172.130

Verordnung über die berufliche Vorsorge der Magistraten

vom 13. October 1999
(Stand am 01.01.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 8 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999;
  • auf Antrag des Finanz- und Volkswirtschaftsdepartementes, *

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Anwendungsbereich

Gemäss den Artikeln 3 und 8 des Gesetzes über die berufliche Vorsorge der Magistraten vom 23. Juni 1999 behandelt die vorliegende Verordnung die Vorsorge der Magistraten, welche weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Reglement vom 30. März 1979 unterstehen.

Art. 2 Gleichstellung

In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person oder Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

2 …

Art. 3 * …
Art. 4 * …

3 …

Art. 5 * …
Art. 6 * …
Art. 7 * …
Art. 8 * …
Art. 9 * …
Art. 10 * …

4 Staatsräte

Art. 11 * Massgebendes, beteiligungspflichtiges und versichertes Gehalt

1 Das massgebende Gehalt entspricht dem jährlichen Grundgehalt, dreizehnter Monatslohn und Präsidialentschädigung nicht inbegriffen.

2 Das Beteiligungen unterliegende Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrags, welcher der maximalen einfachen AHV-Altersrente entspricht.

3 Das versicherte Gehalt entspricht dem letzten beteiligungspflichtigen Gehalt.

Art. 12 * …
Art. 13 * …
Art. 14 * …

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15 Änderung geltenden Rechts

Das Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1979 wird geändert.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Für die Berechnung der Leistungen der Magistraten, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Amt sind, wird der Koordinationsbetrag in Berücksichtigung der versicherten Gehälter (frühere und neue) im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Anwendungsdauer gemäss folgender Formel ermittelt: [(A1 x G1) + (A2 x G2)] / (A1 + A2)

2 Die Kürzung der Pension im Falle des Rücktritts oder der Nicht-Wiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr findet auf die Mitglieder des Staatsrates, die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung im Amt sind, keine Anwendung.

Art. 17 Genehmigung und Inkrafttreten

1 Die vorliegende Verordnung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die berufliche Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 1999 in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.08.2014

Art. T1-1 *

1 Auf die per 31. Dezember 2014 erworbenen Freizügigkeitsleistungen wird jährlich ein Zins gewährt, der dem minimalen Zinssatz gemäss den Bundesbestimmungen über die berufliche Vorsorge entspricht.

2 Im Übrigen sind auf diese Leistungen die Bestimmungen des Reglements und der Verordnung in ihrem Wortlaut vor der vorliegenden Änderung anwendbar.

3 Die zur Zahlung allfälliger Freizügigkeitsleistungen einschliesslich des Jahreszinses notwendigen Beträge werden über die Staatsrechnung bezahlt und stellen einen Aufwand dar.

A1 …

Art. A1-1 * …