Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 53 der Kantonsverfassung;
- eingesehen Artikel 79 Absatz 2 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
- auf Antrag des Präsidiums,
verordnet: [1]
Die Staatsverwaltung umfasst das Präsidium (PRÄS) und die folgenden fünf Departemente:
- a. Departement für Finanzen und Energie (DFE);
- b. Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK);
- c. Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB);
- d. Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS);
- e. Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU).
Das Präsidium (PRÄS) umfasst:
- a. die Staatskanzlei, die insbesondere für folgende Bereiche zuständig ist:
- b. das Finanzinspektorat.
1 Jedes Departement stellt für die ihm angeschlossenen Dienststellen die administrative Leitung, die Planung, den Rechtsdienst, die Gesetzgebung, die Information, die Koordination, die Verwaltungsführung und das Departementscontrolling sicher.
2 Für spezielle Aufgaben können die Departemente einen oder mehrere Delegierte/n beiziehen.
Die Departemente haben insbesondere folgende Befugnisse:
- a. Departement für Finanzen und Energie (DFE):
- b. Departement für Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK):
- c. Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB):
- d. Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS):
- e. Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (DMRU):