Die vorliegende Verordnung regelt die Kompetenzen und Modalitäten im Bereich der Anerkennung der Diensttreue für aktive Mitarbeitende, Lernende und Praktikanten, welche ihre Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen haben sowie von Personen, die in den Ruhestand treten.
Verordnung zur Anerkennung der Diensttreue, Grundausbildung und Pensionierung
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010;
- eingesehen die Verordnung über die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis vom 10. Juli 1997;
- auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
Die vorliegende Verordnung ist anwendbar auf folgende Personalkategorien:
- a. Begünstigte A: Angestellte im Monatslohn:
- b. Begünstigte B: Angestellte im Monatslohn:
- c. Begünstigte C:
- d. Begünstigte D:
- e) *. Begünstigte E :
2 Begünstigte A
1 Anlässlich des 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40., und 45. erreichten Dienstjubiläums erhält die betroffene Person eine Anerkennung für die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre.
2 Als Jubiläumsjahr, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
3 Die Anerkennung der Diensttreue wird in der Regel im Monat des Dienstjubiläums gewährt.
1 Es werden nur die Dienstjahre berücksichtigt, die in der Walliser Kantonsverwaltung, bei den Kantonalen Schulen im Wallis sowie bei den Justizbehörden des Staates Wallis geleistet wurden. Für die regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) werden ebenfalls diejenigen Dienstjahre berücksichtigt, welche für die Periode geleistet wurden, in welcher sie noch nicht Teil des Staates Wallis waren.
2 Es zählen auch die Dienstjahre, welche bei der Castalie, der Psychiatrischen Strukturen des Mittel- und Unterwallis (IPVR), der Walliser Lungenklinik (CVP), der HES-SO Wallis sowie bei der Pädagogischen Hochschule Wallis (PHVS) für den Zeitraum als diese Institutionen noch Teil des Staates Wallis waren, geleistet wurden.
3 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt am ersten Tag der Aufnahme der Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
4 Wenn das Dienstverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht mehr besteht, werden die Jahre des Unterbruchs nicht berücksichtigt.
5 Lehrjahre, Praktika, Tätigkeiten im Stundenlohn, sowie unbezahlter Urlaub/Sabbatjahre von einem Jahr oder länger gelten nicht als Dienstjahre.
1 Die Begünstigten A haben einen Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue in Form von zusätzlichen arbeitsfreien Tagen, gemäss der folgenden Tabelle:
2 Die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Jubiläums gewährt.
3 Sie werden unabhängig vom jährlichen Ferienanspruch verwaltet und müssen vor dem nächsten Jubiläum bezogen werden.
4 Es besteht die Möglichkeit, beim 10-, 20-, 30- und 40- jährigen erreichten Dienstjubiläum anstelle der zusätzlichen arbeitsfreien Tage, einen Gutschein im Wert von 800 Franken ausstellen zu lassen. Dieser Gutschein muss im Zusammenhang mit einer Massnahme im Bereich Ausbildung oder Gesundheit stehen. Die Begriffe "Ausbildung und Gesundheit" verstehen sich in einem erweiterten Sinne.
5 Der Betrag von 800 Franken kann auf die nächsten zwei Jahre ab Anspruch auf Anerkennung der Dienstjahre aufgeteilt werden.
1 Ein besonderes Augenmerk wird auf das 25. erreichte Dienstjubiläum gerichtet, welches als besonderes Ereignis in einer beruflichen Laufbahn angesehen wird.
2 Die Jubilare erhalten 20 zusätzliche arbeitsfreie Tage, die im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Jubiläums gewährt werden. Sie werden unabhängig vom jährlichen Ferienanspruch verwaltet und müssen vor dem nächsten Dienstjubiläum bezogen werden.
- a) *. …
- b) *. …
3
4 Um den Bedürfnissen der begünstigten Personen besser gerecht werden zu können, bestehen die Wahlmöglichkeiten zwischen einem Geldbetrag und zusätzlichen arbeitsfreien Tagen. Es sind jedoch nur Tranchen à fünf Tagen möglich; einzelne Tage dürfen nicht bezogen werden. Folgende Varianten sind zugelassen:
- a. wenn der Beschäftigungsgrad höher als 50 Prozent ist, können die Begünstigten wählen zwischen:
- b. wenn der Beschäftigungsgrad 50 Prozent oder tiefer ist, können die Begünstigten wählen zwischen:
Ausser unter besonderen Umständen wird eine offizielle Feier in Anwesenheit des Staatsrates sowie eine kleine Zwischenmahlzeit für die gemäss im protokollarischen Leitfaden aufgeführten Jubilare organisiert.
1 Bei ihrer Pensionierung infolge Alter oder Gesundheit kommen die Mitarbeitenden in den Genuss einer Anerkennung für die geleisteten Dienste.
2 Sie erhalten eine Anerkennung im Wert von 500 Franken netto.
3 Der Dienstchef der in den Ruhestand tritt, erhält eine zusätzliche Anerkennung im Wert von 1'000 Franken netto.
4 Für die Anerkennung der geleisteten Dienste organisiert das betroffene Departement ausser unter besonderen Umständen eine Feier, anlässlich derer ein gemeinsames Essen eingenommen wird und die in den Ruhestand tretenden Mitarbeitenden gewürdigt werden. Die Einladung zu dieser Feier wird durch den entsprechenden Departementsvorsteher vorgenommen.
5 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Mitarbeitenden bereits die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen gewährt wurden.
Bei besonderen Umständen können die freien Tage für die Anerkennung in Geld umgewandelt werden, im Rahmen der für die Empfänger B vorgesehenen Bestimmungen. Die Dienststelle für Personalmanagement prüft die Gesuche und gibt ihre Vormeinung ab zugunsten des betreffenden Departementsvorstehers, welcher anschliessend den Entscheid fällt.
3 Begünstigte B
1 Anlässlich des 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40. und 45. erreichten Dienstjubiläums erhält die betroffene Person eine Anerkennung der Diensttreue für die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre.
2 Als Jubiläumsjahr, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
3 Die Anerkennung der Diensttreue wird in der Regel im Monat des Dienstjubiläums gewährt.
4 Das Lehrpersonal, das am Ende des Verwaltungsjahres in den Ruhestand tritt, hat Anspruch auf Anerkennung für das 5., 10., 15., 20., 25., 30., 35., 40., 45. Dienstjahr, insofern das Jubiläumsdatum der 1. September desselben Jahres ist.
1 Angerechnet werden ausschliesslich die Dienstjahre, welche in einer Anstalt, anerkennt durch das Bildungsdepartement geleistet wurden.
2 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt mit dem ersten Tag der Aufnahme der Tätigkeit beim Staat Wallis, unabhängig vom Beschäftigungsgrad.
3 Wenn das Dienstverhältnis während einer bestimmten Zeit nicht mehr besteht, werden die Jahre des Unterbruchs nicht berücksichtigt.
4 Unbezahlter Urlaub/Sabbatjahre von einem Jahr oder länger werden für die Festlegung der Dienstjahre nicht berücksichtigt.
1 Die Begünstigten B haben einen Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gemäss der folgenden Tabelle:
2 Der Betrag wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums gewährt. Wenn dieser höher als 50 Prozent ist, wird der gesamte Betrag der Anerkennung der Diensttreue zugesprochen. Wenn dieser 50 Prozent oder tiefer ist, so wird der Betrag der Anerkennung der Diensttreue zur Hälfte zugesprochen.
1 Ein besonderes Augenmerk wird auf das 25. erreichte Dienstjubiläum gerichtet, welches als besonderes Ereignis in einer beruflichen Laufbahn angesehen wird.
2
3 Die Jubilaren erhalten einen Betrag von 3'000 Franken netto. Der Betrag wird im Verhältnis zum Beschäftigungsgrad zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums gewährt. Wenn dieser höher als 50 Prozent ist, wird der gesamte Betrag der Anerkennung der Diensttreue zugesprochen, d.h. 3'000 Franken netto. Wenn dieser 50 Prozent oder tiefer ist, so wird der Betrag der Anerkennung der Diensttreue zur Hälfte zugesprochen, d.h. 1'500 Franken netto.
Ausser unter besonderen Umständen wird eine offizielle Feier in Anwesenheit des Staatsrates sowie eine kleine Zwischenmahlzeit für die gemäss im protokollarischen Leitfaden aufgeführten Jubilare organisiert.
1 Bei ihrer Pensionierung infolge Alter oder Gesundheit kommen die betroffenen Lehrpersonen in den Genuss einer Anerkennung für die geleisteten Dienste.
2 Sie erhalten eine Anerkennung im Wert von 500 Franken netto.
3 Für die Anerkennung der geleisteten Dienste organisiert das für die Bildung zuständige Departement, ausser unter besonderen Umständen, eine Feier, anlässlich derer ein gemeinsames Essen eingenommen wird und die Lehrpersonen gewürdigt werden. Die Einladung zu dieser Feier wird durch den Departementsvorsteher vorgenommen.
4 Bei Wiederaufnahme der Tätigkeit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass dem Mitarbeitenden bereits die in diesem Artikel vorgesehenen Leistungen gewährt wurden.
4 Begünstigte C
Gelten insbesondere als Begünstigte C: die Registerhalter und ihre Stellvertreter, die Bieneninspektoren, die Vorsteher der Handelsregisterämter, die Präfekten und Vizepräfekten.
1 Anlässlich des 30. erreichten Dienstjubiläums erhalten die betroffene Personen eine Anerkennung der Diensttreue für die die beim Staat Wallis geleisteten Dienstjahre.
2 Als Jahr des Dienstjubiläums, welches Anspruch auf eine Anerkennung der Diensttreue gibt, wird jenes Ziviljahr betrachtet, in welchem die Person die bezeichnete Anzahl Dienstjahre erreicht.
1 Die Berechnung der Dienstjahre beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit beim Staat Wallis, wobei die Beschäftigung nicht unterbrochen sein darf.
2 Der Begünstigte C muss über mindestens eine Lohnzahlung pro Jahr verfügt haben, damit das Dienstjahr berücksichtigt wird.
3 Falls die Beschäftigung unterbrochen wurde, gilt der Tag der Wiederaufnahme der Arbeit als Beginn der Beschäftigung.
1 Die Jubilaren erhalten eine Anerkennung im Wert von 400 Franken netto.
2 Die erwähnte Anerkennung der Diensttreue wird unabhängig vom Beschäftigungsgrad gewährt.
Nach Beendigung ihrer Tätigkeit erhalten die Begünstigten C eine Anerkennung im Wert von 400 Franken netto für die dem Staat Wallis erwiesenen Dienste, falls sie ihre Tätigkeit während mindestens 12 Jahren ausgeübt haben und falls sie nicht bereits eine Anerkennung der Diensttreue für 30 Dienstjahre erhalten haben.
5 Begünstigte D
Die Begünstigten D sind die Präsidenten der kantonalen Kommissionen, welche vom Staatsrat ernannt wurden und welche ihre Tätigkeit als Präsident während mindestens 12 Jahren ausgeübt haben, mit Ausnahme des Personals der Kantonsverwaltung und des Lehrpersonals des Kantons.
Bei ihrem Austritt erhalten die Begünstigten D eine Anerkennung im Wert von 200 Franken netto als Zeichen der Anerkennung für die dem Staat Wallis erwiesenen Dienste.
6 Begünstigte E
Die Begünstigten E erhalten eine Anerkennung im Wert von 200 Franken netto wenn sie ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Eine ausserordentliche Anerkennung in der Höhe von 400 Franken netto wird an den besten Lernenden, den besten EMVS-Praktikanten sowie an den besten BM-W Praktikanten verliehen. Die Person mit dem besten Gesamtdurchschnitt gilt als bester Lernender oder Praktikant.
1 Am Ende eines Schuljahres kann in Anwesenheit eines Staatsratsmitgliedes eine offizielle Feier und eine kleine Zwischenmahlzeit organisiert werden.
2 Gegebenfalls organisiert das zuständige Departement, durch die Dienststelle für Personalmanagement, die Feier und übernimmt sämtliche anfallenden Kosten (insbesondere Mahlzeiten, Animation, Anerkennung).
Jeder Dienstchef kann seinen Lernenden und Praktikanten (EMVS / BM-W), welche ihre Ausbildung erfolgreich absolviert haben ein zusätzliches Geschenk überreichen, welches den Wert von 100 Franken/Person nicht übersteigen darf, im Rahmen des Budgets der Dienststelle.
7 Aufgabenaufteilung
Die Dienstchefs sind verantwortlich die Liste der Jubilare zu kontrollieren und die Dienststelle für Personalmanagement bei Unstimmigkeiten zu informieren.
Auf Anfrage ihres Vorgesetzten liefern die von einem Jubiläum oder eines Austritts betroffenen Personen die notwendigen zusätzlichen Unterlagen.
1 Die Dienststelle für Personalmanagement stellt die Überweisung der Anerkennung sowie die Verwaltung der Personendaten der Kantonsverwaltung sicher und unterstützt die Dienstchefs in der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie koordiniert die verschiedenen Tätigkeiten und arbeitet mit den anderen Dienststellen zusammen, insbesondere mit der Staatskanzlei.
2 Sie ist verantwortlich für die Organisation der Feier der Begünstigten E.
Die Departemente sind für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der Abschiedsfeiern zuständig, in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Personalmanagement.
Das Bildungsdepartement erstellt die Liste der Schulen, die in den Genuss der Anerkennung der Diensttreue gelangen. Es stellt die Verwaltung der Dienstjahre des Lehrkörpers sicher und bestimmt die Jubilare. Es leitet diese Angaben an die Dienststelle für Personalmanagement weiter.
Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft stellen die Verwaltung der Dienstjahre sicher und bestimmen die Jubilare. Sie leiten diese Angaben an die Dienststelle für Personalmanagement weiter.
Die Staatskanzlei ist zuständig für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der Feierlichkeiten für die Jubilare, die im protokollarischen Leitfaden des Staatsrates festgelegt sind.
8 Verschiedene Bestimmungen und Schlussbestimmungen
1
2 Die gesetzlichen Bestimmungen über Sozialversicherungsabgaben und die Besteuerung sind auf die Beträge der Anerkennungen, die die Begünstigten erhalten, anwendbar.
1 Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
2 Sie hebt alle früheren und ihr widersprechenden Bestimmungen und Entscheide auf, insbesondere die Weisungen zur Anerkennung der Diensttreue und Pensionierung vom 24. August 2005 und deren Änderungen vom 12. August 2009.