172.224

Reglement über die Legitimationskarten für Staatsangestellte mit polizeilichen Aufgaben

vom 30. September 2020
(Stand am 01.07.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 55 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 86, 88 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • eingesehen Artikel 40 Absatz 2 des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010;
  • auf Antrag des Präsidiums,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Im vorliegenden Reglement werden die Form, die Bedingungen für die Ausstellung und die Regeln für die Verwendung der Legitimationskarten zur Bescheinigung eines Kontrollorgans festgelegt.

Art. 2 Definition

Eine polizeiliche Aufgabe besteht in der Überprüfung und Intervention mit dem Ziel, die Einhaltung des Rechts sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten.

Art. 3 Beschreibung

1 Die ordentliche Legitimationskarte wird im Kreditkartenformat ausgestellt.

2 Sie enthält folgende Angaben auf Deutsch und Französisch:

  1. a. das Logo des Staates mit dem Vermerk «Staat Wallis» - Legitimationskarte;
  2. b. Foto, Name, Vorname, Funktion und Unterschrift der berechtigten Person sowie Beglaubigung durch die Chefin/den Chef der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle;
  3. c. eine Seriennummer.

3 Der Informationsdienst des Staates Wallis ist für die Gestaltung des grafischen Erscheinungsbilds der Legitimationskarte zuständig.

Art. 4 Berechtigte von Amtes wegen

1 Die Legitimationskarten werden für Angestellte des Staates Wallis ausgestellt.

2 Von den Dienstchefinnen und Dienstchefs bestimmte Mitarbeitende mit polizeilichen Aufgaben erhalten von Amtes wegen eine ordentliche Legitimationskarte.

3 Das vorliegende Reglement gilt nicht für:

  1. a. die richterliche Gewalt;
  2. b. die gesetzgebende Gewalt;
  3. c. das Korps der Kantonspolizei.

4 Die ordentlichen Legitimationskarten müssen sich von den Polizeiausweisen unterscheiden, um Verwechslungen zu vermeiden.

Art. 5 Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten

1 Die ordentlichen Legitimationskarten werden auf Gesuch der/des zuständigen Dienstchefin/Dienstchefs von der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle ausgestellt.

2 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle führt ein zentrales Register der von ihr ausgestellten Legitimationskarten.

3 Die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle legt die Modalitäten für die Ausstellung der Legitimationskarten fest.

Art. 6 Gültigkeitsdauer

1 Die Gültigkeit der ordentlichen Legitimationskarte erlischt, sobald die Inhaberin/der Inhaber die Funktionen, für welche die Legitimationskarte ausgestellt wurde, nicht mehr ausübt.

2 In diesem Fall gibt die Inhaberin/der Inhaber die Legitimationskarte an ihre/seine Dienststelle zurück. Diese bestätigt die Rückgabe sowie die Vernichtung der Legitimationskarte an die Dienststelle, welche für das Personalmanagement zuständig ist, mit dem Zweck der Aktualisierung des zentralen Registers.

Art. 7 Vorsichtsmassnahmen

1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte müssen die nötigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte zu vermeiden.

2 Gegebenenfalls müssen sie Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der Karte über ihre Dienststelle der für das Personalmanagement zuständigen Dienststelle melden.

3 Bei wiederholtem Verlust oder wiederholter Beschädigung der Legitimationskarte kann die für das Personalmanagement zuständige Dienststelle der Inhaberin/dem Inhaber die Kosten für den Ersatz der Karte in Rechnung stellen.

Art. 8 Verwendung der ordentlichen Legitimationskarten

1 Die Inhaber/innen einer Legitimationskarte dürfen diese nur in Ausübung ihrer Funktion verwenden.

2 Bei missbräuchlicher Verwendung der Legitimationskarte können die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen administrativen Massnahmen zur Anwendung kommen.

T1 Übergangsbestimmungen

Art. T1-1 Übergangsbestimmungen

Die vor Inkrafttreten dieses Reglements ausgestellten Legitimationskarten bleiben bis zur Ausstellung der ordentlichen Legitimationskarten gemäss vorliegendem Reglement gültig.