Die nach dem 1. Januar 2015 zum ersten Mal gewählten Staatsräte beziehen eine jährliche Besoldung von 300'000 Franken. Der Präsident des Staatsrates bezieht eine jährliche Besoldung von 310'000 Franken.
Gesetz betreffend die Bezüge der Magistraten der vollziehenden Behörde
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d und 42 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Die Besoldung des Staatskanzlers wird vom Staatsrat festgelegt und entspricht dem Maximum der höchsten Lohnklasse der Lohntabelle der Kantonsverwaltung mit einem Zuschlag von 3 bis 12 Prozent.
Die Repräsentationsspesen der Staatsräte betragen jährlich 6'900 Franken. Die Repräsentationsspesen des Staatskanzlers betragen jährlich 3'000 Franken.
Die Besoldung der Staatsräte und des Präsidenten des Staatsrates sowie des Staatskanzlers sind den gleichen Bestimmungen betreffend die Teuerung unterworfen wie jene der kantonalen Beamten. Das gleiche gilt für die Sozialzulagen.
1 Taggelder und Tantiemen, die einem Mitglied des Staatsrates als Mitglied des Verwaltungsrates einer Erwerbsgesellschaft zufliessen, in dem es vom Amtes wegen oder als Delegierter sitzt, um die Interessen des Staates wahrzunehmen, fallen in die Staatskasse. Vorbehalten bleiben die Vergütungen für Auslagen und Reisespesen.
2 Diese Bestimmungen sind analog anwendbar für den Staatskanzler.
3 Das Gesetz regelt das Problem der Unverträglichkeit.
1 Die in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten Jahresbesoldungen beinhalten den dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung. Er wird im Monat Dezember ausbezahlt.
3 Die Einführungs- und Anwendungsmodalitäten des dreizehnten Monatslohnes werden in einem Reglement festgelegt.
4 Die Auszahlung des letzten Sechstels des dreizehnten Monatslohnes wird sistiert.
5 Der Grosse Rat kann diese Massnahme mit einem Beschluss aufheben, wenn die Finanzlage des Kantons dies erlaubt.
6 Die in den Artikeln 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes festgesetzten Besoldungen entsprechen 98.9 Punkten des Landesindex der Konsumentenpreise vom 1. Januar 2014 (Basis: Dezember 2010).
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 12.06.2014
1 Für Staatsräte, die weiterhin der Ruhegehaltsordnung unterstehen, bleibt der Inhalt des Gesetzes betreffend die Bezüge der Magistraten der vollziehenden Behörde vor der Änderung anwendbar.
2 Die vorliegende Änderung hebt unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen alle ihr widersprechenden Bestimmungen auf.