Inhaltsverzeichnis

172.4

Gesetz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis

vom 12. November 1982
(Stand am 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d und 42 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 23 des Gesetzes betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates Wallis (Beamtengesetz);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

Das vorliegende Gesetz setzt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, die Besoldung aller Angestellten fest, die Inhaber einer im Ämterverzeichnis der kantonalen Verwaltung, der staatlichen Anstalten oder der Gerichtskanzleien aufgeführt sind.

2 Besoldung der Angestellten

Art. 2 Anspruch

1 Der Angestellte hat Anspruch auf eine Besoldung. Diese wird, ausgenommen der dreizehnte Monatslohn, am Monatsende ausbezahlt und setzt sich zusammen aus:

  1. a. Grundbesoldung;
  2. b) *. Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung;
  3. c) *. Dreizehnter Monatslohn;
  4. d) *. Leistungsprämie;
  5. e) *. Sozialzulagen;
  6. f. Spesenentschädigung und andere Zulagen.

2 Der teilzeitbeschäftigte Angestellte erhält eine seinem Beschäftigungsgrad entsprechende Besoldung.

3 Die Besoldungskumulation ist untersagt. Der Angestellte, der aus irgendeinem Grunde in mehreren Verwaltungsabteilungen arbeiten muss, erhält keine zusätzliche Besoldung. Der Staatsrat kann jedoch eine Entschädigung zuerkennen, wenn die betreffende Tätigkeit provisorisch ist.

Art. 3 Besoldungstabelle

1 Die Grundbesoldung ist in der Besoldungstabelle festgelegt, welche integrierenden Bestandteil des vorliegenden Gesetzes bildet (Anhang 1).

2 Der Staatsrat kann im Rahmen dieser Besoldungstabelle Halb-Klassen einführen, sofern diese Massnahme offensichtlichen strukturellen Bedürfnissen gerecht wird.

3 Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungswege die Grundbesoldung angemessen bis höchstens 5 Prozent erhöhen.

Art. 4 * …
Art. 5 Zuordnung und Neubewertung einer bestehenden Funktion

1 Jede Funktion wird in eine Funktionskette eingereiht. Die Anwendungsmodalitäten dieser Einreihung werden in einer besonderen Verordnung des Staatsrates festgelegt.

2 Die Einreihung wird bestimmt durch die verlangte Ausbildung und Erfahrung, die geistige Anforderung, die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die psychische und körperliche Anforderung und Belastung, sowie die Umwelteinflüsse, denen der Angestellte ausgesetzt ist.

3 Eine Neubewertung einer bestehenden Funktion kann vorgenommen werden, wenn sich die für die Einreihung bestimmenden Elemente in erheblicher Weise geändert haben.

Art. 6 Zuständigkeit für die Einreihung einer Funktion

Der Staatsrat reiht die neuen und die neu zu bewertenden Funktionen auf Antrag der Klassifikationskommission in die zutreffenden Besoldungsklassen ein.

Art. 7 Klassifikationskommission

1 Die Klassifikationskommission wird zu Beginn jeder Amtsperiode vom Staatsrat, auf Anhören der interessierten Kreise, ernannt. Er bezeichnet deren Präsidenten. Sie besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen:

  1. a. Vorsteher des Personalamtes;
  2. b. zwei vom Staatsrat bezeichnete Mitglieder des Personals;
  3. c. zwei Vertretern der Personalverbände, wovon einer des Zentralverbandes der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis;
  4. d. ein Mitglied der Finanzkommission des Grossen Rates;
  5. e. ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.

2 Eine ausgewogene Vertretung der verschiedenen Funktionskategorien ist zu gewährleisten.

3 Das Sekretariat der Kommission wird vom Personalamt geführt.

Art. 7a * Anlaufstufen

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege für die ersten Dienstjahre Anlaufstufen festlegen, die eine Verminderung der Besoldung gemäss den ordentlichen Bestimmungen um höchstens 6 Prozent zur Folge haben.

2 Bei der Ausgestaltung dieser Anlaufstufen kann den Leistungen und dem Verhalten des Angestellten Rechnung getragen werden.

Art. 8 * Individuelle Erhöhung aufgrund der Leistung

1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 40 Prozent.

2 Der Staatsrat gewährt dem Angestellten alljährlich eine Erhöhung, welche bis zu 3 Prozent betragen kann, soweit seine Leistungen und sein Verhalten dies rechtfertigen.

3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege vorsehen, dass diese Erhöhung erst nach Beendigung der Anlaufstufen beginnt.

4 Für den neuernannten Angestellten mit beruflicher oder anderer Erfahrung setzt der Staatsrat die anfängliche Erhöhung unter Berücksichtigung der Natur und Dauer der früheren Tätigkeit fest.

5 Bei jeder Neueinreihung einer Funktion behält der Angestellte in der Regel seine erworbenen Erhöhungen.

6 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Skala in Abs. 2 einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.

Art. 9 Leistungsprämie

1 Der Angestellte, der das Besoldungsmaximun erreicht hat, kann aufgrund seiner Leistungen und seines Verhaltens (Qualifikation) in den Genuss einer Leistungsprämie gelangen.

2 Die Leistungen und das Verhalten des Angestellten werden namentlich aufgrund der folgenden Kriterien beurteilt:

  1. a. qualitatives Arbeitsergebnis;
  2. b. quantitatives Arbeitsergebnis;
  3. c. wirtschaftliches Verhalten;
  4. d. soziales Verhalten;
  5. e. Einhalten von Vorschriften, Anordnungen und Vereinbarungen.

3 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege andere Kriterien festlegen, welche die vorstehenden Kriterien ergänzen oder ersetzen.

4 Die Leistungsprämie beträgt bis zu 7 Prozent, berechnet auf die Grundbesoldung und die individuelle Erhöhung.

5 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf diese Skala einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.

6 Die Gewährung der alljährlich neu zugeteilten Leistungsprämie stellt kein erworbenes Recht dar.

Art. 9a * …
Art. 9b * Bezugsrecht der Leistungsprämie

1 Der Angestellte kann nach Erreichung von zehn Erfahrungsanteilen entsprechend seiner Qualifikation die Leistungsprämie erhalten.

2 Die Anwendungsmodalitäten der Leistungsprämie werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 10 * Dreizehnter Monatslohn

1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat der Angestellte Anspruch auf den dreizehnten Monatslohn.

2 Dieser entspricht einem Zwölftel der Jahresbesoldung, bestehend aus der Grundbesoldung und der individuellen Erhöhung. Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.

3

4 Die Einführungs- und Anwendungsmodalitäten des dreizehnten Monatslohnes werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

Art. 11 Naturallohnabzüge - Dienstwohnung

1 Abzüge für Naturalleistungen sind vom Staatsrat festgelegt. Es gelten hierzu grundsätzlich die Ansätze der AHV.

2 Der Angestellte, dem eine Dienstwohnung überlassen wird, hat hierfür einen marktgerechten Mietzins zu entrichten.

3 Die Grundsätze über die Gewährung von betrieblichen Vergünstigungen anderer Art werden vom Staatsrat aufgestellt. Aus einer Einschränkung von Vergünstigungen kann kein Anspruch auf Entschädigung abgeleitet werden.

Art. 12 Besoldung bei Krankheit

1 Jede krankheitsbedingte Abwesenheit des Angestellten ist durch eine Krankheitsmeldung (ab dem 3. Tag durch ein ärztliches Zeugnis) zu rechtfertigen.

2 Für den Angestellten, der seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht, tritt keine Kürzung der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feiertage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsanspruch.

3 In allen anderen Fällen gelten folgende Vergütungen:

  1. a. für das erste Jahr: vollständige Besoldung während sechs Monaten;
  2. b. für das zweite Jahr: während acht Monaten;
  3. c. für das dritte Jahr: während zwölf Monaten.

4 Nach Ablauf der in den Absätzen 2 und 3 gewährten Lohnleistungen kommen die einschlägigen Bestimmungen der Vorsorgekasse zur Anwendung.

Art. 13 Besoldung bei Unfall

1 Bei Betriebsunfall ohne grobes Verschulden des Angestellten wird diesem vom Staat während der Arbeitsunfähigkeit die volle Besoldung ausbezahlt, bis er im Besitz einer Invalidenversicherungsrente ist, maximal aber während zwei Jahren.

2 Bei Berufskrankheiten gelten die gleichen Bestimmungen wie in Absatz 1.

3 Bei Nichtbetriebsunfall bezieht der Angestellte dieselbe Besoldung wie im Krankheitsfall. Ist der Angestellte obligatorisch versichert, fallen die Versicherungsleistungen an den Staat, solange dieser die Besoldung leistet. Für die Zeit, während welcher der Angestellte 50 Prozent seiner Besoldung erhält, verbleiben ihm die Leistungen der Unfallversicherung bis zur Höhe der vollen Besoldung. Der Bezüger von Leistungen der Militärversicherung oder der Invalidenversicherung gilt als obligatorisch versicherter Angestellter.

4 Bei groben Verschulden hat der verunfallte Angestellte, sofern er obligatorisch versichert ist, keinen Besoldungsanspruch, bezieht aber gegebenenfalls die Leistungen der Versicherung. Ist er nicht obligatorisch versichert, so kann der Staatsrat die in Artikel 12 vorgesehenen Leistungen kürzen.

5 Erleidet ein Angestellter einen Unfall, so gehen die Ansprüche desselben gegenüber dem verantwortlichen Dritten oder der das Risiko deckenden Versicherungsgesellschaft bis zur Höhe der unmittelbaren Ansprüche (Besoldung, verschiedene Zulagen usw.) oder der mittelbaren (Arbeitgeberbeiträge an die Vorsorgekasse, das Sparheft, die AHV, die IV und die Erwerbsersatzordnung usw.), sowie die Entschädigungen, die dem Angestellten während der Arbeitsunfähigkeit erbracht werden, von Gesetzes wegen auf den Staat über. Diese Bestimmungen sind ebenfalls in Krankheitsfällen anwendbar.

Art. 14 * Besoldung bei Mutterschaft und Adoption

1 Bei Mutterschaft besteht Anspruch auf Besoldung während der Dauer von sechzehn Wochen Arbeitsunterbruch, sofern das Arbeitsverhältnis nach der Niederkunft noch während mindestens sechs Monaten weitergeführt wird.

2 Endet das Arbeitsverhältnis auf den Zeitpunkt der Niederkunft, besteht ein Besoldungsanspruch von höchstens acht Wochen.

3 Endet das Arbeitsverhältnis sechs Monate nach der Niederkunft, wird der Besoldungsanspruch um den entsprechenden pro rata Anteil gekürzt.

4 Dem Angestellten, der ein noch nicht schulpflichtiges Kind zur Adoption aufnimmt, wird Urlaub zur Adoption gewährt; der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 15 Besoldung bei Militär- oder Zivilschutzdienst

1 In Friedenszeiten hat der Staat während eines obligatorischen, oder nicht obligatorischen Militär- oder Zivilschutzdienstes die volle Besoldung zu bezahlen, sofern der Angestellte während mehr als einem Jahr im Staatsdienst steht.

2 Die von der kantonalen Ausgleichskasse ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung fällt indessen dem Staate zu.

3 Im Falle von Militärdienst von mehr als einem Monat pro Jahr, erhält der Angestellte im unterjährigen Dienstverhältnis eine pro rata Besoldung. Er erhält indessen die Erwerbsausfallentschädigung der kantonalen Ausgleichskasse bis zur Höhe seiner vollen Besoldung.

4 Der Angestellte ist innert fünf Tagen nach Erfüllung jedes obligatorischen oder nicht obligatorischen Militärdienstes verpflichtet, seine Soldmeldekarte der kantonalen Finanzverwaltung zuzustellen.

5 Der Staatsrat erlässt im Falle des Aktivdienstes Sondervorschriften.

Art. 16 Besoldungsabzüge

Das Finanzdepartement verfügt nach Anhören des betreffenden Angestellten die gebotenen Besoldungsabzüge, sofern dieser den Vorschriften betreffend das Melden der Ferien, des Aussendienstes, der Krankheit oder des Militärdienstes nicht nachkommt.

Art. 17 * …
Art. 18 Beginn und Ende des Besoldungsanspruchs

Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.

Art. 18a * Kapitalabfindung

1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Auszahlung einer Kapitalabfindung an Angestellte bei vorzeitiger Pensionierung vorsehen.

2 Die Höhe dieser Abfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht übersteigen.

Art. 19 Besoldungsnachgenuss

Stirbt ein Angestellter im Staatsdienst, so erhält seine Familie, sofern er deren Versorger war, einen Besoldungsnachgenuss während dreier Monaten, unter Abzug der Leistungen der Vorsorgekasse.

Art. 19a * Teuerung

1 Die Lohnbestandteile mit Ausnahme der Sozialzulagen und der Entschädigungen werden einmal pro Jahr am 1. Januar aufgrund des Landesindexes der Konsumentenpreise des vorherigen Monats Dezember der Teuerung angepasst.

2 Sofern es die Finanzlage des Staates erfordert, kann der Staatsrat beschliessen, die Teuerungszulage ausnahmsweise ganz oder teilweise nicht auszubezahlen.

3 Die nicht vorgenommene Anpassung an die Teuerung kann je nach finanzieller Situation des Staates ohne Kompensation ganz oder teilweise nachgeholt werden.

3 Sozialzulagen

Art. 20 * Familienzulagen

Die Familienzulagen werden durch die Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons geregelt.

Art. 21 * Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder

1 Der Angestellte erhält eine Sozialzulage für Kinder ab dem erfüllten 20. Altersjahr, die Anrecht auf den Abzug für unterstützungsbedürftige Personen im Sinne von Artikel 213 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer geben.

2 Der Betrag dieser Zulage entspricht jener der Kinderzulage gemäss der kantonalen Gesetzgebung über die Familienzulagen.

Art. 22 * …
Art. 23 * …
Art. 24 * …

4 Spesenentschädigung und andere Zulagen

Art. 25 Spesenentschädigung

Der Angestellte hat für die aus seiner Tätigkeit im Aussendienst erwachsenen Spesen Anspruch auf Entschädigung. Die Anwendung dieses Grundsatzes wird in einer staatsrätlichen Verordnung, nach Anhören der Personalverbände, geregelt.

Art. 26 Andere Zulagen

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen betreffend die Ausrichtung von Zulagen insbesondere für Überzeit, Nacht-, Sonntags- und Pikettdienst des Angestellten, der aufgrund seiner Tätigkeit zu solchen Diensten verpflichtet werden kann.

2 Zulagen werden jedoch nur unter Voraussetzung gewährt, dass die besonderen Umstände wie Erschwernisse und Belastungen von vorübergehender Natur nicht in der Grundbesoldung bereits berücksichtigt sind.

5 Berufliche Vorsorge

Art. 26a * Berufliche Vorsorge

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert.

2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen sowie die im Gesetz PKWAL vorgesehenen Übergangsbestimmungen.

Art. 26b * Massgebendes Gehalt

1 Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Angestellten besteht aus dem Grundgehalt, allfälligen Erfahrungsanteilen, der individuellen Erhöhung aufgrund der Leistung sowie der Leistungsprämie von bis zu höchstens 5 Prozent. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.

2 Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Angestellten besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.

Art. 26c * Versichertes Gehalt

1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages.

2 Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehaltes.

3 Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Angestellten werden die Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das versicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts, mit Ausnahme der Leistungsprämien.

4 Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.

5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.

Art. 26d * Referenzrentenalter

1 Das Referenzrentenalter für sämtliche Angestellten entspricht dem gesetzlichen AHV-Rentenalter.

2 Für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei entspricht das Referenzalter dem gesetzlichen AHV-Rentenalter mit einem Vorbezug von zwei Jahren.

Art. 26e * Flexibles Rentenalter

1 Der Staat Wallis bietet seinen Angestellten die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren an.

2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Ausführungsbestimmungen für die Einführung des flexiblen Rentenalters festlegen.

Art. 26f * Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrichtung

Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das Personal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung versichert werden kann.

Art. 26g * Finanzierung der Vorsorge

1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt mindestens 13 Prozent und höchstens 15,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzierung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Altersstruktur der Angestellten, den langfristigen Ertragsaussichten, der Änderung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der Wirtschaftslage des Staates Wallis.

1bis Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge können sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge gehen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.

2 Für das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei beträgt der in Absatz 1 genannte Prozentsatz mindestens 14 Prozent und höchstens 16,5 Prozent.

Art. 26h * AHV-Überbrückungsrenten und ihre Finanzierung

1 Für den Fall, dass der Rücktritt vor dem Referenzrentenalter angetreten wird, ist eine AHV-Überbrückungsrente vorgesehen.

2 Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 3 massgebend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL drei jährlichen maximalen AHV-Renten. Dies gilt für alle Angestellten mit Ausnahme des Personals der Strafanstalten und der Kantonspolizei, für welche die Grenze 5 jährlichen maximalen AHV-Renten entspricht.

3 Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Überbrückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50 Prozent durch den Angestellten sichergestellt.

Art. 27 * …
Art. 27a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrades

1 Der Staatsrat sieht auf dem Verordnungswege die Möglichkeit sowie die Bedingungen, insbesondere die maximale Dauer, vor, auf Gesuch eines Angestellten hin dessen Beschäftigungsgrad um höchstens 20 Prozent zu reduzieren, sobald dieser das flexible Rentenalter erreicht hat. Das Personal der Strafanstalten und der Kantonspolizei kann diese Möglichkeit um 2 Jahre vorziehen.

2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.

3 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrades mindestens die Bezahlung der Arbeitgeberbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.

6 Ferien

Art. 28 * …
Art. 29 Arbeitsfreie Tage

1 Neben den kantonalen Feiertagen gelten als arbeitsfreie Tage:

2 Der Staatsrat erlässt Vorschriften über Sonderurlaube.

3 Der Staatsrat kann den Angestellten bis zu vier zusätzliche arbeitsfreie Tage gewähren. Diese Massnahme kann mit Auswirkungen in der Besoldung verbunden werden.

7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle diesem widersprechenden kantonalen Bestimmungen aufgehoben, insbesondere jene des Reglementes betreffend das Dienstverhältnis der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates Wallis vom 19. April 1968, mit all seinen Änderungen und Ausführungsbestimmungen, sowie das Reglement betreffend die Besoldung der Beamten vom 19. Mai 1976.

2

Art. 30a * Dreizehnter Monatslohn

1 Die Auszahlung des letzten Sechstels des dreizehnten Monatslohnes wird sistiert.

2 Der Grosse Rat kann diese Massnahme mit einem Beschluss aufheben, wenn die Finanzlage des Kantons dies erlaubt.

Art. 31 * …
Art. 32 * Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

A1 Anhang 1 zu Artikel 3 Absatz 1

Art. A1-1 * Besoldungstabelle der kantonalen Verwaltung

Jahresbesoldung Index 118.4 Punkte (Stand am 01.01.1990)

A2 …

Art. A2-1 * …