Es ist in jedem Bezirke ein Regierungsstatthalter und ein Substitut desselben, die vom Staatsrates erwählt und beeidigt werden.
Gesetz über die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- in Vollziehung des 36. Artikels der Verfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Der Regierungsstatthalter ist die erste Magistratsperson des Bezirkes und der Vertreter der Vollziehungs- und Verwaltungsgewalt, von welcher er die Befehle erhält, die er vollzieht.
Die Amtsbefugnisse der Regierungsstatthalter sind folgende:
- a. die Verkündigung und die Vollziehung der Gesetze, Dekrete und Beschlüsse;
- b. die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden, Corporationen und der Anstalten öffentlichen Nutzens;
- c. die Aufsicht über die Staatsangestellten und über die Landjägerei;
- d. die Beurkundung öffentlicher und privatlicher Akte;
- e. die Ausfertigung von Aufenthaltsbewilligungen und der Reisepässe und die Auftragung des Eides in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen;
- f. die Ernamsung von Sachverständigen und die Kenntnisnahme und der Bescheid über Handlungen, Akten, Übertretungen und Vergehen, in Gemässheit der ihnen vom Gesetze ausdrücklich eingeräumten Befugnis;
- g. die Anwendung der bewaffneten Macht zur Hemmung frevelhafter Unternehmungen gegen die öffentliche Ordnung bis zur Inzwischenkunft des Staatsrathes, um welche sie unverzüglich nachzusuchen haben;
- h. die Aufsicht über die Bezirksgefängnisse;
- i. die Überwachung der gegen die Gefahren des Schiessens anzuordnenden Vorsichtsmassregeln;
- j. die nachbarliches und polizeilichen Verhältnisse mit den Grenzstaaten;
- k. die Überwachung der Sicherheits- und Herstellungsmassnahmen gegen die Überschwemmungen, Erdstürze, Feuersbrünste und andere Zufälle oder allgemeine Plagen, und die Anwendung solcher Massregeln bei epizotischen Seuchen;
- l. im Allgemeinen alle von den früheren Gesetzen den Zehndenpräsidenten eingeräumten Befugnisse.
1 Es darf keine bewaffnete Versammlung stattfinden ohne Berechtigung abseits des Staatsrathes und ohne vorläufige Einberichtigung des Regierungsstatthalters.
2 Sind ausgenommen die von frühem Bestimmungen vorgesehenen Militärversammlungen und die gewöhnlichen Übungen der Schützengesellschaften.
Der Regierungsstatthalter stattet dem Departement des Innern Rechnung über seine Amtsführung ab:
- a. durch einen monatlichen Bericht über die Vollziehung der Gesetze, die Verwaltung der Gemeinden, den Dienst der Angestellten und über Tatsachen so die öffentliche Sache betreffen;
- b. durch einen jährlichen Bericht: (Dieser Bericht, soll vor dem 1. April alljährlich eingesendet werden)
Er übermittelt überdies dem Staatsrathe besondere Berichte über Tathsachen, deren Kenntnisnahme in das Bereich seiner Befugnisse eintritt, und dieses so oft es das Wohl des Dienstes erfordert.