Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Ordnung der beruflichen Vorsorge der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft.
2 Als Magistraten im Sinne von Absatz 1 gelten die Mitglieder des Staatsrates und des Kantonsgerichts, der Staatskanzler, die Staatsanwälte, die Substituten, die Jugendrichter, die Bezirksrichter, die Zwangsmassnahmenrichter sowie die Straf- und Massnahmenvollzugsrichter.
Art. 2 Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft sowie Staatskanzler1 Die Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft sowie der Staatskanzler sind der PKWAL angeschlossen und ihren Bestimmungen unterworfen.
2
3
Art. 2a * Massgebendes Gehalt1 Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Magistraten besteht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
2 Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Magistraten besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
Art. 2b * Versichertes Gehalt1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehaltes.
3 Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Magistraten werden die Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordinationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das versicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.
4 Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.
5 Der Staatsrat erlässt mittels Verordnung die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 2c * Referenzrentenalter Das Referenzrentenalter für sämtliche Magistraten entspricht dem gesetzlichen AHV-Rentenalter.
Art. 2d * Flexibles Rentenalter1 Die Magistraten verfügen über die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren.
2 Nach Eintritt des gesetzlichen AHV-Rentenalters ist, in analoger Anwendung der Bestimmungen zum Personal der Kantonsverwaltung, die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.
Art. 2e * Finanzierung der Vorsorge1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt mindestens 12 Prozent und höchstens 14,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzierung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Altersstruktur der Versicherten, den langfristigen Ertragsaussichten, der Änderung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der Wirtschaftslage des Staates Wallis.
2 Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge können sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge gehen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 3 * Staatsräte
a) Allgemeines und Übergangsbestimmungen1 Die Mitglieder des Staatsrates, die ab dem 1. Januar 2015 gewählt werden, sind der PKWAL angeschlossen und deren Bestimmungen unterworfen.
2 Die Mitglieder des Staatsrates, die vor dem 1. Januar 2015 gewählt werden, unterstehen weiterhin der Ruhegehaltsordnung gemäss Reglement für eine Ruhegehaltsordnung der Magistraten der Exekutive, der Justiz und der Staatsanwaltschaft vom 30. März 1979 (nachfolgend: Reglement vom 30. März 1979) unter Vorbehalt der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der entsprechenden Verordnung. Sie bleiben während all ihrer Mandate im Staatsrat dort angeschlossen.
3
4
Art. 3a * b) Statut der Ruhegehaltsordnung Die Ruhegehaltsordnung ist eine spezielle, in die Rechnung des Staates Wallis integrierte Ordnung, die weder den Bundesbestimmungen über die berufliche Vorsorge noch den für diesen Bereich zuständigen Aufsichtsbehörden unterliegt.
Art. 3b * c) Finanzierung der Ruhegehaltsordnung1 Die Beteiligung der Magistraten wird in der Rechnung des Staates Wallis als Ertrag verbucht.
2 Die für die Zahlung der Leistungen (Pension, Entschädigungen) notwendigen Beträge werden dem Konto des Staates Wallis entnommen und stellen einen Aufwand dar.
Art. 3c * d) Besondere Bestimmungen betreffend die Ruhegehaltsordnung1 Es wird ein Koordinationsbetrag angewandt, welcher der maximalen einfachen Altersrente der AHV entspricht.
2 Der Beteiligungssatz zulasten der Magistraten wird auf 9.6 Prozent festgelegt.
3 Die Magistraten, die infolge Rücktritts oder Übertritts in den Ruhestand aus ihrem Amt ausscheiden, haben Anspruch auf eine Pension, sofern sie mindestens acht Jahre im Amt waren.
4 Im Falle eines Rücktritts oder einer Nichtwiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr wird die Pension für jedes ganze oder angebrochene Jahr zwischen dem Alter des Begünstigten bei Beginn des Pensionsanspruchs und dem 58. Altersjahr um zwei Prozent verringert.
5 Die ausscheidenden Magistraten ohne Anspruch auf eine Pension erhalten eine Entschädigung, die basierend auf dem Jahresgehalt (inkl. 13. Monatslohn), dem Alter bei Amtsantritt und der Dauer der Amtszeit gemäss Anhang zum vorliegenden Gesetz berechnet wird. Bruchteile eines Jahres werden prorata temporis berücksichtigt. Es wird keine Freizügigkeitsleistung gewährt.
Art. 4 Übergangsbestimmungen
1. Ausgerichtete Pensionen Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichteten Pensionen bleiben die früheren Bestimmungen anwendbar.
Art. 6 b) Anschluss an die VPSW (PKWAL seit dem 1. Januar 2010)1 Die Magistraten der Justiz und der Staatsanwaltschaft, sowie der Staatskanzler, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits im Amt sind, jedoch das 50. Altersjahr noch nicht erreicht haben oder noch nicht zwölf Dienstjahre (Kantonsrichter) beziehungsweise 16 Dienstjahre (andere Magistraten) aufweisen, werden gemäss Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes der VPSW angeschlossen.
2 Der Staat überweist gemäss Artikel 13 des Reglements vom 30. März 1979 und den bundesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der beruflichen Vorsorge die Freizügigkeitsleistungen an die VPSW und bezahlt dieser Kasse darüber hinaus zusätzliche Beträge zum Einkauf von Versicherungsjahren, um im neuen Vorsorgesystem die Ausrichtung einer maximalen Leistung zu garantieren.
3 Auf diese zusätzlichen Beiträge werden jedoch die mutmasslichen Altersguthaben bis zum Amtsantritt gemäss der Bundesgesetzgebung im Bereich der beruflichen Vorsorge in Abzug gebracht.
1 Bei den Staatsräten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes im Amt sind, erfolgt die Anwendung des Koordinationsbetrages für die Berechnung der Leistungen in Berücksichtigung der versicherten Gehälter (frühere und neue) im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Anwendungsdauer.
2 Andererseits findet die Klausel der Pensionskürzung im Falle des Rücktritts oder der Nichtwiederwahl vor dem erfüllten 58. Altersjahr keine Anwendung.
Art. 8 * Verordnung und Reglement Der Staatsrat erlässt auf dem Verordnungs- und Reglementsweg und mit Genehmigung des Grossen Rates die Bestimmungen zur Regelung der Fragen, die durch das vorliegende Gesetz ausdrücklich delegiert werden, sowie jener, die zu seiner Ausführung notwendig sind.
Art. 9 Aufgehobene Bestimmungen1 Alle dem vorliegenden Text widersprechenden Bestimmungen gelten als aufgehoben.
2 Die Bestimmungen des Reglements vom 30. März 1979 bleiben nur insoweit gültig, soweit sie dem vorliegenden Gesetz und seiner Verordnung nicht entgegenstehen.
Art. 10 Volksabstimmung und Inkrafttreten1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.06.2014
1 Die bei Inkrafttreten der vorliegenden Änderung ausgerichteten Pensionen unterstehen den früheren Bestimmungen und werden als wohlerworbene Rechte garantiert.
2 Die am Tag vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderung erworbenen Austrittsleistungen werden ebenfalls garantiert.
3 Die vorliegende Änderung hebt unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen alle ihr widersprechenden Bestimmungen auf.
A1 Anhang 1 zu Artikel 3c Absatz 1
Art. A1-1 * Berechnung der Entschädigung im Sinne von Artikel 3c Absatz 51 Die Entschädigung im Sinne von Artikel 3c Absatz 5 wird unter Anwendung der nachfolgenden Berechnungselemente auf das letzte Jahresgehalt (inkl. 13. Monatslohn) festgelegt:
2 Multiplikation des errechneten Betrages mit der nachfolgenden Skala, wobei der Bruchteil eines Jahres prorata temporis berücksichtigt wird: