1 Für jede statistische Erhebung sind die Rechtsgrundlage, der Zweck, die Kategorien der befragten Personen oder Einheiten, die verantwortliche Stelle und gegebenenfalls andere beteiligte Stellen anzugeben.
2 Die Teilnahme von natürlichen oder juristischen Personen an statistischen Erhebungen ist grundsätzlich freiwillig. Der Staatsrat kann in Ausnahmefällen natürliche oder juristische Personen sowie deren Vertreter der Auskunftspflicht unterwerfen, wenn die Repräsentativität und Vergleichbarkeit der Ergebnisse oder die Fristen für deren Erlangung dies erfordern und wenn dem kein anderes überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
3 Die Teilnahme von natürlichen oder juristischen Personen und von Einrichtungen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben an statistischen Erhebungen ist obligatorisch.
4 Die kantonalen statistischen Erhebungen erfassen nur Sachverhalte, die nicht in die Privatsphäre der befragten Personen oder Einheiten fallen.
5 Wenn das öffentliche Interesse es rechtfertigt und nach Anhörung des Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten, kann der Staatsrat in einem bestimmten Fall ausnahmsweise vom Grundsatz des Absatzes 4 abweichen.
6 Die Erhebungen erfolgen in einer Form, die den Verpflichteten möglichst geringe Umtriebe verursacht.
7 Wer für eine Erhebung Auskunft gibt, muss diese genau, wahrheitsgetreu, innerhalb der gesetzten Frist, in der verlangten Form und kostenlos erteilen.
8 Die Dienststellen der Kantonsverwaltung, die Walliser Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Institutionen oder Körperschaften des Kantons Wallis sowie private Stellen, die durch die öffentlichen Gemeinwesen des Kantons Wallis kontrolliert oder subventioniert werden oder eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Kantons ausüben, sind verpflichtet, die von der Dienststelle für statistische Zwecke angeforderten Daten zur Verfügung zu stellen.
9 Um die Datenverknüpfung zu ermöglichen, müssen der Dienststelle zusammen mit den Daten die notwendigen Identifikatoren, insbesondere die AHV-Nummer, übermittelt werden.