 und 13 GBes oder Artikel 40 VBOS.

2 Der Anspruch auf Entschädigung beginnt am Tag nach Ablauf des Anspruchs auf Besoldung unabhängig von der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Art. 5 Massgebendes Gehalt

Das massgebende Gehalt im Sinne dieser Verordnung ist dasjenige, das dem Personalmitglied und den Stellvertretern des Lehrpersonals gemäss Artikel 12 und 13 GBes und Artikel 42b VBes und Artikel 40 VBOS am Tag vor Beginn des Anspruchs auf Entschädigung ausbezahlt wird.

Art. 6 Dauer der Entschädigung

1 Das Erlöschen des Anspruchs auf Taggelder wird bestimmt durch die Addition aller Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall bis zu maximal 720 Tagen, die unabhängig von der Ursache und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit berechnet werden und innerhalb eines Zeitraums von 900 aufeinanderfolgenden Kalendertagen liegen, der rückwirkend ab jedem neuen Tag der Arbeitsunfähigkeit berechnet wird.

2 Die Tage der Arbeitsunfähigkeit, für die ein Anspruch auf Besoldung gemäss Artikel 12 GBes, gemäss Artikel 42b VBes sowie gemäss anderen kantonalen gesetzlichen Bestimmungen bestand, werden in die Berechnung der Dauer des Anspruchs auf Taggelder einbezogen.

3 Für die Stellvertreter des Lehrpersonals wird die Entschädigung, zusätzlich zu der in Artikel 40 VBOS festgelegten Besoldung, wie folgt festgelegt:

4 Die Entschädigung dauert längstens bis zum Ende der Vertretung, die zum Zeitpunkt der Arbeitsverhinderung vorgesehen war, höchstens jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres.

Art. 7 Vorzeitiges Ende der Taggelder

Die Taggelder enden vor Ablauf der maximalen Periode der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall gemäss dieser Verordnung, insbesondere in den folgenden Fällen:

  1. a. am Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses;
  2. b. am Tag, an dem der Taggeldempfänger seine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit wiedererlangt hat;
  3. c. am Ende des Monats, in dem die Arbeitsunfähigkeit des Taggeldempfängers gemäss Arztzeugnis auf die vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Stelle beschränkt ist;
  4. d. zum Zeitpunkt der tatsächlichen Pensionierung bei der Pensionskasse des Staates Wallis, spätestens am Ende des Monats in dem das gesetzliche AHV-Rentenalter erreicht wird;
  5. e. im Falle der Weigerung des Taggeldempfängers, sich einer vom Staat Wallis geforderten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen; das Nichterscheinen ohne triftigen Grund zu einem ärztlichen Untersuchungstermin gilt als Weigerung;
  6. f. im Falle der Weigerung des Taggeldempfängers, Sozialversicherer, Haftpflichtversicherer oder andere verantwortliche Dritte, die mit der Entschädigung des Erwerbsausfalls infolge Krankheit oder Nichtberufsunfall betraut sind oder sein könnten, ab Beginn der Entschädigung von ihrer Schweigepflicht zu entbinden;
  7. g. im Falle der Weigerung des Taggeldempfängers, seinen behandelnden Arzt und die Expertenärzte der Sozialversicherer und Dritter im Sinne von Buchstabe g gegenüber dem Vertrauensarzt des Staates Wallis und ab Beginn der Entschädigung von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden;
  8. h. im Falle der Nichtvorlage eines Arztzeugnisses in der vorgeschriebenen Form und innerhalb der Fristen gemäss Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, oder
  9. i. am Tag des Todes des Taggeldempfängers.
Art. 8 Finanzierung der Taggelder

1 Die Taggelder werden vom Staat Wallis und von den Personalmitgliedern finanziert.

2 Vom Gehalt der Personalmitglieder wird ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses ein Abzug für die Beteiligung an der durch diese Verordnung eingeführten Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit oder Nichtberufsunfall vorgenommen.

3 Die Höhe des Gehaltsabzugs wird vom Staatsrat nach Anhörung der Koordination der Sozialpartner durch einen veröffentlichten Beschluss festgelegt.

4 Die Beteiligung des Staates entspricht mindestens derjenigen der Personalmitglieder.

5 Die Abzüge sowie die Beteiligung des Staates bilden ein Depotkonto welches für die Anwendung dieser Verordnung verwendet wird.

6 Die Höhe des Gehaltsabzugs und der Beteiligung des Staates wird regelmässig unter Berücksichtigung des verfügbaren Guthabens auf dem Depotkonto überprüft.

Art. 9 Überentschädigung

1 Der Betrag der Entschädigungen, die der Staat Wallis aufgrund dieser Verordnung bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Nichtberufsunfalls ausrichtet, wird um den Betrag der Taggelder oder Renten gekürzt, die dem Taggeldempfänger von den Sozialversicherern für die Zeit geschuldet werden, die einen Anspruch auf die Zahlung von Entschädigungen begründet, insbesondere aufgrund des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG).

2 Der Staat Wallis tritt im Falle einer rückwirkenden Zahlung von Taggeldern oder Renten durch die Sozialversicherer für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, der bereits durch den Arbeitgeber abgedeckt war, in die Rechte des Taggeldempfängers ein.

3 Der Betrag der gemäss dieser Verordnung geschuldeten Entschädigungen wird um den Betrag der Erwerbsausfallentschädigung gekürzt, die von einem Dritten gemäss der Haftpflichtgesetzgebung ausbezahlt wird. In diesem Fall tritt der Staat Wallis in die Rechte des Taggeldempfängers ein. Andernfalls kann dieser die Entschädigungen entsprechend dem Schaden kürzen, den er erlitten hat.

Art. 10 Informations- und Zusammenarbeitspflichten des Empfängers von Taggeldempfängers

1 Der Taggeldempfänger muss seine Arbeitsunfähigkeit durch regelmässige Vorlage von Arztzeugnissen nachweisen, die seine Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Die Arztzeugnisse dürfen nicht für eine Dauer von mehr als einem Monat ausgestellt sein und müssen innerhalb von maximal drei Arbeitstagen nach dem bescheinigten Datum der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.

2 Der Taggeldempfänger, der seine volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, ist verpflichtet, den Staat Wallis unverzüglich darüber zu informieren.

3 Der Staat Wallis kann den Taggeldempfänger jederzeit auffordern, sich einem ärztlichen Gutachten bei einem vom Staat Wallis bestimmten Vertrauensarzt zu unterziehen. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Staat Wallis.

4 Der Taggeldempfänger ist verpflichtet, die Sozialversicherer und ihre medizinischen Gutachter von ihrer ärztlichen Schweigepflicht gegenüber seinem Vertrauensarzt zu entbinden.

5 Der Taggeldempfänger ist verpflichtet, dem Staat Wallis unverzüglich jede Leistung mitzuteilen, die er von den Sozialversicherungen, einer Haftpflichtversicherung oder verantwortlichen Dritten als Entschädigung für den Erwerbsersatz infolge von Krankheit oder Nichtberufsunfall erhalten hat, und diese von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden. Er muss dem Staat Wallis auch alle für die Berechnung der Überentschädigung gemäss Artikel 9 dieser Verordnung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen.

Art. 11 Kürzung, Aufhebung und Rückforderung von Entschädigungen

1 Der Staatsrat kann die Entschädigungen kürzen oder aufheben, wenn der Taggeldempfänger das versicherte Risiko verschlimmert oder vorsätzlich herbeigeführt hat, im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

2 Der Empfänger ist zur Rückzahlung der ohne Rechtsgrund erworbenen Leistungen verpflichtet.

Art. 12 Sonderbestimmungen

Der Staatsrat kann Sonderbestimmungen für bestimmte Personalgruppen erlassen.

3 Übergangs- und Schlussbestimmung

Art. 13 Übergangsrecht

1 Diese Verordnung gilt für das Personalmitglied in Funktion, dessen Dienstverhältnisse weder durch den Staat Wallis noch durch das Personalmitglied aufgelöst wurden und dessen Anspruch auf Besoldung im Falle von Krankheit oder Nichtberufsunfall gemäss dem früheren Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht erlöscht ist.

2 Die Anzahl der Taggelder, auf die der Empfänger Anspruch hat, wird unter Berücksichtigung der Tage berechnet, an denen der Empfänger vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung arbeitsunfähig war.

3 Tage der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit oder Nichtberufsunfall vor Inkrafttreten des neuen Rechts, die in den Zeitraum von 900 aufeinanderfolgenden Kalendertagen fallen, der rückwirkend ab jedem neuen Tag der Arbeitsunfähigkeit berechnet wird, werden unabhängig vom Grad der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.

4 Die Abzüge gemäss Artikel 8 werden ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung am Gehalt der Personalmitglieder vorgenommen, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Funktion ist.