Inhaltsverzeichnis

172.410

Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis (VBes)

vom 10. July 1997
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;
  • auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung regelt den Bereich der Besoldung der Angestellten der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten und der Gerichte (Verwaltungspersonal).

2 Die besonderen Bestimmungen über die Lernenden und die Reisespesen bleiben vorbehalten.

Art. 2 Gleichstellung von Mann und Frau

Jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in der vorliegenden Verordnung gilt in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 3 Wiederbesetzung einer Stelle

Bei Kündigung, Versetzung oder Pensionierung eines Amtsinhabers muss das betroffene Departement die Notwendigkeit der Wiederbesetzung der Stelle gehörig begründen.

Art. 4 Vertretung bei Abwesenheit, befristete Vertretung und Entschädigung für die Stellvertretung

1 Im Falle vorübergehender Abwesenheit eines Angestellten wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Ferien, bezahltem Urlaub, unbezahltem Urlaub oder aus ähnlichen Gründen hat der für die Vertretung bezeichnete Angestellte die Arbeit des Abwesenden ohne Anspruch auf besonderes Entgelt zu erledigen.

2 Für Vertretungen von mehr als sechs Monaten kann ab dem 7. Monat eine Entschädigung gewährt werden.

3 Im Allgemeinen entspricht der Betrag der Entschädigung der Differenz zwischen dem Minimum der für die Grundfunktion vorgesehenen Entlöhnung und dem Minimum des Lohnes der Funktion, in welcher die Vertretung stattfindet.

4 Die Gewährung einer Entschädigung wird von der Anstellungsbehörde entschieden, aufgrund vorgängiger Vormeinung der Dienststelle für Personalmanagement (nachstehend: DPM).

Art. 5 Lohnbegehren

Sämtliche Lohnbegehren werden einmal jährlich im Rahmen des Voranschlages geprüft. Diese Begehren sind bis zum 31. Januar einzureichen. Sie werden durch die Klassifikationskommission zuhanden des Staatsrates behandelt.

Art. 5a * …
Art. 6 Meldung persönlicher Veränderungen

Der Angestellte ist verpflichtet, jede Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse (Adressänderung, Zivilstand usw.) unverzüglich der entsprechenden Instanz zu melden.

2 Verfahren zur Beurteilung von Leistung und Verhalten

Art. 7 Begriff und Zielsetzung

1 Die Beurteilung von Leistung und Verhalten ist ein Instrument der Personalführung.

2 Sie zielt vorwiegend darauf ab:

  1. a. den Umfang der realisierten Aufgaben zu bestimmen;
  2. b) *. das Potential, die Bedürfnisse im Bereich der Bildung und Weiterbildung, sowie die Möglichkeiten der Laufbahnplanung und der beruflichen Mobilität zu ermitteln;
  3. c) *. die Verantwortung auf allen Stufen zu fördern;
  4. d) *. und die Effizienz des Personals durch eine Erhöhung der Kompetenzen und eine Förderung der Motivation zu steigern im Rahmen einer vorausschauenden Kompetenzplanung.

3 Die Beurteilung erlaubt andererseits die Anwendung eines individuellen Lohnsystems aufgrund der Leistung.

Art. 8 Grundsatz und Verfahren

1 Der verantwortliche Vorsteher (Dienstchef oder Departementsvorsteher) nimmt einmal jährlich eine persönliche Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Angestellten vor, je nach Organisationsstruktur in Zusammenarbeit mit dem direkten Vorgesetzten des Angestellten. Der Dienstchef kann diese Kompetenz an den direkten Vorgesetzten des Angestellten delegieren, sofern dieser die entsprechende Schulung absolviert hat.

2 Der Beurteilende muss im Verlaufe der Periode eine Zwischenbeurteilung vornehmen, wenn Versäumnisse vorliegen. Die Zwischenbeurteilung ist zwingend, wenn ein Angestellter diese verlangt.

3 Die Beurteilung wird dem Angestellten in einem Gespräch mitgeteilt, in dem der Angestellte seine Bemerkungen anbringen kann. Anlässlich dieses Gesprächs müssen grundsätzlich ebenfalls besprochen werden:

  1. a) *. die Realisierung der gesetzten Ziele und die Abweichungen;
  2. b) *. die allenfalls notwendigen Massnahmen;
  3. c) *. die Festlegung der künftigen Arbeitsziele;
  4. d) *. die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens sowie der Abweichungen;
  5. e) *. die Zufriedenheit des Angestellten.

4 Bei Versetzungen und Beförderungen ist zum Zeitpunkt der Beurteilung der neue direkte Vorgesetzte für dieselbe zuständig, in Zusammenarbeit mit dem bisherigen direkten Vorgesetzten.

5 Der Angestellte, der gleichzeitig in mehreren Dienststellen arbeitet, wird in jeder Dienststelle beurteilt. Die Beurteilungen werden entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsgrad berücksichtigt.

6 Das Beurteilungsblatt wird vom Beurteilenden und vom Angestellten unterzeichnet. Letzterer bestätigt mit seiner Unterschrift, von der Beurteilung Kenntnis erhalten zu haben und dass das Beurteilungsgespräch stattgefunden hat. Bevor diese Formalität erfüllt ist, wird über die finanziellen Auswirkungen der Beurteilung nicht entschieden.

7 Die Beurteilungsformulare werden von den Dienststellen in das elektronische Personaldossier abgelegt.  Die vom Dienstchef ausgefüllte und unterzeichnete Zusammenfassung der Beurteilung muss der Dienststelle für Personalmanagement spätestens bis zum 30. November übermittelt werden.

Art. 9 Überprüfungsgesuch

Innert zehn Tagen nach dem Beurteilungsgespräch kann der Angestellte auf dem Dienstweg ein schriftliches Überprüfungsgesuch an den Departementsvorsteher richten. Unter Vorbehalt der Einhaltung des Globalbudgets entscheidet dieser nach Anhören des Angestellten letztinstanzlich. Er kann die Überprüfung des Falles an eine von ihm bezeichnete Arbeitsgruppe delegieren.

Art. 10 Kriterien und Unterkriterien

1 Die Beurteilung der Leistungen und des Verhaltens wird aufgrund nachfolgender Grundkriterien vorgenommen:

  1. a. Realisierung der Zielsetzungen;
  2. b. qualitative Arbeitsausführung;
  3. c. quantitative Arbeitsausführung;
  4. d. Unabhängigkeit, Selbständigkeit, Anpassungsfähigkeit;
  5. e. soziales Verhalten.

2 Für Kaderleute, die mit der Personalführung betraut sind, wird zusätzlich das Merkmal "Führungsverhalten" angewendet.

3 Die verschiedenen Kriterien können in Unterkriterien aufgeteilt werden.

Art. 11 Zielsetzungen

1 Die für die Beurteilung massgebenden beruflichen und persönlichen Zielsetzungen werden für jede Amtsperiode anlässlich des Beurteilungsgesprächs über die Vorperiode vereinbart.

2 Die Zahl der Zielsetzungen variiert grundsätzlich in jeder Periode zwischen 1 und 3.

3 Der Dienstchef und der Departementsvorsteher stellen sicher, dass die beruflichen Zielsetzungen mit den Zielen der operativen Leistungsaufträge übereinstimmen.

Art. 12 Beurteilungsstufen

1 Die Beurteilungsstufen reichen für jedes Kriterium von A+ bis C und werden wie folgt umschrieben:

  1. a) *. A+: Anforderungen der Stelle deutlich übertroffen;
  2. b) *. A: Anforderungen der Stelle erfüllt oder teilweise übertroffen;
  3. c) *. B: Anforderungen der Stelle teilweise erfüllt;
  4. d) *. C: Anforderungen der Stelle nicht erfüllt.
  5. e) *.

2

Art. 13 * Einzel- und Gesamtbeurteilung

1 Für jedes Kriterium und jedes Unterkriterium wird eine Einzelbeurteilung in ganzen Stufen (A+, A, B, oder C) vorgenommen.

2 Die Gesamtbeurteilung entspricht dem Durchschnitt der Einzelbeurteilungen und wird in ganzen Stufen vorgenommen (A+, A, B, oder C).

3

Art. 14 * …

3 Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung

Art. 15 Anfängliche Erhöhung

1 Die anfängliche Erhöhung eines neuangestellten Mitarbeiters wird wie folgt festgelegt:

  1. a. gleiche oder ähnliche frühere Tätigkeit: zwei Prozent pro Jahr;
  2. b. teilweise vergleichbare frühere Tätigkeit: ein Prozent pro Jahr;
  3. c) *. frühere Tätigkeit ohne Zusammenhang, insbesondere Jahre, die der Kindererziehung oder Pflege abhängiger Personen gewidmet waren: 0.5 Prozent pro Jahr.

2 Teile eines Jahres werden pro Monat und prorata angerechnet.

3 Das Schlusstotal wird auf 0.5 Prozent aufgerundet.

Art. 15a * Globalbudget pro Departement

1 Der Departementsvorsteher verteilt, im Rahmen des vom Staatsrat für das Departement festgesetzten Globalbudgets, die Globalbudgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und die Leistungsprämie auf die einzelnen Dienststellen.

2 Er teilt seinen Entscheid den betroffenen Dienststellen, der Kantonalen Finanzverwaltung und der DPM eine Woche nach der Genehmigung des Globalbudgets durch den Staatsrat mit.

Art. 16 Entwicklung

1 Alljährlich am 1. Januar erhält der Angestellte, gemäss Entscheid des Dienstchefs und im Rahmen des Globalbudgets, das vom Staatsrat für das entsprechende Departement festgelegt wurde, eine individuelle Erhöhung aufgrund seiner Leistung, die anhand der Gesamtbeurteilung des Vorjahres gemäss nachfolgender Tabelle berechnet wird:

2 Die Gewährung der individuellen Lohnerhöhung für den Dienstchef liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers.

3 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung beginnt am 1. Januar des dem Dienstantritt folgenden Jahres, sofern dieser spätestens am 30. Juni erfolgte.

4 Die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung kann bis zur Maximalbesoldung von 140 Prozent erfolgen.

5 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Skala in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.

6 Die Gewährung der individuellen Erhöhung kann innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Bekanntgabe (unterschriebenes Beurteilungsformular) schriftlich beim Departementsvorsteher angefochten werden.

4 Leistungsprämie

Art. 17 Grundsatz

1 Die Leistungsprämie ist Bestandteil der Besoldung und wird je hälftig in den Monaten Januar und Juni pro rata temporis vorausbezahlt.

2 Sie wird alljährlich auf Grund der Beurteilung des Vorjahres festgesetzt.

3 Es gibt keine wohlerworbene Leistungsprämie.

Art. 18 Voraussetzungen

1 Anspruch auf eine Leistungsprämie hat der Angestellte, der am 1. Januar eines Jahres nachfolgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  1. a. Amtsinhaber seit mindestens einem Jahr;
  2. b. Erreichung der Maximalbesoldung von 140 Prozent vor dem 1. Januar;
  3. c. Genügende Qualifikation.

2 Ausnahmsweise hat der Angestellte, dem die letzte individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung wegen dem Grenzwert von 140 Prozent nicht mehr vollumfänglich gewährt werden kann, Anspruch auf eine Leistungsprämie in jenem Jahr, in dem das Maximum erreicht wird, und sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Die Der Prozentsatz der Leistungsprämie entspricht jenem der nicht gewährten individuellen Erhöhung.

Art. 19 * Berechnungsgrundlagen

1 Die Leistungsprämie wird auf der Grundlage der Grundbesoldung und der individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung, gemäss Entscheid des Dienstchefs und im Rahmen des Globalbudgets, das vom Staatsrat für das entsprechende Departement festgelegt wurde, nach folgender Abstufung berechnet:

2 Die Gewährung der Leistungsprämie für den Dienstchef liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers.

3 Bei Beförderungen wird die Leistungsprämie bis Ende des laufenden Kalenderjahres auf maximal vier Prozent begrenzt; dasselbe gilt für das nachfolgende Kalenderjahr, wenn die Beförderung nach dem 30. Juni erfolgte. Während dieser Zeit bleibt die frühere Besoldung in jedem Fall garantiert.

4 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Skala in Absatz 1 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss gilt der Koeffizient 1.

5 Im Falle einer Beanstandung gilt dasselbe Verfahren wie bei der Gewährung der individuellen Erhöhung.

Art. 20 Zuständigkeit

Der Staatsrat genehmigt die Beurteilungen.

Art. 21 * …
Art. 22 Entzug

Im Falle von Vergehen wird die für ein Jahr gewährte Leistungsprämie nach Anhörung des Angestellten durch Entscheid des Staatsrates herabgesetzt oder entzogen.

5 Andere Bestandteile der Besoldung

5.1 Ausserordentliche Anerkennung

Art. 23 * Grundsatz

Als Zeichen einer ausserordentlichen Anerkennung kann einem Angestellten eine Prämie bis maximal 1'000 Franken oder zusätzlicher Urlaub bis maximal drei Tage gewährt werden.

Art. 24 * Bedingungen und Modalitäten

1 Die ausserordentliche Anerkennung wird für aussergewöhnliche Leistungen oder aussergewöhnliches Verhalten gewährt.

2 Ein Angestellter oder maximal fünf Prozent der Angestellten einer Dienststelle können in einem Jahr in den Genuss einer ausserordentlichen Anerkennung kommen.

3 Diese Anerkennung wird vom Dienstchef, im Rahmen seines Globalbudgets für die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung und für die Leistungsprämie, gewährt. Der Departementsvorsteher, die Kantonale Finanzverwaltung und die DPM sind vorgängig zu informieren.

4 Die Gewährung einer ausserordentlichen Anerkennung für den Dienstchef liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers.

5 Der Dienstchef und/oder der Departementsvorsteher können, falls notwendig, eine aussergewöhnliche Anerkennung zwischen mehreren Angestellten aufteilen und zwar im Minimum 200 Franken oder einen Tag zusätzlichen Urlaub pro Angestellten.

6 Es besteht kein Anrecht auf eine ausserordentliche Anerkennung und deren Gewährung bzw. Nicht-Gewährung kann nicht angefochten werden.

5.2 Mutterschaft, Herabsetzung des Beschäftigungsgrades und Kapitalabfindung

Art. 25 Besoldung bei Mutterschaft

1 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses während des Zeitraums, in dem eine Besoldung bei Mutterschaft entrichtet wird, beträgt der Besoldungsanspruch acht Wochen.

1bis Bei einem längeren Spitalaufenthalt des Neugeborenen wird die Besoldung entsprechend der in Artikel 16c Absatz 3 EOG vorgesehenen Dauer verlängert, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Wird das Dienstverhältnis zwischen dem Ende der Besoldung bei Mutterschaft und den sechs Monaten nach der Niederkunft aufgelöst, wird der Besoldungsanspruch prorata temporis gekürzt.

2bis Hat die Angestellte eine höhere Besoldung bei Mutterschaft erhalten, als ihr nach vorliegendem Artikel zusteht, so muss sie den Überschuss zurückerstatten, wobei ihr eine allfällige Mutterschaftsentschädigung verbleibt.

3

4 Falls, aus medizinischen Gründen, welche durch ein ärztliches Zeugnis belegt werden, die Abwesenheit länger als 16 Wochen dauert, gelten die Regelungen bezüglich der Besoldung bei Krankheit ab dem ersten Tag der Abwesenheit.

5 Die Besoldung bei Mutterschaft wird nicht ausgerichtet, wenn das Dienstverhältnis im Zeitpunkt der Niederkunft nicht mehr besteht oder suspendiert ist.

6 Falls eine Angestellte für eine befristete Dauer angestellt ist und die Niederkunft vor dem Ende des Dienstverhältnisses stattfindet, wird die Besoldung bei Mutterschaft bis Ende des Dienstverhältnisses ausgerichtet.

7 Die Angestellte, die einen Besoldungsanspruch bei Mutterschaft von 16 Wochen hat, kann eine Vorleistung der Besoldung bei Mutterschaft bis zu höchstens zwei Wochen verlangen.

8 Stirbt der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, so hat die Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub, der dem Urlaub des anderen Elternteils gemäss Artikel 25f der vorliegenden Verordnung entspricht.

Art. 25a * Mutterschaftsentschädigung

1 Die im Bundesrecht (Art. 16b ff. des Erwerbsersatzgesetzes) vorgesehene Mutterschaftsentschädigung fällt an den Staat, solange dieser die Besoldung ausrichtet.

2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsentschädigung direkt durch den Angestellten einzufordern.

Art. 25b * Familienzulagen und Sozialzulage

1 Die Verwaltung der Familienzulagen ist durch die CIVAF sichergestellt.

2 Die Verwaltung der Sozialleistungen gemäss Artikel 21 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis wird von der für die Zahlung der Gehälter zuständigen Stelle zugestellt.

Art. 25c * Einrichtung der Arbeitsbedingungen in der Schwangerschaft

Spezielle Arbeitsbedingungen können für schwangere Frauen vorgesehen werden, um ihre Gesundheit und diejenige des Kindes zu schützen.

Art. 25d * Bedingungen während der Stillzeit

1 Der gesamte Zeitaufwand für das Stillen gilt als bezahlte Arbeitszeit, wenn die Angestellte ihr Kind während dem ersten Lebensjahr an ihrem Arbeitsort stillt. Die gleichen Regeln gelten, wenn die Angestellte eine Milchpumpe verwendet.

2 Wenn sich die Angestellte für das Stillen von ihrem Kind während dem 1. Lebensjahr vom Arbeitsort entfernt, hat sie das Recht auf einen bezahlten Urlaub, welcher 50 Prozent der Abwesenheit zum Stillen entspricht, aber maximal eine Stunde pro Stillperiode. Die Arbeitszeiten der Angestellten sind so festzulegen, dass die Abwesenheiten während der Arbeitszeit so gering wie möglich gehalten werden können.

Art. 25e * Urlaub bei gemeinschaftlicher Adoption oder Einzeladoption

1 Der in Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vorgesehene Urlaub zur Adoption gilt gleichermassen für männliches und weibliches Personal.

2 Seine Dauer beträgt drei Viertel des Mutterschaftsurlaubes.

3 Der Adoptionsurlaub wird zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes wirksam.

4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vorkehrungen im Hinblick auf die Adoption zu treffen.

5 Der Adoptionsurlaub muss zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes am Stück bezogen werden. Im ersten Jahr nach der Aufnahme des Kindes können jedoch zehn Arbeitstage in Form von Tagen oder Wochen genommen werden.

6 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube gesamthaft auf 16 Wochen festgelegt. Ein Minimum von vier Wochen sollte von jedem Elternteil genommen werden.

7 Falls die Ausgleichskasse eine Entschädigung (EO) bezahlt, gehört diese dem Arbeitgeber, der weiterhin den vollen Lohn auszahlt.

8 Werden gleichzeitig mehrere Kinder aufgenommen, so entsteht nur ein Anspruch.

Art. 25f * Urlaub des anderen Elternteils

1 Gegen Vorweisung der Kopie der Geburtsurkunde oder der Elternschaftsurkunde wird ein Urlaub des anderen Elternteils von zehn Arbeitstagen gewährt, wobei der Urlaub spätestens in den sechs auf das Datum der Niederkunft folgenden Monaten oder der Rückkehr des Kindes bei verlängertem Spitalaufenthalt desselben an den Familienwohnsitz zu beziehen ist.

2 Diese Tage können als Wochen oder als einzelne Tage bezogen werden, wobei die Organisation der Einheit so weit wie möglich zu berücksichtigen ist.

2bis Wenn die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes stirbt, hat der Vater des Kindes oder die Ehefrau der Mutter Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaub von 14 Wochen neben dem im vorliegenden Artikel vorgesehenen Urlaub.

2ter Dieser Urlaub muss ab dem Folgetag des Todes am Stück bezogen werden.

2quater Wenn das Kind nach der Geburt im Spital bleiben muss, gilt Artikel 25 Absatz 1bis der vorliegenden Verordnung sinngemäss.

2quinquies Die in Absatz 1 vorgesehene sechsmonatige Rahmenfrist steht während der Zeit still, in der der Urlaubsanspruch nach den Absätzen 2bis bis 2quater ausgeübt wird.

3 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt.

Art. 26 Herabsetzung des Beschäftigungsgrades ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters

1 Der vollzeit- oder zu mindestens 50 Prozent teilzeitbeschäftige Angestellte kann auf Gesuch hin ermächtigt werden, seinen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent pro Woche ab dem Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, spätestens aber bis zum ordentlichen AHV-Rentenalter, herabzusetzen.

2

2bis Entscheidend ist der Beschäftigungsgrad der letzten 5 Jahre (Durchschnitt der 5 Jahre).

3 Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.

4 Der Staat übernimmt, während maximal 5 aufeinanderfolgenden Jahren, für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

5 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 42e dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.

Art. 26b * Herabsetzung der Wochenarbeitszeit ohne Lohnkürzung

1 Ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, kommt der Angestellte in den Genuss von einer einstündigen Herabsetzung der Wochenarbeitszeit (bei einer Vollzeitstelle). Bei Teilzeitangestellten erfolgt die Herabsetzung pro rata temporis.

2 Diese Herabsetzung wird höchstens bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters gewährt, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei.

3 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 26 dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.

Art. 27 Kapitalabfindung

1 Um teilweise die reglementarischen Leistungskürzungen der PKWAL zu kompensieren, kann dem Angestellten welcher sich vorzeitig pensionieren lässt bei seinem Austritt eine Kapitalabfindung entrichtet werden.

2 Diese beträgt zwischen 20'000 und 35'000 Franken bei einer Vorpensionierung von mindestens einem Jahr vor dem Referenzrücktrittsalter. Dieser Betrag wird vom Staatsrat alljährlich festgelegt, insbesondere aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Ausrichtung der Personalpolitik. Bruchstücke eines Jahres werden pro rata temporis berücksichtigt.

3 Betrug der Beschäftigungsgrad in den letzten fünf Jahren nicht dauernd 100 Prozent, so wird die Kapitalabfindung im Verhältnis zum durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während dieser Periode herabgesetzt. Die Herabsetzung des Beschäftigungsgrades nach Artikel 26 wird dabei nicht berücksichtigt.

4 Die Höhe der Kapitalabfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

5.3 Verschiedene Entschädigungen

Art. 28 Überzeit

1 Wenn die Umstände ausnahmsweise eine Überzeit verlangen, muss diese in Form von Tagen, Halbtagen oder einzelnen Stunden kompensiert werden.

2 Falls die Überzeit nicht durch Freizeit kompensiert werden kann, wird diese, je Stunde zu 125 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung vergütet. Es werden jedoch höchstens 100 Stunden an Überzeit entschädigt. Die Entschädigung erfolgt bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder auf Entscheid des Staatsrates ausnahmsweise im Verlaufe der Tätigkeit.

3 Jährlich am 31. Dezember werden die Überstunden, welche 100 Stunden übersteigen, gestrichen.

4 Angestellte, die in den Besoldungsklassen 1 bis 6 eingereiht sind, dürfen Überzeit nur durch Freizeit kompensieren.

5 Beim Tod eines Angestellten ist der Saldo der Überzeit vollumfänglich geschuldet und mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.

6 Vergütungen für ausserordentliche Dienstleistungen werden von Fall zu Fall vom Staatsrat festgesetzt.

7 Die Überstunden finden bei der Funktion des Dienstchefs keine Anwendung.

Art. 29 Zulagen für Nachtdienst, Dienst an Sonn- und Feiertagen

1 Die Sonderzulagen für das Personal der Luftseibahnen, der Sektion der Beschäftigungsinspektion, des Asylbereichs und anderer vom Staatsrat bezeichneten Organisationseinheiten, dessen Funktion einen obligatorischen Nachtdienst oder Dienst an Sonn- und Feiertagen verlangt, sind wie folgt geregelt:

  1. a) *. Nachtdienst sieben Franken pro Stunde und Ausrichtung einer Zeitzulage von 25 Prozent;
  2. b) *. Dienst an Sonn- und Feiertagen sechs Franken pro Stunde.
  3. c) *.

2 Sonderzulagen für das Personal der Strafanstalten und für das Personal der BGZ, deren Funktion die Verpflichtung zu Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst beinhaltet, werden wie folgt geregelt:

  1. a) *. Nachtdienst, zwölf Franken pro Stunde;
  2. b) *. Sonn und Feiertagsdienst, sechs Franken pro Stunde.

3 Sonderzulagen für Pflegepersonal und das Personal des medizinisch-erzieherischen Zentrums La Castalie, dessen Funktion die Verpflichtung zu Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst beinhaltet, werden wie folgt geregelt:

  1. a) *. Nachtdienst, sieben Franken pro Stunde;
  2. b) *. Sonn und Feiertagsdienst, sechs Franken pro Stunde.

4 Nachtdienst ist jener Dienst, der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr, am Samstag, Sonntag und Feiertagen ab 18 Uhr, geleistet wird. Sonn- und Feiertagsdienst ist jener Dienst, der zwischen einem Samstag oder Vorabend eines Feiertages um 18 Uhr und Montag oder den auf einen Feiertag folgenden Tag um 6 Uhr geleistet wird. Das Kumulieren der Zulagen für Nachtdienst und Sonntagsdienst ist zulässig. Diese Zulagen werden nicht indexiert.

5 Die Zulagen für das Personal der Kantonspolizei und für das Werk- und Unterhaltspersonal der mit dem Unterhalt der Strassen betrauten Dienststelle werden in speziellen Reglementen des Staatsrates festgelegt.

Art. 29a * Pikettdienst - Definition

1 Der Pikettdienst verpflichtet das Personal, sich ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit für den Arbeitgeber bereitzuhalten, um nötigenfalls unverzüglich verfügbar zu sein.

2 Pikettdienst umfasst den Bereitschaftsdienst oder den Präsenzdienst.

3 Bei Bereitschaftsdienst muss sich das Personal am Wohnort oder in dessen Umgebung aufhalten und erreichbar sein.

4 Bei Präsenzzeit hat sich das Personal an einem bestimmten Arbeitsplatz oder Ruheort aufzuhalten.

5 Pikettdienst ist nur in den in Artikel 29 erwähnten oder in anderen vom Staatsrat bezeichneten Organisationseinheiten erlaubt.

Art. 29b * Pikettdienst - Entschädigung und Zeitausgleich

1 Die pauschale Vergütung für Bereitschaftsdienst beträgt 30 Franken pro ordentlichen Arbeitstag (während der Woche) und 48 Franken für einen ganzen Tag (24 Stunden) am Wochenende, an Feiertagen oder arbeitsfreien Tagen. Die Vergütung für einzelne Stunden beträgt zwei Franken pro Stunde. Die Vergütung für Präsenzdienst beträgt sechs Franken pro Stunde.

2 Die Einsatzzeit, einschliesslich der Reisezeit, wird zu 125 Prozent durch Freizeit ausgeglichen, soweit die Bedürfnisse der Dienststelle es erlauben. Andernfalls wird diese Zeit zu 125 Prozent der Besoldung vergütet.

3 Die verschiedenen Entschädigungen für den Pikettdienst werden im Falle eines Einsatzes während des Pikettdienstes ebenfalls ausgerichtet.

4 Die Zahlungsmodalitäten werden durch das für die Kantonsfinanzen zuständige Departement festgelegt.

5 Die Vergütungen für das Personal der Kantonspolizei und das Werk- und Unterhaltspersonal der mit dem Unterhalt der Strassen betraute Dienststelle werden in speziellen Reglementen des Staatsrates festgelegt.

Art. 30 Rechnungstellung für Mahlzeiten

1 Die Rechnungstellung für die vom Erziehungs- und Pflegepersonal der kantonalen Krankenanstalten und den vom Staat subventionierten Institutionen ausserhalb der Arbeitsstunden eingenommenen Mahlzeiten erfolgt gemäss folgenden Ansätzen:

2 Diese Tarife finden weder auf jene Angestellte Anwendung, bei denen im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde, dass die Verpflegung und Übernachtung unentgeltlich durch die Anstalt erfolgt, noch auf jene, die in den Genuss der vom Staatsrat gewährten Sonderbedingungen gelangen, Anwendung.

3 Die Mahlzeiten, die aus erzieherischen Gründen (Pflicht zum gemeinsamen Essen mit den Behinderten oder Kranken) während der Arbeitszeit eingenommen werden, sind durchwegs unentgeltlich.

4 Die Unentgeltlichkeit für die Gesamtheit der Mahlzeiten wird ebenfalls dem Erziehungs- und Pflegepersonal während der Dauer von Lagern gewährt.

5 Dieses Vorgehen ist anwendbar auf alle kantonalen Krankenanstalten und gilt als Empfehlung für die privaten, vom Staat subventionierten Institutionen.

Art. 31 Entschädigungen für ausserhalb der üblichen Arbeitszeit ausgeführte Tätigkeiten

1 Sämtliche offiziellen freien Tage gelten als ausserhalb der üblichen Arbeitszeit.

2 Jede Entschädigung des Angestellten, der beauftragt ist, während der üblichen Arbeitszeiten Arbeiten zu leisten, die nicht in sein Pflichtenheft fallen, ist aufgehoben. Die Entschädigung, die an den Angestellten zu entrichten ist, der nicht im Pflichtenheft aufgeführte Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeit ausführt, wird durch einen Staatsratsentscheid festgelegt.

3

4 Der Angestellte, der ausserhalb der üblichen Arbeitszeit Vorträge im Zusammenhang mit seiner Funktion gibt, erhält hierfür keine Entschädigung. Hingegen kann er die dem Vortrag gewidmete Zeit, soweit dies mit dem guten Lauf der Dienststelle vereinbar ist, durch Freizeit kompensieren.

5 Der Betroffene gelangt in den Genuss der Bestimmungen über die üblichen Spesenentschädigungen.

Art. 32 * Zum Experten oder Dozenten ernannte Angestellte a) Definition

1 Als Dozent gilt jener Angestellte, welcher die Aufgabe hat, seine Kenntnisse gelegentlich in Form von Kursen an folgende Institutionen weiterzugeben: Berufsfachschule, höhere Fachschule, Fachhochschule.

2 Als Experte gilt jener Angestellte, welcher die Kompetenzen eines Kandidaten überprüft und dazu Prüfungen und/oder Verteidigungen von Diplomarbeiten vorbereitet und durchführt. Er wird in diese Funktion durch den entsprechenden Departementsvorsteher benannt.

3 Der Chefexperte ist verantwortlich für alle Experten seiner Branche. Er wird in diese Funktion durch den entsprechenden Departementsvorsteher benannt.

Art. 32a * b) Experte, Chefexperte oder Dozent für die berufliche Weiterbildung

1 Der durch einen Entscheid des Vorstehers des mit der Bildung beauftragten Departementes oder des Departements, mit welchem ein Delegationsvertrag abgeschlossen wurde, ernannte Experte, Chefexperte oder Dozent kann die Aufgaben im Rahmen der beruflichen Grundausbildung während der Arbeitszeit erfüllen, sofern diese mit den Interessen seiner Dienststelle zu vereinbaren sind. Es werden ihm keine Entschädigungen vergütet.

2 Der durch einen Entscheid des Vorstehers des Erziehungsdepartements ernannte Experte, Chefexperte oder Dozent der die Aufgaben im Rahmen der beruflichen Grundausbildung ausserhalb seiner regulären Arbeitszeit erfüllt, erhält eine Entschädigung, welche in einem Staatsratsentscheid festgesetzt ist. Es werden ihm keine Stunden als Arbeitszeit angerechnet.

3 Der Angestellte kann während seiner regulären Arbeitszeit Kurse vorbereiten und Prüfungen korrigieren, sofern dies mit den Interessen seiner Dienststelle zu vereinbaren ist. In diesem Fall wird die tatsächlich aufgewendete Zeit als Arbeitszeit angerechnet. Andernfalls wird der Dozent gemäss den Tarifen des Staatsratsentscheides entschädigt.

Art. 32c * c) Experte, Chefexperte oder Dozent für Höhere Ausbildungen

1 Der ernannte Experte, Chefexperte oder Dozent im Rahmen der höheren Weiterbildung (Brevets, Diplome, usw.) erfüllt diese Aufgaben in seiner Freizeit, wenn sie nicht explizit im Pflichtenheft erwähnt sind. Es werden ihm keine Stunden als Arbeitszeit angerechnet.

2 Der Angestellte wird gemäss dem Reglement der betroffenen Anstalt oder eines Staatsratsentscheides (tertiäre Stufe) entschädigt.

6 Arbeitszeit - Kontrolle

Art. 33 * Arbeitsdauer

1 Die wöchentliche Arbeitsdauer beträgt 42 Stunden.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Reglements über die Arbeitszeit bezüglich der Arbeitszeitmodelle sowie die Sonderbestimmungen bezüglich gewisser Personalkategorien.

Art. 33a * Verwaltung der Arbeitszeit, der Absenzen, der gleitenden Arbeitszeit

1 Die Verwaltung der Arbeitszeit und der Absenzen der Angestellten wird durch die Dienstchefs und den direkten Vorgesetzten in Zusammenarbeit mit der DPM gewährleistet.

2 Der Staatsrat beschliesst auf dem Reglementsweg die notwendigen Bestimmungen.

Art. 33b * Variable Stunden

1 Beim Hinschied eines Angestellten wird der Saldo der variablen Stunden zu 100 Prozent bezahlt.

2 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Angestellte seinen Saldo der variablen Stunden kompensieren. Die nicht kompensierten Stunden werden gestrichen, ohne Vergütung und ohne Kompensation in irgendeiner Art und Weise.

Art. 34 Aussendienst

Der Angestellte, der sich in den Aussendienst zu begeben hat, muss hierfür vorgängig oder allenfalls im Nachhinein die Erlaubnis des Dienstchefs einholen

Art. 35 * …

7 Ferien, Sonderurlaube, Diensttreue und Verschiedenes

Art. 36 Anspruch und Verwaltung der Ferien

1 Der Vollzeit-Angestellte hat Anspruch auf jährliche Ferien gemäss der folgenden Tabelle:

2 Für den Teilzeit-Angestellten werden die Anzahl Ferientage im Verhältnis zu seinem Beschäftigungsgrad festgelegt.

3 Werden die Ferien aufgeteilt, so muss der Angestellte mindestens zehn Tage Ferien ohne Unterbruch beziehen. Ausnahmen von dieser Regel müssen Gegenstand eines Gesuches an den zuständigen Dienstchef bilden.

4 Die Ferien müssen während dem Kalenderjahr bezogen werden (01. Januar bis 31. Dezember). Werden die Ferien infolge ausserordentlicher Umstände nicht bezogen, können diese bis spätestens am 30. April des folgenden Jahres übertragen werden. Der Feriensaldo, welcher am 30. April des folgenden Jahres noch nicht bezogen wurde, wird ohne Entschädigung oder Umbuchung aufgehoben.

5 Die Ferienplanung wird so festgelegt, dass das reibungslose Funktionieren der Dienststelle gewährleistet werden kann. Die Vorgesetzten überwachen die Erstellung der Ferienpläne und sind verantwortlich für die Verwaltung der verbleibenden Ferientage. Im Rahmen des Möglichen wird den Wünschen der Angestellten Rechnung getragen. Während den Schulferien haben diejenigen Angestellten, mit schulpflichtigen Kindern oder Jugendlichen in Ausbildung bis zu ihrer Volljährigkeit, Vorrang.

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Art. 36a * Kompensation und Reduktion der Ferien

1 Falls die Ferien vor der Beendigung des Dienstverhältnisses ausnahmsweise nicht kompensiert werden können, werden diese je Stunde zu 100 Prozent der auf die Stunde umgerechneten Besoldung vergütet.

2 Beim Hinschied eines Angestellten wird der Feriensaldo nicht entschädigt, sondern durch den Besoldungsnachgenuss gemäss dem Gesetz über die Besoldung kompensiert.

3 Bei Militärdienst erfolgt keine Herabsetzung, sofern der Dienst nicht einen Monat übersteigt; in den anderen Fällen erfolgt die Herabsetzung im Verhältnis zur Abwesenheit.

4 Bei Krankheit und Unfall erfolgt eine verhältnismässige Herabsetzung des Ferienanspruches vom 60. Tage an, Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen.

5 Bei einem unbezahlten Urlaub erfolgt eine verhältnismässige Herabsetzung des Ferienanspruches vom 1. Tag Abwesenheit an, Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen.

6 Die Ferien dürfen nicht gekürzt werden, wenn:

  1. a. eine Angestellte wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist;
  2. b. eine Angestellte einen Mutterschaftsurlaub bezogen hat;
  3. c) *. ein Angestellter einen Urlaub des anderen Elternteils bezogen hat;
  4. cbis) *. ein Angestellter einen Adoptionsurlaub bezogen hat, oder
  5. d. ein Angestellter einen Betreuungsurlaub nach Artikel 37b bezogen hat.
Art. 36b * Bezug, Unterbruch und Verschiebung der Ferien

1 Im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls während den Ferien muss der Angestellte ein ärztliches Zeugnis ab dem 1. Tag Krankheit oder Unfall vorweisen. Die Ferien werden dann als unterbrochen betrachtet.

2 Falls die Ferien im Einverständnis mit dem Arbeitgeber während einer Arbeitsunfähigkeit bezogen werden, so werden die Ferientage vollständig dem Saldo des Ferienanspruchs des Angestellten belastet.

3 Bei aussergewöhnlichen oder nicht vorhersehbaren Umständen kann der Dienstchef den Bezug oder die Verschiebung der Ferien anordnen, oder vom Angestellten die Rückkehr aus den Ferien fordern, sofern diese Massnahmen für die Ausführung der Aufgaben der Dienststelle oder für die Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen absolut notwendig sind. In diesem Fall übernimmt der Staat alle eventuellen Unkosten, die daraus entstehen.

Art. 37 Sonderurlaube

1 Den Angestellten werden Sonderurlaube, die im Zusammenhang mit dem Ereignis zu beziehen sind, gemäss folgender Tabelle gewährt:

  1. a. im Todesfall:
  2. b) *. im Todesfall, sofern die Beerdigung auf einen Arbeitstag fällt:
  3. c) *. bei zivilischer Heirat:
  4. cbis) *. Adoption des Kindes des Ehegatten oder Partners: ein Tag;
  5. d) *. Umzug der Hauptwohnung im Maximum einmal pro Jahr: einen Arbeitstag;
  6. e) *. bei Ausnahmen (namentlich Ereignis ins Ausland) entscheidet der Departementchef.

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3 Alle übrigen Urlaube werden von den reglementarischen Ferien in Abzug gebracht.

4 Sonderurlaube werden prorata zum Beschäftigungsgrad des Angestellten gewährt. Für Teilzeitangestellte werden Sonderurlaube gewährt, sofern das Ereignis auf einen geplanten Arbeitstag fällt.

5 Konkubinatspartner erhalten dieselben vorerwähnten Sonderurlaube wie verheiratete Personen und eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare. Als Konkubinatspartner gelten Paare, welche im gleichen Haushalt leben.

Art. 37a * Urlaub für die Betreuung von Angehörigen

1 Bei Krankheit oder Unfall eines Familienangehörigen, oder Partners, hat der Dienstchef, die Kompetenz um einen Urlaub von maximal fünf Arbeitstagen für den einen und gleichen Fall von Krankheit oder Unfall zu bewilligen. Diese Anzahl Tage wird je nach Bedarf und Art der Krankheit oder des Unfalls festgelegt. Einem Angestellten können jedoch maximal zehn Tage pro Jahr gewährt werden, wenn im gleichen Jahr mehrere Krankheiten oder Unfälle eines oder mehrerer Angehöriger auftreten sollten.

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Art. 37b * Urlaub für die Betreuung eines Kindes, das aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls schwer beeinträchtigt ist

1 Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung im Sinne von Artikel 16n bis 16s EOG, weil sein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, so hat er Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von höchstens vierzehn Wochen.

2 Der Betreuungsurlaub ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Die Rahmenfrist beginnt mit dem Tag, für den das erste Taggeld bezahlt wird.

3 Wenn beide Elternteile arbeiten, hat jeder Anspruch auf einen Betreuungsurlaub von bis zu sieben Wochen. Sie können vereinbaren, den Urlaub auf andere Weise zu teilen.

4 Der Urlaub kann auf einmal oder tageweise bezogen werden, wobei die Organisation der Einheit zu berücksichtigen ist.

5 Die Entschädigung der Ausgleichskasse gehört dem Arbeitgeber, welcher weiterhin den vollen Lohn auszahlt.

6 Stellt die Ausgleichskasse fest, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Gewährung von Betreuungsgeld im Sinne der Artikel 16n bis 16s EOG nicht erfüllt, so gilt der Urlaub, den er genommen hätte, als unbezahlter Urlaub oder als Kompensation von seinem Stundenguthaben, Ferienbezug und/oder Treueurlaub.

7 Es gelten die Artikel 16n bis 16s EOG.

Art. 37c * Beerdigung eines Mitarbeiters oder eines engen Familienmitglieds eines Mitarbeiters

1 Bei der Beerdigung eines Mitarbeiters oder eines engen Familienangehörigen eines Mitarbeiters entscheidet der Dienstchef welche Mitarbeiter teilnehmen dürfen. In diesem Fall können die tatsächliche Dauer der Beerdigung und die Reisezeit unabhängig vom Zeitpunkt der Abdankungsfeier verbucht werden, höchstens jedoch bis zur normalen Arbeitszeit (8 Std. 24 Min.).

2 Entscheidet sich ein Mitarbeiter aus freiem Willen an der Abdankungsfeier eines Mitarbeiters teilzunehmen, wird die damit verbundene Zeit von seinem Arbeitszeitkonto abgezogen.

Art. 38 Öffentliches Amt

1 Der Angestellte, der ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anspruch auf Sonderurlaub von höchstens zehn Tagen pro Jahr (prorata temporis), sofern er diese Aufgabe nicht ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erfüllen kann.

2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet.

3 Der Urlaub unterliegt der Bewilligung des Dienstchefs beziehungsweise des Departementsvorstehers.

4 Ist der Anspruch von zehn Tagen erschöpft, so werden allfällige zusätzliche Absenzen als Ferien oder unbezahlter Urlaub betrachtet.

5 Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolumen erfordert, wird eine angemessene Herabsetzung des Beschäftigungsgrades mit einer entsprechenden Kürzung der Besoldung vorgenommen.

6 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Anwendung der vorstehenden Bestimmungen in Richtlinien.

Art. 38a * Personalverbände

1 Von dem Moment an, wo ein Angestellter als Vertreter des Staatspersonals an einer vom Staat Wallis geschaffenen Kommission, Arbeitsgruppe oder an einem Vorstand teilnimmt, werden die geleisteten Arbeitsstunden als Arbeitszeit angerechnet.

2 Der Staatsrat gewährt den Präsidenten von Personalverbänden und ihren Stellvertretern bezahlte Urlaube bis zu maximal fünf Tagen pro Jahr, und den anderen Vorstandsmitglieder der Personalverbände, welche dem Verband angeschlossen sind, bis zu maximal drei Tagen.

3 Die Arbeitsstunden, welche von den Delegierten geleistet werden, die an gewerkschaftlichen Versammlungen teilnehmen, werden als Arbeitszeit angerechnet.

4 Die Dienststellen sind verantwortlich für die Abrechnung und die Kontrolle der den Angestellten gewährten Tage (prorata temporis).

Art. 39 Jugend und Sport

1 Der Dienstchef ist zuständig für die Gewährung von Sonderurlauben von maximal zwölf Tagen pro Jahr (prorata temporis):

  1. a) *. für die Teilnahme als Kursleiter, Lehrperson oder Teilnehmer an Aus- und Weiterbildungsmodulen für J+S-Experten und J+S-Leiter;
  2. b) *. für die Aufsichtsaufgaben der Experten für die J+S-Angebote;
  3. c) *. für die Funktion als Kursleiter, Coach oder Leiter der J+S-Angebote.

2 Die Erwerbsersatzentschädigung fällt dem Arbeitsgeber zu.

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Art. 40 * Engagement bei der Feuerwehr

1 Der Dienstchef ist zuständig für die Gewährung folgender Sonderurlaube (prorata temporis):

  1. a. Beteiligung an einem Ausbildungskurs auf kantonaler oder nationaler Ebene;
  2. b. Durchführung einer Inspektion des Materials und der Einrichtungen für den Feuerschutz, die vom Staat angeordnet wurde;
  3. c. Beteiligung an einem kommunalen Feuerwehrkurs, der durch die Wohnsitzgemeinde des Betroffenen organisiert wird.

2 Der Angestellte, der im Rahmen der unter Absatz 1 zitierten Aktivitäten entlöhnt wird, kann keinen Sonderurlaub beziehen.

3 Für andere Aktivitäten und die Beteiligung an einer örtlichen Feuerwehrkommission muss ein Urlaub auf Kosten der Ferien beantragt werden, wobei den Anforderungen der Dienststelle Rechnung getragen werden muss.

Art. 41 Unbezahlte Urlaube

1 Der Staatsrat unterstützt die Gewährung von unbezahlten Urlauben.

2 Um die Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben zu fördern, werden die Angestellten berechtigt, nach einem Mutterschafts-, Adoptions oder Urlaub des anderen Elternteils einen unbezahlten Urlaub (prorata temporis) zu beziehen. Für diese Arten von unbezahltem Urlaub übernimmt der Staat Wallis die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs, aber im Maximum während drei Monaten. Die sechsmonatige Frist in Artikel 25 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung steht für die Dauer dieses unbezahlten Urlaubs still.

3 Der Dienstchef kann einem Angestellten auf begründetes Gesuch hin und nach Einholung der Vormeinung der DPM unbezahlten Urlaub von maximal sechs Monaten gewähren (prorata temporis), sofern dadurch die Tätigkeit der Dienststelle nicht merklich beeinträchtigt wird. Länger dauernde unbezahlte Urlaube fallen in die Entscheidkompetenz des Departementsvorstehers.

4 Für den Antragsteller sind die Artikel 2 fortfolgende des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis während des unbezahlten Urlaubs nicht anwendbar. Nicht anwendbar sind ausserdem während dieses Zeitraums die Bestimmungen des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

5 Während seines unbezahlten Urlaubs muss der Angestellte alle notwendigen Schritte zur Deckung der Sozialversicherungen unternehmen (Unfallversicherung, evtl. berufliche Vorsorge, usw.).

Art. 41a * Unbezahlter Elternurlaub

1 Die Angestellten, Eltern von Kindern zwischen 0 und 12 Jahren haben einen Anspruch auf einen unbezahlten Elternurlaub von maximal zehn Tagen pro Jahr (prorata temporis).

2 Während dieser Zeitspanne übernimmt der Arbeitgeber die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge) für die Dauer des unbezahlten Urlaubs.

Art. 42 * Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung

1 Die Anerkennung der Diensttreue der aktiven Mitarbeiter und derjenigen Mitarbeiter, welche in den Ruhestand treten, wird in einer Sonderverordnung behandelt.

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Art. 42a * Zulagen für Dienstchefs

Die Zulagen für Nachtdienst, Dienst an Sonn- und Feiertagen und Pikettdienst der Dienstchefs/Direktor einer Anstalt/Polizeikommandant müssen vom Staatsrat validiert werden.

Art. 42b * Besoldung bei Krankheit

1 Für Angestellte, welche für eine unbefristete Dauer angestellt sind sowie für Angestellte, welche für eine befristete Dauer angestellt sind, ist die Besoldung bei Krankheit gemäss Artikel 12 des Gesetzes betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis wie folgt geregelt:

2 Für Angestellte, welche für eine befristete Dauer angestellt sind, endet die Besoldung bei Krankheit wie in Absatz 1 vorgesehen spätestens am Ende der Anstellungsdauer.

3 Ein Monat ist ein Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage in diesem Monat.

4 Die Besoldung im Krankheitsfall wird auf der Grundlage der Situation des Angestellten am Tag der Arbeitsunfähigkeit festgelegt.

5 Die Ausschöpfung des Anspruchs auf Besoldung wird durch die Addition der Tage der durch eine Krankheit oder einen Nichtberufsunfall verursachten Arbeitsunfähigkeit bis zu der in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Anzahl von Tagen bestimmt, die unabhängig von der Ursache und dem Grad der Arbeitsunfähigkeit mit aufeinanderfolgenden Tagen und rückwirkend ab jedem neuen Tag der Arbeitsunfähigkeit innerhalb einer Rahmenfrist von 585 Tagen berechnet werden.

6 Bei Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung wird ein Entscheid über die vollständige Auflösung des Dienstverhältnisses erlassen. Eine sofortige oder spätere Wiedereinstellung kann gegebenenfalls zum verbleibenden Grad der Arbeitsfähigkeit gemäss Artikel 59 Absatz 2 kGPers in der zuvor ausgeübten Funktion oder, mit Zustimmung der betroffenen Person, in einer anderen, geeigneteren Funktion erfolgen. Eine eventuelle Wiedereinstellung entspricht einer Neuanstellung in Bezug auf das Recht auf Besoldung im Krankheitsfall. Bei Erlöschen des Anspruchs auf Besoldung wird ein Entscheid über die vollständige Auflösung des Dienstverhältnisses erlassen. Eine sofortige oder spätere Wiedereinstellung kann gegebenenfalls zum verbleibenden Grad der Arbeitsfähigkeit gemäss Artikel 59 Absatz 2 kGPers in der zuvor ausgeübten Funktion oder, mit Zustimmung der betroffenen Person, in einer anderen, geeigneteren Funktion erfolgen. Eine eventuelle Wiedereinstellung entspricht einer Neuanstellung in Bezug auf das Recht auf Besoldung im Krankheitsfall.

7 Eine neue Rahmenfrist von 585 Tagen beginnt am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit nach dem Datum der Wiedereinstellung und ein neuer Anspruch auf Besoldung wegen Arbeitsunfähigkeit beginnt entsprechend der in Artikel 12 und 13 GBes vorgesehenen Dauer.

8 Bei einer späteren vollständigen oder teilweisen Wiedereinstellung gelten die in den Absätzen 6 und 7 festgelegten Grundsätze entsprechend.

Art. 42bbis *

Im Falle einer Entlöhnung im Stundenlohn wird die Grundbesoldung auf der Grundlage des Durchschnitts der sechs Monate vor der Arbeitsunfähigkeit oder auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitszeit, wenn diese weniger als sechs Monate beträgt, berechnet.

Art. 42c * Verhältnis zu IV-Renten

1 Bezieht der Angestellte eine Rente der Bundesinvalidenversicherung (IV), wird die Besoldung folglich gekürzt oder aufgehoben.

2 Bei Ausrichtung von IV-Renten mit rückwirkendem Charakter kann der Staat Wallis die Auszahlung dieser Renten verlangen, wenn er in der fraglichen Periode eine Besoldung geleistet hat.

Art. 42e * Verzicht auf eine Stelle mit Wiederaufnahme einer untergeordneten Stelle

1 Im Rahmen der beruflichen Mobilität hat der Angestellte die Möglichkeit, frühestens ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei, seine Stelle zugunsten einer tiefer eingestuften Stelle in der entsprechenden Lohnklasse aufzugeben, sofern eine Stelle frei ist und die Anforderungen an die Stelle erfüllt werden.

2 Diese Massnahme betrifft die Funktionen, welche in den Lohnklassen 1A bis 10 eingestuft sind.

3 Die durch diese Massnahme betroffenen Kaderfunktionen der Kantonspolizei sind in Artikel 28 der Verordnung zum Gesetz über die Kantonspolizei erwähnt.

4 Der Staat übernimmt die Bezahlung der ordentlichen Beiträge an die berufliche Vorsorge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge), die sich aus der Änderung der Lohnklasse ergeben und es ermöglichen, das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

5 Diese Beitragsübernahme gemäss Absatz 4 gilt für eine Dauer von höchstens 3 aufeinander folgenden Jahren und höchstens bis zum ordentlichen AHV-Alter, frühestens ab Beginn des flexiblen Rentenalters, beziehungsweise 2 Jahre vorher für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei. Falls der Angestellte nach diesen 3 Jahren weiterhin erwerbstätig bleibt oder über das ordentliche AHV-Alter erwerbstätig bleibt, findet die Massnahme keine Anwendung mehr und es treten sämtliche mit der neuen Stelle verbundenen Bedingungen in Kraft.

6 Diese Massnahme kann mit den in Artikel 26 dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen kombiniert werden.

Art. 42d * Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung

1 Die Versicherung für die Leistungen der Altersvorsorge beginnt am 1. Januar des auf den 21. Geburtstag folgenden Jahres.

2 Die Beitrittspflicht besteht, wenn der Jahreslohn den Mindestlohn gemäss Artikel 2 (BVG) übersteigt. Es gelten die Bestimmungen des Grundreglements der PKWAL.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 43 Übergangsbestimmungen

1 Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung im Dienst stehende Personal behält sämtliche erworbenen Erfahrungsanteile.

2 Die Besoldungsentwicklung nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung unterliegt grundsätzlich den neuen Bestimmungen.

3 Die Empfänger einer Leistungsprämie vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bleiben den alten Bestimmungen über die Erfahrungsanteile und die Leistungsprämie unterstellt, bis sie die maximale Besoldung erreichen. Für das Beurteilungsverfahren und die Berechnungsgrundlagen gelten die neuen Bestimmungen. Der Staatsrat hat hingegen die Möglichkeit, auf diese Elemente einen Koeffizienten zwischen 0.6 und 1.4 anzuwenden.

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5 Für die Gerichtsschreiber bleiben die alten Bestimmungen der Artikel 4bis der Verordnung über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 22. Dezember 1982, betreffend die Anlaufstufen, sinngemäss anwendbar.

6 Unter Vorbehalt der vorstehenden Übergangsbestimmungen werden alle dieser Verordnung zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere:

  1. a. Verordnung über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wallis vom 22. Dezember 1982; und
  2. b. das Ausführungsreglement betreffend die Leistungsprämie vom 26. Juni 1991.
Art. 44 Besondere Bestimmungen

Der Staatsrat kann für bestimmte Dienststellen besondere Bestimmungen bezüglich des Mitarbeiterbeurteilungsverfahrens festlegen.

Art. 45 Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert.

2 Sie tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 14 bis 23 betreffend das Korrektiv, die individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung, die Leistungsprämie und die Anlaufstufen, die auf den 1. Januar 1999 in Kraft treten.

Art. T1-1 * Übergangsbestimmung der Änderung vom 30.11.2022

1 Für Personal, das vor weniger als einem Jahr neu angestellt, befördert oder neu eingestuft wurde und das gemäss seinem individuellen Entscheid einer vorgesehenen Warteklasse unterliegt, wird die Warteklasse von Amtes wegen aufgehoben und ab dem 1. Januar 2023 die normale Funktionsklasse angewendet.

2 In Funktionsketten, die eine Warteklasse und einen automatischen Übergang in die normale Funktionsklasse nach frühestens einem Jahr vorsehen, wird die Warteklasse ab dem 1. Januar 2023 aufgehoben.

Art. T1-2 * Übergangsbestimmungen der Änderung vom 20. November 2024

1 Angestellte, die bei Inkrafttreten der Änderungen dieser Verordnung vom 20. November 2024 in einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnis stehen, unterstehen de jure dem neuen Recht.

2 Für Angestellte, die am 31. Dezember 2024 arbeitsunfähig sind, beginnt am 1. Januar 2025 eine neue (rückwirkende) Rahmenfrist von 585 Tagen während welcher alle Abwesenheiten infolge Krankheit und Nichtberufsunfall berücksichtigt werden. In allen anderen Fällen beginnt eine neue Rahmenfrist von 585 Tagen ab der ersten Arbeitsunfähigkeit der Angestellten, die nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 20. November 2024 auftritt.