172.132

Reglement über die Ruhegehaltsordnung der Magistraten

vom 30. March 1979
(Stand am 01.01.2015)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • erwägend, dass es gerechtfertigt ist, die Bestimmungen über die Pensionen an die Mitglieder des Staatsrates, des Kantonsgerichtes, des kantonalen Verwaltungsgerichtes, den Staatskanzler, die Mitglieder der Staatsanwaltschaft und der Bezirksgerichte anzupassen und am früheren Wortlaut einige Änderungen vorzunehmen;
  • eingesehen den Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe l der Kantonsverfassung;
  • auf Vorschlag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Reglement ist anwendbar auf die Mitglieder des Staatsrates, welche weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999 unterstehen.

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Art. 2 Gedeckte Risiken

Im Rahmen der in Artikel 3 ff. dieser Ruhegehaltsordnung vorgesehenen Bestimmungen sind die wirtschaftlichen Folgen versichert, die durch die Nicht-Wiederwahl, die Demission, den Rücktritt aus Altersgründen (nachfolgend: Rücktritt), die Invalidität und den Tod entstehen können.

Art. 2a * Gleichstellung

Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 2b * Eingetragene Partnerschaften

Die Person, die durch eine eingetragene Partnerschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004 gebunden ist, wird einem Ehegatten gleichgestellt.

2 Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension

Art. 3 * …
Art. 4 Anspruch auf eine Pension bei Nicht-Wiederwahl

Der Magistrat, der nicht wiedergewählt wird, hat ungeachtet der Dauer seiner Amtstätigkeit Anspruch auf eine Pension.

Art. 5 Anspruch auf eine Pension bei Invalidität

Der Magistrat hat bei Invalidität Anspruch auf eine Pension, sofern diese durch einen vom Staatsrat bestimmten Vertrauensarzt bestätigt wird.

Art. 6 Anspruch auf eine Pension beim Tod

1 Im Todesfall eines im Amt stehenden oder pensionierten Magistraten hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Pension. Die Waisen, welche die Kriterien der PKWAL erfüllen, haben ebenfalls Anspruch auf eine Pension.

2 Der Anspruch des überlebenden Ehegatten erlischt bei dessen Wiederverheiratung.

3 Anspruch auf Waisenrente besteht bis zum erfüllten 18. Altersjahr. Sie wird jedoch bis zum erfüllten 25. Altersjahr ausgerichtet, falls das Kind einem Studium obliegt, in einer Berufslehre steht oder infolge Gebrechlichkeit arbeitsunfähig ist.

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Art. 7 Beginn des Anspruchs auf eine Pension

1 Für die Magistraten beginnt der Anspruch auf eine Pension an dem Tag, da er keinerlei Gehalt mehr bezieht.

2 Für die Hinterbliebenen beginnt der Anspruch auf eine Pension an dem Tag, da der Magistrat kein Gehalt oder keine Pension mehr bezieht.

Art. 8 Unabtretbarkeit

Die Pension ist persönlich und unabtretbar.

3 Höhe der Leistungen

Art. 9 * Berechnungsgrundlagen für die Pensionen

1 Das massgebende Gehalt entspricht dem jährlichen Grundgehalt, dreizehnter Monatslohn und Präsidialentschädigung nicht inbegriffen.

2 Das versicherte Gehalt entspricht dem letzten massgebenden Gehalt, abzüglich eines Koordinationsbetrags in Höhe der maximalen einfachen AHV-Altersrente.

3 Der Betrag der auszurichtenden Pension richtet sich nach der Höhe des massgebenden Gehalts sowie der Amtsdauer.

4 Zur Berechnung der Amtsdauer werden die in der Eigenschaft als Mitglied des Staatsrates absolvierten Amtsjahre addiert, soweit keinerlei Freizügigkeits-Forderungen und keine Entschädigungen gewährt wurden.

Art. 10 Pensionsskala

Sind die Voraussetzungen für den Bezug einer Pension erfüllt, werden die Leistungen wie folgt festgelegt:

  1. a) *. bei Demission, Rücktritt oder Nicht-Wiederwahl:
  2. b. bei Invalidität wird die Pension zu jenem Ansatz berechnet, auf den der Magistrat Anspruch gehabt hätte, falls er bis zur Erreichung der durch die AHV festgesetzten Altersgrenze im Amt geblieben wäre. Bei Teilinvalidität wird die Pension im Verhältnis zur verbleibenden Arbeitsfähigkeit gekürzt;
  3. c. im Todesfall:
Art. 11 * Anpassung der Pensionen

1 Die Anpassung der laufenden Renten an die Teuerung wird vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrates im Rahmen des Voranschlages des Staates beschlossen.

2 Bei den Beschlüssen über die Teuerungsanpassung wird insbesondere der finanziellen Situation des Staates Rechnung getragen.

3 Diese Beschlüsse werden in den Jahresberichten der Ruhegehaltsordnung erläutert.

Art. 12 * Begrenzung bei Zusammentreffen mit anderen Einkünften

1 Falls der Betrag der dem Magistraten zustehenden Pension (inkl. Teuerungszulage) zusammen mit dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, einer AHV/IV-Rente, einer Rente der Militärversicherung, der Suva oder einer anderen Versicherung, an die der Staat Beiträge geleistet hat, den Betrag des Gehalts des Amtes (einschliesslich 13. Monatslohn) übersteigt, wird die Pension entsprechend gekürzt.

2 Falls der Pensionierte eine Kapitalleistung von einer Versicherung erhalten hat, an die der Staat Beiträge geleistet hat, wird dieses Kapital ebenfalls bis zur jährlichen Rente, welche diesem entspricht, berücksichtigt.

3 Der Pensionierte ist gehalten, die kantonale Steuerverwaltung zu ermächtigen, dem zuständigen Organ alle für die Berechnung der Pension benötigten Elemente zur Verfügung zu stellen.

4 Der Gesamtbetrag der Leistungen, der an den überlebenden Ehegatten und an die Waisen ausgerichtet wird, darf 60 Prozent des Gehalts des Amtes nicht überschreiten.

Art. 13 * …
Art. 13a * Zahlung und Art der Leistungen

1 Die Leistungen der Ruhegehaltsordnung sind wie folgt zahlbar:

  1. a) *. die Renten: monatlich am Ende jeden Monats;
  2. b) *. die Entschädigungen: innert dreissig Tagen nach Beendigung der Funktion des Magistraten.

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4 …

Art. 14 * …
Art. 15 * …

5 Organisation und verschiedene Bestimmungen

Art. 16 * Anwendung, Verwaltung und Kontrolle

1 Das für die Finanzen zuständige Departement wird mit der Anwendung des vorliegenden Reglements beauftragt. Es kann die Verwaltung der Ruhegehaltsordnung ganz oder teilweise der Direktion der PKWAL übertragen.

2 Die Verwaltungskosten für die Anwendung des Reglements werden in der Rechnung des Staates verbucht und stellen einen Aufwand dar.

3 Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung und die finanzielle Geschäftsführung der Ruhegehaltsordnung.

Art. 17 * Verfahren und Beschwerderecht

1 Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der Bestimmungen über die Ruhegehaltsordnung fallen in die Zuständigkeit des für die Finanzen zuständigen Departements beziehungsweise infolge Delegierung in die Zuständigkeit der Direktion der PKWAL.

2 Gegen Entscheide dieser Organe besteht innert 30 Tagen seit Eröffnung ein Recht zur Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat.

3 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 17a * …
Art. 17b * …
Art. 17c * Verzugszins

Für jeden Rückstand bei der Bezahlung der von den Magistraten, vom Arbeitgeber oder von der Ruhegehaltsordnung geschuldeten Beträge beträgt der anwendbare Zinssatz fünf Prozent pro Jahr ab Fälligkeit.

Art. 17d * Verjährung

Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf Jahren, andere nach zehn Jahren. Die Artikel 129 bis 142 des Obligationenrechts sind analog anwendbar.

6 Schlussbestimmungen

Art. 18 Übergangsbestimmungen

Die bei Inkrafttreten dieses Reglementes ausgerichteten Pensionen bleiben unverändert. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 1, sind jedoch ab sofort anwendbar.

Art. 19 Aufhebungsklausel

Mit Inkrafttreten dieses Reglementes, wird jenes über die Ruhegehälter der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 13. November 1968 ausser Kraft gesetzt.

Art. 20 Inkraftsetzung

Die vorliegende Ruhegehaltsordnung tritt am 1. Januar 1980 ohne Rückwirkung in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.08.2014

Art. T1-1 *

1 Auf die per 31. Dezember 2014 erworbenen Freizügigkeitsleistungen wird jährlich ein Zins gewährt, der dem minimalen Zinssatz gemäss den Bundesbestimmungen über die berufliche Vorsorge entspricht.

2 Im Übrigen sind auf diese Leistungen die Bestimmungen des Reglements und der Verordnung in ihrem Wortlaut vor der vorliegenden Änderung anwendbar.

3 Die zur Zahlung allfälliger Freizügigkeitsleistungen einschliesslich des Jahreszinses notwendigen Beträge werden über die Staatsrechnung bezahlt und stellen einen Aufwand dar.