Inhaltsverzeichnis

171.100

Reglement des Grossen Rates (RGR)

vom 13. September 2001
(Stand am 12.09.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März1996;
  • auf Antrag seiner Kommission, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt im Einzelnen die Organisation des Grossen Rates, das Statut seiner Mitglieder sowie das Beratungsverfahren.

2 In diesem Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 Abänderung

1 Die Behandlung eines besonderen Geschäftes durch den Grossen Rat kann nicht eine Abänderung des Reglements in der gleichen Session nach sich ziehen.

2 Die Entwürfe zur Abänderung dieses Reglements werden, soweit sie den Staatsrat betreffen, diesem zur Stellungnahme unterbreitet.

2 Mitgliedschaft des Grossen Rates

2.1 Recht der Abgeordneten

2.1.1 Rechte

Art. 3 * …
Art. 4 * …
Art. 5 * …
Art. 6 Auskünfte

Die Abgeordneten können vom Staatsrat mündlich oder schriftlich Auskunft über einfache Sach- und Rechtsfragen erhalten, sofern sich diese für die Ausübung ihres parlamentarischen Mandats als notwendig erweisen.

2.1.2 Entschädigung

Art. 7 Entschädigungen

1 Die Abgeordneten des Grossen Rates erhalten nachstehende Entschädigungen, deren Höhe in Anhang 1 zum vorliegenden Reglement geregelt ist:

  1. a. ein Sitzungsgeld;
  2. b. eine Reiseentschädigung;
  3. c. eine Zulage für spezielle Funktionen und Aufgaben oder für andere Aufwendungen.

2 Im Jahr, das der Erneuerung der Kantonsbehörden vorausgeht, legt der Grosse Rat vor Verabschiedung des Voranschlags für das folgende Jahr die Entschädigungen der Abgeordneten und der Fraktionen für die Dauer der nächsten Legislaturperiode fest. Dabei stützt er sich auf einen Vorschlag des Büros, das den Staatsrat darüber informiert.

Art. 8 Kommissionsspesen

Die Spesen im Zusammenhang mit Kommissionssitzungen werden durch deren Präsident visiert und gehen zu Lasten des Voranschlages des Grossen Rates.

Art. 9 Streitigkeiten

Streitigkeiten über Entschädigungen werden endgültig durch das Büro ent-schieden.

Art. 10 Finanzielle Mittel

1 Dem Grossen Rat werden die finanziellen Mittel über den Voranschlag zur Verfügung gestellt.

2 Der Parlamentsdienst verwaltet im Auftrag des Präsidiums den Voranschlag.

3 Die Buchhaltung wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle geführt.

2.2 Pflichten des Abgeordneten

Art. 11 * Präsenz und Verfügbarkeit

1 Die Präsenzkontrolle erfolgt mittels eines elektronischen Ausweises, der gleichzeitig als Stimmkarte dient. Eine Stunde nach Sitzungsbeginn wird eine Präsenzliste ausgedruckt und angeschlagen. Die nicht eingetragenen Abgeordneten können die Berichtigung der Präsenzliste verlangen.

2 Wird die Präsenz auf herkömmliche Weise erfasst, muss jeder Abgeordnete die Präsenzliste unterschreiben. Diese wird eine Stunde nach Sitzungsbeginn eingezogen.

3 Sofern keine gerechtfertigte und vom Präsidium angenommene Entschuldigung vorliegt, verlieren die nicht in der Präsenzliste eingetragenen Abgeordneten ihren Anspruch auf das Taggeld.

4 Abgeordnete, die länger als drei Monate abwesend sind, müssen dies dem Präsidium melden.

Art. 11a * Quorum

1 Der Grosse Rat kann nur in Anwesenheit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder gültig beraten (Art. 47 Abs. 1 KV).

2 Der Präsident nimmt eine Überprüfung des Quorums vor, wenn eine solche verlangt wird.

3 Die Abgeordneten, die sich nicht im Innern des Gebäudes befinden, erhalten, ausser bei begründeter Entschuldigung, keine Entschädigung. Das Büro erledigt die Beanstandungen.

Art. 12 Kleidung

Die Abgeordneten nehmen in korrekter Kleidung an den Sitzungen teil.

Art. 13 Register der Interessenbindungen

1 Das Register der Interessenbindungen des Abgeordneten umfasst:

  1. a) *. seine berufliche Tätigkeit und sein Arbeitgeber;
  2. b) *. seine Zugehörigkeit zu Führungs- und Aufsichtsgremien von Körperschaften, Unternehmen, Anstalten oder Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts;
  3. c. die Funktionen, die er in Kommissionen oder anderen Organen der Eidgenossenschaft, des Kantons und der Gemeinden ausübt.

2 Allfällige Änderungen sind bei deren Eintreten bekannt zu geben.

3 Das Präsidium achtet darauf, dass die Offenlegungspflicht der Interessenbindungen eingehalten wird. Es entscheidet über streitige Fälle und kann einen Abgeordneten auffordern, seine Interessenbindungen im Register eintragen zu lassen.

4 Der Parlamentsdienst erstellt das Register über die von den Abgeordneten gemäss den Weisungen des Büros gemachten Angaben. Dieses Register wird auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht.

Art. 14 * …

2.3 …

Art. 15 * …

3 Organisation des Grossen Rates

3.1 Führungsorgane

3.1.1 Präsidium

Art. 16 Dauer und Vertretung

1 Der für ein Jahr gewählte Präsident ist im folgenden Jahr nicht wieder wählbar, ausser er habe sein Mandat im Laufe der Periode angetreten.

2 Der erste und zweite Vizepräsident werden für ein Jahr gewählt.

3 Im Verhinderungsfall des Präsidenten wird sein Amt durch den ersten und bei dessen Fehlen durch den zweiten Vizepräsidenten ausgeübt. Sind die drei Mitglieder des Präsidiums verhindert, leitet das amtsälteste Mitglied des Rates die Verhandlungen.

Art. 17 Befugnisse

1 Der Präsident hat folgende Befugnisse:

  1. a. er leitet die Verhandlungen, eröffnet und schliesst die Sitzungen und überwacht das Quorum;
  2. b. er erteilt, verweigert und entzieht das Wort unter Vorbehalt der Berufung an die Versammlung;
  3. c. er gibt die Ergebnisse der Abstimmungen und der Beratungen bekannt;
  4. d. er sorgt für Ordnung und Disziplin im Rat und in dem der Öffentlichkeit und der Presse reservierten Teil des Saales;
  5. e. er beruft das Präsidium und das Büro ein und leitet diese Sitzungen;
  6. f. er unterschreibt zusammen mit dem Chef des Parlamentsdienstes alle Dokumente, die vom Grossen Rat stammen;
  7. g. er nimmt die an den Grossen Rat gerichtete Korrespondenz und die Petitionen in Empfang und leitet sie zur Behandlung weiter;
  8. h. er vertritt den Grossen Rat;
  9. i. er unterzeichnet alle Verpflichtungen der Führungsorgane des Grossen Rates.

2 Wenn nötig, kann der Präsident die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes Organ des Grossen Rates delegieren.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *.
  7. g) *.
  8. h) *.

3 Das Präsidium hat folgende Befugnisse:

  1. a) *. es achtet auf die Einhaltung des Gesetzes und des Reglements;
  2. b) *. es ist für die Verwaltungsangelegenheiten zuständig;
  3. c) *. es leitet den Parlamentsdienst;
  4. d) *. es erstellt das Budget des Grossen Rates;
  5. e) *. es nimmt die Ernennungen unter Vorbehalt der Befugnisse des Büros des Grossen Rates vor;
  6. f) *. es übt alle Befugnisse aus, die ihm gemäss Gesetz und Reglement zustehen;
  7. g) *. wenn nötig, kann es die Vorbereitung eines Geschäfts an ein anderes Organ des Grossen Rates oder an eine Kommission delegieren;
  8. h) *. es kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den Parlamentsdienst delegieren.

3.1.2 Büro

Art. 18 Zusammensetzung

1 Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten und die Fraktionspräsidenten bilden das Büro. Fraktionen mit mehr als 20 Abgeordneten haben Anspruch auf einen zweiten Vertreter im Büro.

2 Die verhinderten Fraktionspräsidenten werden grundsätzlich durch ihren Vizepräsidenten ersetzt.

3 Der Präsident lädt den Staatsratspräsidenten sowie den Staatskanzler ein, den Sitzungen für die Organisation der Sessionen und für die Geschäfte, die beide Gewalten betreffen, mit beratender Stimme beizuwohnen.

4 Bei Bedarf können der Präsident des Kantonsgerichts, der Generalstaatsanwalt und die Kommissionspräsidenten eingeladen werden, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilzunehmen.

5 Das Sitzungsprotokoll wird dem Staatsratspräsidium zugestellt.

6 Das Sitzungsprotokoll kann auch von den Abgeordneten beim Parlamentsdienst eingesehen werden. Überdies wird auf der Website des Parlaments ein Beschlussprotokoll veröffentlicht.

Art. 19 Organisation

1 Das Büro tritt auf Vorladung des Präsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte verlangen.

2 Die Einberufung kann vom Staatsrat oder von einem Fraktionspräsidenten verlangt werden.

3 Das Büro setzt das Verfahren seiner Beratungen fest. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 20 Befugnisse

Das Büro hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. a. es beschliesst nach Anhören des Staatsrates die Liste der zu behandelnden Geschäfte sowie das Programm der Beratungen und legt das Datum und die Dauer der Sitzungen fest;
  2. b) *. es ernennt, unter Vorbehalt der ausdrücklichen Zuständigkeit des Grossen Rates, die Kommissionen, ihre Präsidenten und Vizepräsidenten und überträgt ihnen die zu erfüllenden Aufgaben;
  3. c. es schlägt die Ernennung des Chefs des Parlamentsdienstes vor;
  4. d) *. es koordiniert die Beziehungen zwischen dem Grossen Rat, dem Staatsrat, dem Kantonsgericht und der Staatsanwaltschaft;
  5. e. unter Vorbehalt von Artikel 43 Absatz 1 bereitet es die Wahlen und Ernennungen vor;
  6. f. es behandelt jede andere Frage, die ihm der Grosse Rat anvertraut oder die nicht ausdrücklich in die Zuständigkeit eines anderen Organs fällt.

3.2 Kommissionen

3.2.1 Kommissionen im Allgemeinen

Art. 21 Zahl der Mitglieder

Das Büro kann beim Grossen Rat das Begehren um Erhöhung der Mitgliederzahl einer Kommission stellen, die mit der Prüfung eines Geschäftes von beachtlicher politischer Tragweite beauftragt ist.

Art. 22 Verteilungsschlüssel

1 Das Büro erstellt den Schlüssel für die Zuteilung der Kommissionssitze an die Fraktionen.

2 Jede Änderung in der Zusammensetzung oder im Bestand einer Fraktion hat eine Änderung des Schlüssels für die Zuteilung und die Ernennungen zur Folge, die sich in der folgenden Session auswirkt.

Art. 23 Pflicht zur Teilnahme

1 Die Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Sie können sich nicht vertreten lassen. Der Name der Abwesenden wird im Bericht erwähnt.

2 Tritt ein Abgeordneter zurück oder ist er dauernd verhindert, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, wird er durch den Grossen Rat, gegebenenfalls durch das Büro, auf Antrag der betreffenden Fraktion ersetzt.

Art. 24 Stellvertretung

1 Die Mitglieder einer Oberaufsichtskommission oder einer Untersuchungskommission können sich nicht ersetzen lassen.

2 In den andern Kommissionen kann sich ein verhinderter Abgeordneter ersetzen lassen, möglichst immer durch den gleichen Abgeordneten oder Suppleanten.

3 Das ersetzte Mitglied teilt dies dem Kommissionspräsidenten mit und übergibt das Dossier seinem Vertreter.

4 Abgeordnete, die auch nur ein einziges Mal an den Arbeiten der ersten Kommission teilgenommen haben, können sich nicht an einer weiteren, mit dem gleichen Geschäft befassten Kommission beteiligen.

Art. 25 Unvereinbarkeiten

1 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen und der Oberaufsichtskommissionen können nicht in den Kommissionen, die das gleiche Geschäft behandeln, Einsitz nehmen. Dasselbe gilt für Abgeordnete, die am Verfahren zur Ausarbeitung eines Rechtserlasses beteiligt waren.

2 Ein Abgeordneter kann nicht Mitglied zweier Oberaufsichtskommissionen sein.

3 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen sitzen nicht in den thematischen Kommissionen.

Art. 26 Präsidium

1 Der Präsident ist für eine rasche und umfassende Behandlung der seiner Kommission zur Prüfung anvertrauten Geschäfte verantwortlich.

2 Sind der Präsident und der Vizepräsident abwesend, bezeichnet die Kommission einen Sitzungspräsidenten.

Art. 27 Ausgabenverpflichtung

1 Über ordentliche Ausgaben der Kommissionen befindet deren Präsident. Für andere Ausgaben ist das vorgängige Einverständnis des Präsidiums entsprechend seinen Weisungen notwendig.

2 Alle Ausgabenverpflichtungen werden vom Kommissionspräsidenten unterzeichnet. Dieser kann seine Befugnisse gemäss einschlägigem Reglement an den Parlamentsdienst delegieren.

Art. 28 Berichterstatter

1 Die Kommission bezeichnet ihren Berichterstatter selber.

2

3 Die Oberaufsichtskommissionen können zwei Berichterstatter mit unterschiedlicher Muttersprache ernennen.

Art. 29 Einberufung

1 Die Kommissionsmitglieder werden in der Regel auf Anordnung ihres Präsidenten 20 Tage vor der Sitzung vom Parlamentsdienst einberufen.

2 Ein Drittel der Kommissionsmitglieder, mindestens aber deren drei, können beim Präsidenten die Einberufung einer Sitzung verlangen.

Art. 30 Organisation der Sitzungen

1 An ihrer ersten Sitzung beschliesst die Kommission über die Organisation der Sitzungen und legt in voller Unabhängigkeit die Einzelheiten ihrer Beratungen fest. Sie kann Unterkommissionen einsetzen.

2 Die Oberaufsichtskommissionen können zudem ihr eigenes Reglement beschliessen, das sie dem Büro zur Genehmigung unterbreiten.

3 Die Kommissionen setzen während der Sessionen keine ordentlichen Sitzungen an. Sie können allerdings zur Prüfung der eingereichten Abänderungsanträge zusammentreten, wenn das Geschäft während derselben Session behandelt werden muss.

4 Im Falle von höherer Gewalt kann eine Sitzung ohne physische Präsenz durchgeführt werden.

Art. 31 Anträge der Abgeordneten

Jeder Abgeordnete ist berechtigt, Anregungen und Anträge an die Kommission zu richten. Diese hat die Pflicht, sie zu prüfen und kann gegebenenfalls den Antragsteller einladen, an der Sitzung teilzunehmen.

Art. 32 Abstimmungsverfahren - Quorum

1 Die Bestimmungen über das Abstimmungsverfahren im Grossen Rat sind analog anwendbar.

2 Die Kommission kann nur gültig beraten, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Er spricht sich als Letzter aus und gibt bei Stimmengleichheit erst nach einer zweiten Abstimmung den Stichentscheid.

Art. 33 Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg

1 Auf Antrag ihres Präsidenten kann eine Kommission einen Beschluss auf dem Zirkulationsweg fassen, wenn eine Sitzung nicht mehr rechtzeitig angesagt werden kann und nur noch zweitrangige Punkte entschieden werden müssen.

2 Die Anträge des Präsidenten müssen während der Sitzung mündlich mitgeteilt oder später allen Mitgliedern schriftlich zugestellt werden. Sie werden als angenommen erachtet, wenn innert angemessener Frist kein Mitglied Einsprache erhebt.

Art. 34 Protokoll

1 Die Kommission kann ein Protokoll über ihre Sitzungen erstellen. Dieses enthält die Anträge, die Beschlüsse, das Ergebnis der Abstimmungen und nötigenfalls eine Zusammenfassung der Beratungen über wichtige Geschäfte.

2 Die Kommission kann das Begehren stellen, dass der Parlamentsdienst oder das betreffende Departement eine Person zur Verfügung stellt, die mit der Führung des Protokolls beauftragt ist. Sie kann auch selber eine Person bezeichnen oder beschliessen, dass der Bericht das Protokoll ersetzt.

3 Für die Erstellung des Protokolls können im Einverständnis der Teilnehmer Tonaufzeichnungen benutzt werden. Die Aufzeichnungen sind anschliessend zu löschen.

4 Die Kommission kann den Parlamentsdienst um jegliche andere logistische Unterstützung ersuchen.

Art. 35 Aushändigung des Protokolls

1 Wird ein Protokoll erstellt, erhalten die Kommissionsmitglieder, die Vertreter des Staatsrates und der Verwaltung, die an Sitzungen teilnehmen sowie auf Gesuch hin die Präsidenten der in der Kommission nicht vertretenen Fraktionen eine Kopie des Protokolls.

2 Auf ausdrückliches Begehren können die Experten und angehörte Drittpersonen ein Protokoll über die Beratungen, denen sie beigewohnt haben, oder die Niederschrift über ihre Aussagen erhalten.

3 Fällt das behandelte Geschäft unter das Amtsgeheimnis, wird das Protokoll nur den Kommissionsmitgliedern, den Vertretern des Staatsrates und der Verwaltung ausgehändigt, die im Protokoll namentlich bezeichnet sind.

Art. 36 Information

1 Unter Vorbehalt eines gegenteiligen Beschlusses der Kommission informiert einzig ihr Präsident oder ein von ihr bezeichnetes Mitglied die Öffentlichkeit mündlich oder schriftlich über das Ergebnis der Beratungen.

2 Die Kommissionsmitglieder und andere Teilnehmer dürfen nicht informieren, bevor die Kommission ihre Informationen veröffentlicht hat.

3 Die Kommissionsmitglieder und der Vertreter des Staatsrates sind berechtigt, sich vor ihren Fraktionen, vor dem Staatsrat und vor dem Grossen Rat über die Beratungen der Kommissionen zu äussern.

4 Die anderen Sitzungsteilnehmer dürfen nicht ohne ausdrückliche Bewilligung über die Beratungen informieren.

Art. 37 Inhalt der Information

1 Die Information über die Beschlüsse der Kommission kann auch Abstimmungsresultate, die wichtigsten Anträge, die bedeutendsten Ansichten, die im Verlaufe der Beratungen vorgebracht wurden, umfassen.

2 Keine Information darf über Tatsachen und Erklärungen erfolgen, die wegen ihrer Natur vertraulich bleiben müssen. Das Amtsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.

Art. 38 Bericht der Kommission

1 Die Kommission unterbreitet dem Grossen Rat schriftlich den Bericht über ihre Beratungen, über ihre Anträge und jene der Minderheit, über die Abstimmungsresultate sowie über die finanziellen Folgen für den Kanton und die Gemeinden.

2 Die Kommissionsberichte werden im Grossen Rat verteilt. Sie müssen 40 Tage vor der Session beim Parlamentsdienst hinterlegt werden, mit Ausnahme namentlich der Berichte über die Einbürgerungen, die Begnadigungsgesuche, die integrierte Mehrjahresplanung, den Voranschlag und die Rechnung.

3 Der Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung werden in der gleichen Session unterbreitet.

4 In Ausnahmefällen wird ein Bericht im Grossen Rat verlesen, wenn er den Abgeordneten nicht in beiden Sprachen verteilt worden ist.

  1. a) *.
  2. b) *.

5 Die Kommission unterbreitet einen Zwischenbericht:

  1. a. wenn sie es selbst beschliesst oder auf Begehren des Büros oder des Staatsrates;
  2. b. wenn sie die Vertagung des Geschäftes vorschlägt.
Art. 39 Minderheitsbericht

1 Fasst eine Kommission ihre Anträge nicht einstimmig, kann ein Viertel der Mitglieder, mindestens aber deren drei, einen Minderheitsbericht einreichen, den sie anlässlich der Schlussabstimmung, welche die Arbeiten der Kommission abschliesst, anmelden.

2 Der Artikel 38 ist analog anwendbar.

Art. 40 Abgabe der Unterlagen

Zwecks Archivierung übergibt die Kommission nach Abschluss ihrer Arbeiten dem Parlamentsdienst alle Unterlagen zum behandelten Geschäft.

Art. 41 Koordination

1 Jeder Präsident der Oberaufsichtskommissionen oder der Präsident des Grossen Rates können eine Sitzung einberufen, um die Arbeiten der Kommissionen zu organisieren und zu koordinieren.

2 Die Präsidenten anderer Kommissionen können zu den Sitzungen eingeladen werden.

3.2.2 Oberaufsichtskommissionen

Art. 42 Organisation

1 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der Oberaufsichtskommissionen werden vom Grossen Rat für zwei Jahre ernannt. Sie sind nicht sofort wieder wählbar.

2 Ein Mitglied einer Oberaufsichtskommission kann höchstens während sechs aufeinander folgenden Jahren in der gleichen Kommission im Amt bleiben. Es ist wieder wählbar, vorausgesetzt, dass es die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht hat. Dasselbe gilt nach einer Unterbrechung von vier Jahren.

Art. 43 Justizkommission

1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Justizkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Geschäftsführung der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft. Gestützt auf den Bericht des Justizrates unterbreitet sie dem Grossen Rat ihre Vorschläge hinsichtlich der Wahl der Kantonsrichter, der Ersatzrichter, der Beisitzer und der Staatsanwälte, die Mitglied des Büros der Staatsanwaltschaft sind.

2 Die Justizkommission prüft und begutachtet unter anderem:

  1. a) *. die Berichte des Justizrates;
  2. b. die Begnadigungs- und Einbürgerungsgesuche gemäss der einschlägigen Gesetzgebung;
  3. c. die Gesuche um Aufhebung der Immunität, die Unvereinbarkeits-, Nichtwählbarkeits- und Ausstandsfälle oder Verantwortlichkeitsklagen, die in die Zuständigkeit des Grossen Rates fallen;
  4. d. die Geschäfte, die im Allgemeinen die politischen Rechte (Wahlen, Abstimmungen, Validierung von Volksinitiativen, Verfassungsmässigkeit der gesetzgeberischen Erlasse) betreffen und die diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten;
  5. e. die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen und Begehren;
  6. f. nach Anhören des Staatsrates die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Grossen Rates.

3 Die Kommission kann mit der Prüfung von Beschwerden und Klagen, die ihr überwiesen werden, beauftragt werden sowie mit der Prüfung anderer Geschäfte, namentlich jener betreffend die Anwendung des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 und dieses Reglements.

4 Eine Aufgabe besteht zudem darin, die Haftbedingungen, die Ausübung der Pflichten und die Beachtung der Rechte der in den kantonalen Strafanstalten untergebrachten oder im Wallis verurteilten und in den Strafanstalten anderer Kantone untergebrachten Gefangenen und Verwahrten, namentlich mittels Besuchen zu kontrollieren.

Art. 44 Geschäftsprüfungskommission

1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Geschäftsprüfungskommission überwacht als Oberaufsicht:

  1. a. die Geschäftsführung des Staatsrates und der Kantonsverwaltung;
  2. b. die Geschäftsführung der selbstständigen kantonalen, interkantonalen oder grenzüberschreitenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, denen der Staat gewisse Aufgaben anvertraut hat;
  3. c. die Tätigkeit der Vertreter des Staates in den Gesellschaften, in denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hat.

2 Sie prüft und begutachtet insbesondere:

  1. a. die periodischen Geschäftsberichte des Staatsrates und die Spezialberichte, die nicht einer anderen Kommission zur Prüfung unterbreitet werden;
  2. b. die Wirksamkeit der kantonalen Verwaltung und ihrer Massnahmen, indem sie auf die Ziele des Staatsrates und des Grossen Rates abstellt;
  3. c) *. den Verlauf der parlamentarischen Vorstösse, in Zusammenarbeit mit dem Parlamentsdienst.

3 Die Geschäftsprüfungskommission kann mit anderen Aufgaben betraut werden, namentlich mit solchen, welche die Ausführung und Einhaltung der integrierten Mehrjahresplanung oder anderer Spezialberichte zum Gegenstand haben.

Art. 45 Finanzkommission

1 Die aus 13 Mitgliedern bestehende Finanzkommission kontrolliert als Oberaufsicht die Gesamtheit der Finanzen des Staates.

2 Sie prüft und begutachtet unter Vorbehalt der Zuständigkeit anderer Kommissionen insbesondere:

  1. a. den Entwurf zum Voranschlag;
  2. b. die Staatsrechnung, die Anleihen und die Nachtragskredite;
  3. c) *. die integrierte Mehrjahresplanung;
  4. d. die Volksinitiativen unter dem Gesichtspunkt der Kompensationsmassnahmen (Art. 33 Abs. 4 KV).

3 Sie vergewissert sich namentlich, ob der Voranschlag eingehalten wird, die Ausgaben durch die vom Grossen Rat gewährten Kredite gedeckt und im Falle der Nachtragskredite die erforderlichen Finanzmittel durch die zuständigen Instanzen genehmigt worden sind.

4 Sie prüft die Entwürfe und Anträge des Staatsrates und anderer Kommissionen, die bedeutende finanzielle Auswirkungen haben, namentlich unter dem Blickwinkel ihrer Rentabilität und ihrer Stellung im Finanzplan.

Art. 45a * Prüfung von Rechtserlassen

Das Büro kann die Oberaufsichtskommissionen ausnahmsweise mit der Prüfung von Entwürfen von Rechtserlassen, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, betrauen.

3.2.3 Thematische Kommissionen

Art. 46

1 Die thematischen Kommissionen setzen sich aus 7 bis 13 Mitgliedern zusammen. Sie werden in der Regel zu Beginn der Legislatur ernannt.

2 Die Präsidenten und Vizepräsidenten der thematischen Kommissionen werden vom Büro für zwei Jahre ernannt. Sie können erst nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ernannt werden.

3 Die Mitglieder der thematischen Kommissionen können höchstens während sechs aufeinander folgender Jahre im Amt bleiben. Sie sind wieder wählbar, vorausgesetzt, dass sie die Sechs-Jahresgrenze zum Zeitpunkt der Wiederwahl nicht erreicht haben. Sie können nach einem vierjährigen Unterbruch wieder ernannt werden.

4 Die Kommissionen haben folgende Aufgaben:

  1. a) *. Prüfung der in ihren Tätigkeitsbereich fallenden und ihnen vom Büro überwiesenen Geschäfte;
  2. b. regelmässige Beurteilung ihres Tätigkeitsbereiches und Ausarbeitung von Empfehlungen zuhanden des Grossen Rates.

5 Die thematischen Kommissionen können Berichte lediglich zu den Geschäften unterbreiten, die ihnen vom Büro des Grossen Rates übertragen wurden; sie intervenieren zudem in den in Artikel 104 Absatz 1 des Gesetzes festgelegten Formen.

3.2.4 Spezialkommissionen

Art. 47

Die in Anwendung von Artikel 27 Absatz 2 des Gesetzes eingesetzten Spezialkommissionen behandeln zusätzliche Lesungen sowie alle übrigen nicht zugewiesenen Geschäfte.

3.3 Fraktionen

Art. 48 Konstituierung

1 Jede gebildete Fraktion ist dem Parlamentsdienst spätestens bis zur Sitzung der Validierungskommission mitzuteilen, wobei ihre Bezeichnung, ihr Präsident und die personelle Zusammensetzung anzugeben sind.

2 Eine Partei kann nur eine Fraktion pro verfassungsmässige Region bilden (Art. 52 KV) und sämtliche gewählten Vertreter einer Partei in einer verfassungsmässigen Region müssen der gleichen Fraktion angehören.

3 Die Validierungskommission prüft, ob die Fraktionen vorschriftsmässig zusammengesetzt sind und erstattet dem Grossen Rat darüber anlässlich der konstituierenden Session Bericht. Die Justizkommission prüft die während der Legislatur eintretenden Veränderungen und berichtet dem Grossen Rat über deren Auswirkungen auf die Stärke der Fraktionen und auf die ihnen gewährten Beiträge.

4 Die Zusammensetzung der Fraktionen und ihre Änderung werden im Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 49 Beiträge an die Fraktionen

1 Die Fraktionen erhalten einen Grundbeitrag und einen Zusatzbeitrag für jeden Abgeordneten.

2 Die Abgeordneten, die keiner Fraktion angehören, erhalten ebenfalls einen Beitrag.

3 Die im Verlaufe der Periode eingetretene Änderung zu jenen anlässlich der konstituierenden Sitzung ist ohne Einfluss auf die Beitragszahlung für das laufende Jahr.

4 Die Höhe der Beiträge wird in einer Beilage zu diesem Reglement fixiert.

3.4 Parlamentsdienst

Art. 50 Aufgaben

1 Der Parlamentsdienst unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel die Organe des Grossen Rates, die Kommissionen und die Abgeordneten bei der Ausführung ihrer parlamentarischen Tätigkeit.

2 Er übernimmt die administrativen Arbeiten.

3 Er unterstützt sie in wissenschaftlicher Hinsicht.

4 Er verwaltet die Dokumentation und gewährt die nötige Unterstützung in Sachen Information und Kommunikation. Er ist namentlich für die Aufnahme des Wortlautes der Beratungen, ihre Simultanübersetzung und ihre Veröffentlichung verantwortlich.

Art. 51 * …
Art. 52 Redaktionskontrolle

1 Bereits nach der ersten Lesung prüft der Parlamentsdienst die gesetzgeberischen Erlasse in Bezug auf Sprache, Gesetzestechnik und Systematik. Er merzt die rein formellen Widersprüche aus und gewährleistet die Übereinstimmung der Texte der beiden Sprachen vor deren Überweisung an den Staatsrat; seine allfälligen Vorschläge werden an die zweite Kommission weitergeleitet.

2 Er überprüft die in der Schlussabstimmung angenommenen Erlasse. Zu diesem Zweck versichert er sich der Mitwirkung der Präsidenten und Berichterstatter der Kommission sowie der Vertreter der Staatskanzlei und der betroffenen Departemente.

3 Eine Änderung rein formellen Charakters muss vom Präsidenten und vom Berichterstatter oder von den Berichterstattern der Kommission einstimmig beschlossen werden.

4 Das Büro des Grossen Rates kann auf Antrag der Redaktionskontrolle einstimmig Änderungen an einem vom Grossen Rat verabschiedeten Erlass vornehmen, wenn bloss die Formulierung berichtigt werden muss, insbesondere um die interne Kohärenz des Textes oder die Übereinstimmung der Sprachfassungen sicherzustellen. Es entscheidet zugleich, ob mit der Veröffentlichung der Berichtigung eine allfällige Referendumsfrist neu zu laufen beginnt.

5 Die Berichtigung anderer Fehler erfordert einen neuen Entscheid des Grossen Rates.

Art. 53 Überweisung der Akten

Der Parlamentsdienst überweist dem Staatsrat innerhalb der auf die Session folgenden Woche alle zu behandelnden Akten, namentlich die gesetzgeberischen Erlasse, die genehmigten Verordnungen und die dem Referendum unterstellten Beschlüsse. Die Originalakten werden beim Parlamentsdienst aufbewahrt.

Art. 54 Erfassung der Daten

1 Alle Verhandlungen des Grossen Rates werden aufgenommen und vollständig auf Datenträger erfasst.

2 Der Parlamentsdienst ist verpflichtet, den Wortlaut der Debatte genau wiederzugeben; er darf sie, selbst auf Gesuch der Interessierten hin, weder abändern noch auslegen.

3

Art. 55 Veröffentlichung

1 Mit Ausnahme der geheimen Beratungen werden die Verhandlungen und Beschlüsse des Grossen Rates vollständig und ohne Verzug auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis und im Memorial der Sitzungen des Grossen Rates veröffentlicht.

2 Die Mitglieder der betroffenen Kommissionen und der Staatsrat können vor ihrer Veröffentlichung eine Abschrift der Texte verlangen, sofern sich diese für die Vorbereitung einer vor der Veröffentlichung geplanten Session als unerlässlich erweist. Das Präsidium kann eine solche Bewilligung andern Personen erteilen.

3 Ausserdem werden der Voranschlag, die Staatsrechnung und die Berichte der Organe des Grossen Rates sowie in beiden Sprachen die Entwürfe für gesetzgeberische Erlasse und für Beschlüsse, Botschaften und Berichte des Staatsrates veröffentlicht.

Art. 56 * …
Art. 57 Verteilung

1 Das gedruckte Memorial des Grossen Rates wird an die Staatskanzlei, an das Kantonsgericht und an das Staatsarchiv verteilt.

2

Art. 58 Archiv

1 Die Dokumente des Grossen Rates werden während zehn Jahren im Parlamentsdienst und nachher im Kantonsarchiv aufbewahrt.

2 Das Präsidium entscheidet über den Zugang zu den Dokumenten unter Vorbehalt der Artikel 133b des Gesetzes.

Art. 59 Dokumentationsstelle

1 Die Dokumentationsstelle des Grossen Rates steht den Abgeordneten auch ausserhalb der Sessionen offen und soll Folgendes enthalten:

  1. a) *.
  2. b) *. die vollständige Sammlung des Memorials sowie der Protokolle des Grossen Rates und der Kommissionen;
  3. c) *. das Amtsblatt;
  4. d) *. das Verzeichnis der Personalien der Abgeordneten, der Vereidigungen und der Interessenbindungen sowie das Register der Kommissionen;
  5. e) *. das nummerierte und datierte Verzeichnis der parlamentarischen Initiativen, Motionen, Postulate, Interpellationen, Resolutionen und schriftlichen Anfragen mit Angabe des Datums der Hinterlegung, der Entwicklung, der Behandlung, der zuständigen Dienststelle sowie ihres weiteren Verlaufs; dieses wird auch auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht;
  6. f. das Verzeichnis der Rechtserlasse.
  7. g) *.
  8. h) *.
  9. i) *.

2 Die elektronische Verbreitung der Dokumente wird bevorzugt.

Art. 60 Rechtsdienste

1 Die Organe und die Kommissionen des Grossen Rates können für die Prüfung besonderer juristischer Fragen die Unterstützung der Verwaltung anfordern.

2 Der Staatsrat wird darüber informiert und erhält eine Abschrift der schriftlich abgefassten Gutachten.

Art. 61 Kanzlei

Die Staatskanzlei arbeitet ebenfalls mit den Organen des Grossen Rates zusammen, namentlich bei der Nachforschung im Staatsarchiv, in den Statistiken und anderen Dokumentationen.

Art. 62 Finanzinspektorat

Die Zusammenarbeit mit dem Finanzinspektorat wird in der Spezialgesetzgebung festgelegt.

4 Sitzungen des Grossen Rates

4.1 Sessionen

Art. 63 Gottesdienst

Zu Beginn der konstituierenden Session sowie zu Beginn der Maisession begibt sich der Grosse Rat gemeinschaftlich und grundsätzlich in die Kathedrale, um in einem Gottesdienst den Segen des Allerhöchsten auf seine Arbeit und auf das Vaterland herabzuflehen.

4.1.1 Konstituierende Session

Art. 64 Provisorisches Büro

1 Die Mitglieder des provisorischen Büros werden durch das amtsälteste Mitglied in erster Linie unter den wieder gewählten Mitgliedern des abgetretenen Büros, sodann unter den Abgeordneten, die am längsten im Grossen Rat waren, und bei Gleichheit unter den ältesten Mitgliedern ausgewählt. Sämtliche Parteien, die mindestens einen Abgeordneten im Grossen Rat haben, müssen vertreten sein.

2 Das amtsälteste Mitglied ist das Mitglied mit den meisten Jahren als Abgeordneter; bei Gleichheit entscheiden die Jahre als Suppleant; bei erneuter Gleichheit gibt das Alter den Ausschlag.

3 Das provisorische Büro hat den Auftrag:

  1. a. unverzüglich die Validierungskommission einzuberufen;
  2. b. auf Vorschlag des Chefs des Parlamentsdienstes die Zuteilung der Plätze im Saal festzulegen;
  3. c. bis zur Konstituierung des Grossen Rates den guten Verlauf der konstituierenden Sitzung zu gewährleisten.

4 Sollte ein Beschluss des provisorischen Büros angefochten werden, so entscheidet das Plenum zu Beginn der konstituierenden Sitzung darüber.

Art. 65 Tagesordnung

Die Tagesordnung der konstituierenden Session enthält namentlich folgende Punkte:

  1. a. Eröffnung durch das amtsälteste Mitglied;
  2. b) *. fakultativer Gottesdienst;
  3. c. Validierung der Wahlen des Grossen Rates;
  4. d) *. Vereidigung unter Namensaufruf der Abgeordneten und Suppleanten;
  5. e. Validierung der Wahlen des Staatsrates und Vereidigung;
  6. f. Wahlen und Ernennungen.
Art. 66 Vereidigung

1 Die von einem Mitglied des Präsidiums oder des provisorischen Büros in beiden Sprachen verlesene Eidesformel lautet:

2 Das von einem Mitglied des Präsidiums in beiden Sprachen verlesene feierliche Gelöbnis ist folgendes:

3 Beim Aufruf seines Namens durch ein Mitglied des Präsidiums sagt jede vereidigte Person stehend und mit erhobener Hand: "Ich schwöre es" oder "Ich verspreche es".

4 Die abwesenden Abgeordneten und Suppleanten leisten den Eid oder legen das Gelöbnis zu Beginn der ersten Sitzung ab, an der sie teilnehmen.

Art. 67 Legitimationskarte

Jeder vereidigte Abgeordnete erhält eine Legitimationskarte.

4.1.2 Ordentliche und ausserordentliche Sessionen

Art. 68 Gesetzgebungsjahr

Das Gesetzgebungsjahr beginnt mit der konstituierenden Session nach der Gesamterneuerung des Grossen Rates und in den anderen Jahren mit dem letzten Tag der Maisession.

Art. 69 Sessionsplan

1 Das Büro erstellt den jährlichen Sessionsplan.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.

2 Das Büro kann nach Anhören des Staatsrates die eine oder andere im Plan vorgesehene Session streichen oder verkürzen.

3 Im Anhang zu diesem Reglement findet sich eine Übersicht über die vom Staatsrat, den Kommissionen und dem Parlamentsdienst im Vorfeld der Session einzuhaltenden Fristen.

Art. 70 Ausserordentliche Sessionen

1 Das Büro setzt im Einvernehmen mit dem Staatsrat das Datum und die Dauer der ausserordentlichen Sessionen fest.

2

Art. 71 Dauer der Sessionen

1 In der Regel tagt der Grosse Rat am Dienstag- und Mittwochmorgen sowie am Donnerstag und Freitag den ganzen Tag.

2 Der Dienstagnachmittag ist den Fraktionssitzungen reserviert, der Mittwochnachmittag der Arbeit in den Kommissionen.

3 Der Grosse Rat beschliesst, wann er Sitzungen vertagen oder schliessen will.

4

Art. 72 Stundenplan der Sitzungen

1 Die Sitzungen finden vormittags von 9 Uhr bis 12 Uhr und nachmittags von 14 Uhr bis 17 Uhr statt.

2 Je nach Fortschreiten der Arbeiten kann der Präsident eine Sitzung um höchstens eine Stunde verlängern. Zusätzliche Verlängerungen werden vom Grossen Rat beschlossen. Dieser kann ebenfalls Abendsitzungen vorsehen.

Art. 73 Einberufung

1 In der Regel werden die Abgeordneten zu den ordentlichen und ausserordentlichen Sessionen mittels elektronischer Post einberufen.

2 Die Einberufung enthält den Sessionsplan.

3 Der Sessionsplan wird im Amtsblatt veröffentlicht.

4

5

Art. 73a * Sessionsunterlagen

1 Der Parlamentsdienst veröffentlicht die Sessionsunterlagen (Botschaften, Entwürfe der Rechtserlasse, Kommissionsberichte usw.) unmittelbar nach deren Eingang auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis

2 Spätestens 20 Tage vor Sessionsbeginn werden den Abgeordneten sämtliche Unterlagen auf elektronischem Weg zugestellt.

3 Die Unterlagen, die ihrer Natur wegen nicht versandt werden können, müssen den Abgeordneten beim Parlamentsdienst zur Verfügung gestellt werden.

Art. 74 Tagesordnung

1 Die Tagesordnung der Sitzungen des Grossen Rates wird auf der offiziellen Website des Kantons Wallis veröffentlicht.

2 Die Versammlung behandelt bei jeder Sitzung nur die Geschäfte, die auf der Tagesordnung stehen. Von dieser Regel kann nur durch ausdrücklichen Beschluss des Grossen Rates gemäss Artikel 64 Absatz 2 GORBG oder um eine Mitteilung des Präsidiums oder des Staatsrates entgegenzunehmen abgewichen werden.

3

4.2 Sitzungen

4.2.1 Allgemeine Grundsätze

Art. 75 * Öffentlichkeit der Beratungen

1 Unter Vorbehalt von geheimen Beratungen sind die Sitzungen des Grossen Rates öffentlich. Zudem werden die Debatten gemäss den vom Büro beschlossenen Modalitäten aufgezeichnet, gefilmt und live übertragen.

2 Die Beratungen werden vollumfänglich im Memorial des Grossen Rates transkribiert und auf der offiziellen Website des Parlaments veröffentlicht. Die Abstimmungsresultate können indes gemäss den vom Büro beschlossenen Richtlinien protokolliert und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Art. 76 * Geheime Beratung

1 Das Büro, der Staatsrat oder zehn Abgeordnete können eine geheime Beratung verlangen, wenn der Schutz wichtiger Staatsinteressen oder Gründe des Persönlichkeitsschutzes es rechtfertigen.

2 Eine geheime Beratung erfolgt von Amtes wegen, wenn der Grosse Rat über den Antrag auf geheime Beratung, die Begnadigungsgesuche, die Einbürgerungsgesuche bei Vorliegen eines Ablehnungsantrages, die Aufhebung der Immunität oder über die Ermächtigung zur gerichtlichen Belangung eines Staatsratsmitglieds berät.

3 Wird die geheime Beratung Gegenstand einer Verhandlung oder wird sie ohne eine solche beschlossen, muss sich jede Person, die keine offizielle Funktion im Saal ausübt, zurückziehen. Die Aufzeichnung und die Übertragung der Beratungen durch die Medien werden unterbrochen.

4 Der Grosse Rat kann ausnahmsweise einem Magistraten oder einem Angestellten, für den die Beratung wegen seiner Funktion von Interesse ist, die Anwesenheit erlauben.

Art. 77 * Publikum

1 Unter Vorbehalt von geheimen Beratungen sind die Sitzungen des Grossen Rates öffentlich.

2 Dem Publikum steht hierfür eine Tribüne zur Verfügung. Jede Kundgebung ist dort untersagt. Nach Aufruf zur Ordnung lässt der Präsident, wenn notwendig gewaltsam, jene, die weiterhin stören, wegweisen. Die Sitzung wird bis zum Vollzug dieser Anordnung unterbrochen.

3 Die Verteilung von Flugblättern oder anderen Werbeanzeigen sowie das Sammeln von Unterschriften sind im Gebäude des Grossen Rates ohne vorgängige Bewilligung des Präsidenten untersagt.

Art. 78 * Medien

1 Die akkreditierten Medien und Journalisten verfügen im Rahmen des Möglichen über reservierte Plätze. Sie erhalten die gleichen Unterlagen wie die Abgeordneten, es sei denn, diese dürfen nicht veröffentlicht werden.

2 Die vollständige Aufnahme oder Wiedergabe der Verhandlungen durch Radio oder Fernsehen bedürfen der vorgängigen Genehmigung des Büros.

3 Die Anwesenheit der Medienvertreter darf den Verlauf der Verhandlungen nicht stören. Im Falle einer Störung können sie vom Präsidenten aus dem Saal gewiesen werden.

4

4.2.2 Ordnungsvorschriften

Art. 79 Wortbegehren

1 Ein Abgeordneter, der das Wort wünscht, meldet sich beim Präsidenten. Sobald er dieses erhalten hat, spricht er auf Französisch oder Deutsch.

2 Ein Abgeordneter kann grundsätzlich nicht mehr als zweimal das Wort zum gleichen Gegenstand ergreifen. Den Sprechern der Fraktionen kann der Präsident Ausnahmen gewähren.

3 Der Präsident der Kommission, ihr Berichterstatter und der zuständige Staatsrat können jederzeit das Wort erhalten, um Erläuterungen oder Berichtigungen anzubringen.

4 Wird ein Abgeordneter persönlich angegriffen, kann er replizieren. Seine Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt und im Rat wird keine Diskussion eröffnet.

5 Das gleiche Recht steht den Fraktionen und den Mitgliedern des Staatsrates zu.

Art. 80 Sonderfälle

1 Der Präsident kann an den Beratungen teilnehmen. In diesem Fall teilt er es der Versammlung mit und lässt sich durch den Vizepräsidenten ersetzen.

2 Die Berichterstatter und die Kommissionspräsidenten haben das Recht, ihre persönliche Meinung vorzutragen; in diesem Fall weisen sie darauf hin, dass sie nicht im Namen der Kommission reden.

Art. 81 Worterteilung

1 Das Wort wird in der Regel in der Reihenfolge der Anmeldungen erteilt.

2 Wird der behandelte Gegenstand durch eine Kommission vorberaten, erteilt der Präsident das Wort in folgender Reihenfolge:

  1. a. die Berichterstatter, die den Kommissionsbericht und die Anträge unterbreiten und die Ansicht der Mehrheit vertreten;
  2. b. die Berichterstatter der Minderheit;
  3. c. die Sprecher der Fraktionen;
  4. d. die übrigen Abgeordneten in der Reihenfolge der Anmeldungen;
  5. e. der Präsident der Kommission;
  6. f. der Vertreter des Staatsrates.

3 Ein zweites Mal wird das Wort in der gleichen Reihenfolge erteilt.

4 Die Präsidenten und Berichterstatter der Kommissionen, der Vertreter des Staatsrates sowie die Abgeordneten, die eine Ordnungsmotion einbringen, erhalten das Wort unverzüglich, nachdem sie es verlangen.

Art. 82 Redezeit

1 Die Redezeit der Präsidenten und Berichterstatter der Kommissionen sowie der Mitglieder des Staatsrates ist nicht beschränkt. In der Regel darf sie 15 Minuten nicht überschreiten.

2 Im Übrigen beträgt die Redezeit höchstens:

  1. a) *. acht Minuten für die Sprecher der Fraktionen während der Eintretensdebatte;
  2. b) *.
  3. c. fünf Minuten für die übrigen Interventionen.

3 Wer ein zweites Mal zum gleichen Gegenstand spricht, hat nur auf die halbe Redezeit Anspruch.

Art. 83 Reduzierte Debatte

1 Um den Anforderungen des Sessionsprogramms und der Wichtigkeit der vorliegenden Geschäfte Rechnung zu tragen, kann das Präsidium und auch der Grosse Rat in Sonderfällen (grosse Zahl der angemeldeten Redner, Verspätung in der Arbeitsabwicklung) beschliessen, dass über ein Geschäft eine reduzierte Debatte durchgeführt wird.

2 In diesem Fall wird die Redezeit auf die Hälfte reduziert und die Abgeordneten können sich nur einmal zu Wort melden. Diese Regel gilt nicht für Berichterstatter und Präsidenten der Kommissionen sowie für den Vertreter des Staatsrates.

Art. 84 Verhaltensregeln - Sanktionen

1 Der Abgeordnete drückt sich klar und kurz über die in Beratung stehenden Geschäfte aus und kommt so schnell wie möglich zu seinen Anträgen. Er darf in seiner Rede nicht unterbrochen werden.

2 Der Abgeordnete, der sich vom Beratungsgegenstand entfernt, die Regeln über den Anstand verletzt oder persönliche Angriffe macht, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen. Dieser kann dem Abgeordneten, der die parlamentarische Disziplin weiterhin verletzt, das Wort entziehen; dies unter Vorbehalt der Beschwerde an den Rat, der ohne Diskussion entscheidet.

3 In schweren Fällen kann der Präsident eine Zensurabstimmung durch den Grossen Rat erwirken. Vor der Abstimmung hat nur der betroffene Abgeordnete das Wort, um sich zu rechtfertigen.

4 Der Abgeordnete, gegen den eine Zensurabstimmung durchgeführt wurde, wird für den Rest der laufenden Session und die kommende Session aus dem Saal ausgeschlossen. Er erhält für diese Zeit weder Sitzungsgeld noch Reiseentschädigung.

Art. 85 Tumult

Im Falle eines Tumultes droht der Präsident den Unterbruch der Sitzung an. Hält der Tumult an, unterbricht er die Sitzung während einer Stunde. Danach wird die Beratung wieder aufgenommen.

4.2.3 Beratungen

Art. 86 Beratungsgrundlagen

1 Geht ein Geschäft vom Staatsrat aus, dienen dessen Berichte und Entwürfe als Diskussionsgrundlage.

2 Ist ein Entwurf abgeändert worden, werden die Beratungen grundsätzlich aufgrund der Anträge der Kommission durchgeführt.

Art. 87 Eintreten

1 In den im Artikel 38 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmefällen werden vor der Diskussion über Eintreten die Berichte der Kommission nur dann verlesen, wenn sie nicht vorgängig verteilt worden sind. Die Botschaften des Staatsrates werden nicht verlesen.

2 Statt Eintreten zu verweigern kann der Grosse Rat:

  1. a. den Eintretensbeschluss vertagen;
  2. b. den Entwurf an die zuständige Kommission oder den Staatsrat zurückweisen.

3 Verlangt kein Abgeordneter die Vertagung oder Rückweisung oder widersetzt sich niemand dem Eintreten, ist dasselbe angenommen.

Art. 88 Form der Diskussion

1 Ist Eintreten beschlossen oder unbestritten, schreitet der Grosse Rat zur artikelweisen Beratung.

2 Der Grosse Rat kann beschliessen, dass das Geschäft kapitelweise oder gesamthaft diskutiert wird.

3 Die als Diskussionsgrundlage dienenden Texte werden in der Versammlung nicht verlesen, ausser der Grosse Rat beschliesse es anders.

Art. 89 Anträge der Kommissionen

1 Die Diskussion beginnt mit dem Erläutern der Anträge der Kommission und gegebenenfalls der Anträge der Minderheit durch den Berichterstatter.

2 Der Kommissionspräsident und gegebenenfalls der Berichterstatter der Minderheit sowie der Vertreter des Staatsrates verteidigen die Anträge der Kommission beziehungsweise der Minderheit und der Regierung.

3

Art. 90 Abänderungsanträge der Abgeordneten

1 Unter Vorbehalt gegenteiliger Beschlüsse des Grossen Rates müssen die Abänderungsanträge der Abgeordneten vor Abschluss der Eintretensdebatte elektronisch eingereicht werden. Zwischen dieser und der Detailberatung muss genügend Zeit eingeplant werden, damit die zuständige Kommission über die Abänderungsanträge beraten kann.

2 Die vollständig verfassten und mit der Nummer der Artikel und Absätze, auf die sie sich beziehen, versehenen Abänderungsanträge werden vor der artikelweisen Beratung übersetzt und allen Abgeordneten übermittelt.

3

Art. 91 Neuüberprüfung von Abänderungen

Der Staatsrat und der Kommissionspräsident können verlangen, dass eine beschlossene Abänderung namentlich unter dem finanziellen Gesichtspunkt neu überprüft wird. Die Diskussion über diesen Artikel wird am Schluss der Beratungen wieder aufgenommen (Art. 93).

Art. 92 Abschluss der Beratung zu jedem Artikel

1 Wird das Wort nicht weiter verlangt, erklärt der Präsident die Beratung für geschlossen. Nachher erteilt er das Wort in folgender Reihenfolge:

  1. a. dem Berichterstatter der Minderheit;
  2. b. dem Berichterstatter der Kommission;
  3. c. dem Kommissionspräsidenten;
  4. d. dem Vertreter des Staatsrates.

2 Anschliessend kann das Wort nur mehr verlangt werden, um sachliche Berichtigungen zu den Voten der vorgenannten Personen anzubringen. Die Redezeit der Abgeordneten ist in diesem Fall auf drei Minuten beschränkt.

Art. 93 Wiederaufnahme der Diskussion

1 Am Ende der Detailberatung kann jeder Abgeordnete verlangen, dass auf einen Artikel oder ein Geschäft zurückgekommen wird.

2 Er begründet kurz seinen Antrag und die Versammlung entscheidet ohne Beratung.

3 Wird der Antrag angenommen, wird die Diskussion über den betreffenden Artikel oder das betreffende Geschäft wieder aufgenommen.

Art. 94 Schlussberatung

Am Ende der Beratungen ist das gesamte Geschäft Gegenstand einer Schlussberatung, in der sich die Abgeordneten darauf beschränken müssen, allgemeine Bemerkungen anzubringen oder ihre Stimmabgabe zu begründen.

4.2.4 Anzahl der Lesungen

Art. 95 Verfassung

1 Mit Ausnahme der Volksinitiativen wird jede vom Grossen Rat eingeleitete oder vom Staatsrat vorgeschlagene Verfassungsänderung nach drei Lesungen in ordentlichen Sessionen, wovon eine der Prüfung der Zweckmässigkeit gewidmet ist, beschlossen.

2 Die Beratung über die Zweckmässigkeit soll dazu dienen, Ziel und Natur der Revision festzulegen und die wesentlichen Grundsätze darzulegen.

3 Unter Vorbehalt der Neuwahl des Grossen Rates erstattet in der Beratung über die Zweckmässigkeit und in der ersten Lesung die gleiche Kommission Bericht.

Art. 96 Varianten

1 Bei Verfassungsentwürfen entscheidet der Grosse Rat vor Ende der Beratungen in zweiter Lesung, ob das Volk über Varianten zu befragen ist.

2 Wenn ja wird die Diskussion über die Variantenvorschläge eröffnet. Der Grosse Rat kann auch die Rückweisung an die Kommission oder an den Staatsrat zwecks Ausarbeitung und Formulierung der Varianten beschliessen.

3 Der Staatsrat kann bereits in seiner Botschaft vorschlagen, der Volksabstimmung Varianten zu unterbreiten.

Art. 97 Gesetze und Dekrete

1 Die dem fakultativen Referendum unterstellten Geschäfte bilden Gegenstand von zwei Lesungen.

2 Für Gesetze finden die zwei Lesungen in verschiedenen Sessionen und aufgrund von Berichten von zwei verschiedenen Kommissionen statt.

3 Für Dekrete finden die zwei Lesungen in der gleichen Session an verschiedenen Tagen und aufgrund des Berichtes der gleichen Kommission statt. Diese spricht sich auch über die Dringlichkeit aus.

Art. 98 Ausführungsgesetze

Die dem Referendum entzogenen Ausführungsgesetze unterstehen den gleichen Regeln wie die ordentlichen Gesetze.

Art. 99 Beschlüsse

1 Die Beschlüsse werden in einer einzigen Lesung gefasst.

2 Für referendumsfähige Beschlüsse können die zwei Lesungen in der gleichen Session an verschiedenen Tagen stattfinden.

3 Die Genehmigung eines gesetzgeberischen Erlasses durch den Grossen Rat erfolgt in der Form eines in einer einzigen Lesung gefassten Beschlusses.

Art. 100 Zusätzliche Lesung

1 Am Ende der Schlussberatung, aber vor der Schlussabstimmung, kann der Grosse Rat die Durchführung einer zusätzlichen Lesung beschliessen, namentlich wenn der Entwurf anlässlich der letzten Lesung stark umgestaltet wurde. Der Grosse Rat beschliesst in diesem Falle, ob diese in der gleichen Session stattfindet und ob eine neue Kommission bezeichnet werden muss.

2 Das Präsidium muss dem Büro eine zusätzliche Lesung vorschlagen, wenn es Widersprüche feststellt, die nicht rein formeller oder redaktioneller Art sind.

Art. 101 Einzige Lesung

1 Die mit der ersten Lesung betraute Kommission oder fünf Abgeordnete können die Annahme in einer einzigen Lesung eines dem fakultativen Referendum unterstellten Erlasses oder eines Ausführungsgesetzes beantragen.

2 Nach der Schlussabstimmung der ersten Lesung entscheidet der Grosse Rat über einen Verzicht auf die zweite Lesung.

3 Dieser Entscheid muss mit einer 2/3-Mehrheit getroffen werden.

Art. 102 Ansicht des Staatsrates

Bei gesetzgeberischen Erlassen und referendumsfähigen Beschlüssen muss der Staatsrat vor jeder Lesung Stellung zu den Anträgen der Kommission nehmen.

4.2.5 Abstimmungen und Wahlen

Art. 103 Stimmenzähler

1 Die vier Stimmenzähler werden vom Grossen Rat zu Beginn jeder Legislaturperiode ernannt. Sie bilden zusammen mit einem der Vizepräsidenten das Stimmbüro.

2 Bei Wahlen oder bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems kontrollieren die Stimmenzähler die Präsenz, zählen bei Abstimmungen die Stimmen und nehmen die Auszählung zusammen mit einem der Vizepräsidenten vor. Die Beratungen des Grossen Rates gehen während dieses Vorgangs weiter, aber die Abstimmungsverfahren werden ausgesetzt.

Art. 104 Abstimmungsform

1 Die Abstimmung wird elektronisch vorgenommen. Das System speichert die anlässlich sämtlicher Wahlgänge abgegebenen Stimmen mit Ja-Nein-Enthaltung.

2 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems oder auf Beschluss des Präsidiums wird die Abstimmung folgendermassen durchgeführt:

  1. a. die Stimmabgabe erfolgt durch Aufstehen. Es werden nur die Stimmen jener Abgeordneten gezählt, die sie an ihrem Platz abgeben;
  2. b. die Stimmenzähler zählen die Stimmen.

3 In jedem Fall kontrolliert und verkündet der Präsident die Ergebnisse. Im Zweifelsfall kann jeder Abgeordnete verlangen, dass zum Gegenmehr geschritten wird.

Art. 105 Rolle des Präsidenten

1 Der Präsident stimmt nicht ab. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Ausschlag; in diesem Fall kann er seine Stimme begründen.

2 Bei geheimer Abstimmung stimmt der Präsident ab, gibt jedoch nicht den Stichentscheid. Eine erneute Stimmengleichheit nach einer zweiten Abstimmung kommt einer Ablehnung gleich.

Art. 106 Namensabstimmung

1 Sämtliche Abstimmungen werden als Namensabstimmungen durchgeführt.

2 Sofern es sich nicht um eine geheime Abstimmung handelt, wird das Abstimmungsprotokoll nach der Abstimmung auf der offiziellen Website des Kantons Wallis und im Memorial des Grossen Rates veröffentlicht.

3 Bei einem Ausfall des elektronischen Abstimmungssystems wird der Namensaufruf durch einen der Vizepräsidenten vorgenommen.

Art. 107 Geheime Abstimmung

1 Es findet eine geheime Abstimmung statt:

  1. a. für die Begnadigungsgesuche und die Gesuche um Aufhebung der Immunität;
  2. b. bei Einbürgerungen auf Gesuch eines einzigen Abgeordneten;
  3. c. auf Beschluss des Grossen Rates namentlich für die Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen oder zum Schutz der Persönlichkeitsrechte.

2 Artikel 121 ist analog anwendbar.

Art. 108 Ordnungsmotion

1 Die Ordnungsmotion ist ein Begehren betreffend das nach dem vorliegenden Reglement geführte Beratungs-, Abstimmungs- und Wahlverfahren.

2 Jede Ordnungsmotion muss vor der Diskussion zur Sache zuerst beraten und zur Abstimmung gebracht werden.

Art. 109 Gegenstand der Abstimmung

1 Vor jeder Abstimmung fasst der Präsident die verschiedenen Anträge zusammen. Er gibt die Reihenfolge bekannt, in der die Fragen der Abstimmung unterbreitet werden. Ist ein Antrag teilbar, findet auf Gesuch hin die Abstimmung für jeden Teil getrennt statt.

2 Im Bestreitungsfall entscheidet die Versammlung unverzüglich und ohne Beratung.

3 Sobald eine Abstimmung begonnen hat, wird das Wort bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse nicht mehr erteilt.

Art. 110 Abstimmung über die Anträge und Schlussabstimmung

1 Bei jeder Beratung erfolgt eine Abstimmung des Rates nur dann, wenn mehrere Anträge vorliegen. Die nicht bestrittenen Anträge gelten als angenommen.

2 Diese Bestimmung ist auf die Schlussabstimmung nicht anwendbar.

3

4 Schliesst sich der Staatsrat einem Antrag an, kann jeder Abgeordnete verlangen, dass dieser Antrag in einer Abstimmung dem Entwurf des Staatsrates gegenübergestellt wird.

Art. 111 Reihenfolge der Abstimmungen

1 Bei Abänderungs- und Unterabänderungsanträgen bringt man die Unterabänderungs- vor den Abänderungsanträgen und diese vor dem Hauptantrag zur Abstimmung. Bei Eventualabstimmungen ist die Abstimmungsreihenfolge der Anträge so auszugestalten, dass von den Anträgen mit der kleinsten inhaltlichen Differenz schrittweise bis zu denjenigen mit der grössten Differenz aufgestiegen werden kann. Wenn die Versammlung unter mehreren Zahlen zu wählen hat, so stellt sie die beiden Extreme gegenüber. Der Vorschlag der Kommission wird zuletzt zur Abstimmung gebracht.

2 Liegen mehr als zwei gleichgeordnete Anträge vor, werden zuerst die Anträge der Abgeordneten, dann jene des Staatsrates und jene der Kommissionsminderheit in vorläufigen Abstimmungen einander gegenüber gestellt. Das Resultat der letzten Abstimmung wird dann dem Antrag der Kommissionsmehrheit gegenüber gestellt.

4.2.6 Wahlen

Art. 112 Kandidaturen

1 Die Kandidatenvorschläge müssen vor Eröffnung des Wahlganges durch jeden Abgeordneten oder jede Fraktion angemeldet werden.

2 Die Kandidaturen können von den Abgeordneten oder Fraktionen, die sie angemeldet haben, oder von den Kandidaten selber zurückgezogen werden, dies unter Vorbehalt des Amtszwanges.

3 Bei der Erneuerungswahl einer Behörde gibt der abtretende Kandidat bekannt, ob er eine neue Kandidatur annehme.

4 Vor Eröffnung des Wahlganges fasst der Präsident des Grossen Rates die Kandidatenvorschläge zusammen. Nach dem dritten Wahlgang sind nur Kandidaten wählbar, die an einem der vorgehenden Wahlgänge beteiligt waren.

Art. 113 Geheimer Urnengang

Unter Vorbehalt des Artikels 115 erfolgen die Wahlen und Ernennungen, für die der Grosse Rat zuständig ist, in einem geheimen Urnengang.

Art. 114 Wahlart

1 Die Einzelwahl findet Anwendung für die Wahl eines einzigen Mitgliedes einer Behörde oder für die Ernennung einer einzigen Person in eine Funktion oder bestimmte Aufgabe. In den andern Fällen erfolgt die Wahl in Form einer Listenwahl.

2 Muss der Grosse Rat verschiedene analoge Wahlen vornehmen, kann er beschliessen, dass diese in einer Einzigen abgewickelt werden.

Art. 115 Stille Wahl

1 Überschreitet die Zahl der vorgeschlagenen Kandidaten jene der zu besetzenden Funktionen oder Ämter nicht, kann eine stille Wahl erfolgen. Der Grosse Rat entscheidet darüber.

2 Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Grossen Rates sowie die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts und des Generalstaatsanwaltes.

Art. 116 Abwicklung des Wahlganges

1 Vor jedem Wahlgang teilen die Stimmenzähler die offiziellen Stimmzettel aus. Der Präsident gibt der Versammlung die Zahl der ausgeteilten Stimmzettel bekannt und lässt diese in das Protokoll eintragen.

2 Der Abgeordnete stimmt, indem er seinen Stimmzettel persönlich in die Urne legt.

3 Findet die Ernennung in Form der Listenwahl statt, verfügt jeder Abgeordnete über so viele Stimmen als Personen zu wählen sind.

4

Art. 117 Feststellung der Resultate

1 Die Stimmenzähler sammeln die Stimmzettel ein, zählen sie unter Mitwirkung eines der Vizepräsidenten und eines Mitarbeiters des Parlamentsdienstes aus und stellen das Resultat fest.

2 Ist die Zahl der eingegangenen Stimmzettel höher als jene der ausgeteilten,ist der Wahlgang ungültig. Er muss wiederholt werden.

3 Das Stimmbüro entscheidet über die Gültigkeit der Stimmzettel und teilt seinen Beschluss dem Präsidium des Grossen Rates mit.

4 Die Stimmenzähler dürfen erst wieder an ihren Platz zurückkehren, wenn das Abstimmungsresultat öffentlich verkündet worden ist.

Art. 118 Berechnung der Mehrheit

Die absolute Mehrheit wird durch die ganze Zahl, die unmittelbar auf die Hälfte der gültigen Stimmzettel folgt, berechnet.

Art. 119 Leere und ungültige Stimmzettel

1 Die leeren und ungültigen Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Ungültig sind:

  1. a. jeder unleserliche oder zweideutige Stimmzettel;
  2. b. jeder Stimmzettel, der ehrverletzende Ausdrücke enthält;
  3. c. jeder Stimmzettel, der keinen Namen einer wählbaren Person enthält.

2 Bei der Listenwahl ist jede an eine nicht wählbare Person abgegebene Stimme ungültig. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als zu wählende Personen, werden die zuletzt geschriebenen Namen gestrichen.

3 Im übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen analog anwendbar.

Art. 120 Sonderfälle

1 Wenn die Zahl der Kandidaten, welche die verlangte absolute Mehrheit erhalten haben, jene der zu besetzenden Sitze übersteigt, scheiden jene, die am wenigsten Stimmen erhalten haben, aus.

2 Besteht Stimmengleichheit unter zwei oder mehreren Kandidaten, findet eine Stichwahl mit einfachem Mehr statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das durch den Präsidenten vor der Versammlung gezogene Los.

Art. 121 Eröffnung und Bestreitungen

1 Der Präsident eröffnet dem Grossen Rat das Wahlergebnis.

2 Formfehler müssen ab Eröffnung der Ergebnisse beanstandet werden.

3 Der Grosse Rat entscheidet über bestrittene Wahlen. Diese können wegen Formfehler beim Grossen Rat nicht mehr angefochten werden, sobald der Gewählte den Eid geleistet hat oder die Sitzung aufgehoben worden ist.

4 Die detaillierten Listen und Stimmzettel müssen während der Rekursfrist aufbewahrt werden, damit sie im Falle von Beschwerden gegen die Wahlen eingesehen werden können. Ist das Beschwerderecht bei Ablauf der Frist nicht ausgeübt worden, werden sie in Gegenwart des Präsidiums vernichtet.

5 Berichte des Staatsrates

Art. 122 * …
Art. 123 Frist

1 Ausser in Dringlichkeitsfällen müssen die Berichte des Staatsrates zehn Wochen, die Berichte für den Voranschlag und die integrierte Mehrjahresplanung acht Wochen vor der Session, in der sie auf die Tagesordnung gesetzt werden, beim Grossen Rat eingereicht sein.

2 Die Mitglieder der Oberaufsichtskommissionen erhalten Kopien dieser Unterlagen zwei Wochen vorher.

Art. 124 Befreiung von einer Botschaft - Vertagung

1 Die in erster Lesung vom Grossen Rat angenommenen Entwürfe zu gesetzgeberischen Erlassen werden in der Regel von Amtes wegen ohne neue Botschaft auf die Tagesordnung einer folgenden Session gesetzt.

2 Vertagte Entwürfe werden vom Staatsrat erneut in einer folgenden Session vorgelegt, ausser der Grosse Rat beschliesse es anders.

6 Vorstösse der Abgeordneten

6.1 Im Allgemeinen

Art. 125 Einreichung

1 Alle Vorstösse müssen auf offiziellem elektronischem Formular verfasst und dem Präsidium des Grossen Rates übermittelt werden. Die ordentlichen Vorstösse müssen während der Session eingereicht werden. Die Dringlichkeiten und die Fragen für die Fragestunde müssen dem Präsidium vom Freitag vor der Session bis um 10 Uhr des ersten Sessionstags zukommen.

2 Sobald das Präsidium sie formell als zulässig erklärt, werden die Vorstösse, die begründet und mit einem den Inhalt zusammenfassenden Titel versehen sein müssen, dem Grossen Rat und dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht.

3 Die von Kommissionen oder Fraktionen eingereichten Vorstösse tragen die Unterschrift ihrer Präsidenten, gegebenenfalls ihrer Stellvertreter.

Art. 126 Dringliche Vorstösse

1 Der Urheber eines dringlichen Vorstosses begründet die Dringlichkeit kurz am Anfang seines Textes.

2 Die Dringlichkeit wird nur anerkannt, wenn sich der Vorstoss mit einem aktuellen und unvorhersehbaren Ereignis befasst, das zudem eine rasche Reaktion oder Massnahme bedingt.

3 Dringliche Vorstösse müssen innert 12 Monaten nach ihrer Annahme durch den Grossen Rat verwirklicht werden.

Art. 127 Zulässigkeit

1 Das Präsidium prüft die Zulässigkeit der parlamentarischen Vorstösse in formeller Hinsicht, gegebenenfalls nach Anhören des Staatsrates. Es weist sie an ihre Urheber zurück, insbesondere wenn:

  1. a) *. sie nicht die korrekte Form aufweisen;
  2. b. das Begehren nicht Gegenstand eines parlamentarischen Vorstosses sein kann;
  3. c) *. der Gegenstand des Vorstosses bereits während der laufenden Legislatur vom Grossen Rat behandelt worden ist und die tatsächlichen Umstände sich inzwischen nicht geändert haben;
  4. d) *. sie die Regeln über Anstand verletzen oder persönliche Angriffe enthalten.

2 Das Präsidium des Grossen Rates kann unter den Voraussetzungen von Artikel 130 die parlamentarischen Vorstösse umwandeln.

3 Im Bestreitungsfall entscheidet das Büro.

Art. 128 Streichung

Der noch nicht behandelte Vorstoss, dessen Urheber nicht mehr dem Grossen Rat angehört, wird von der Liste gestrichen.

Art. 129 Rückzug

1 Der Urheber kann seinen Vorstoss bis zu dessen Begründung zurückziehen. Nach Eröffnung der Diskussion ist der Rückzug nicht mehr möglich.

2 Vor Begründung des Vorstosses haben die Mitunterzeichner das Recht, ihre Unterschrift zurückzuziehen.

Art. 130 Umwandlungen

Sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, können mit der Zustimmung ihres Urhebers umgewandelt werden:

  1. a. die parlamentarische Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation;
  2. b. die Motion in ein Postulat oder eine Interpellation;
  3. c. das Postulat in eine Interpellation;
  4. d. die Interpellation in eine einfache Anfrage.

6.2 Parlamentarische Initiative

Art. 131 Prüfung durch die Kommission

1 Die parlamentarische Initiative wird an eine Kommission überwiesen mit dem Auftrag, den Staatsrat anzuhören und eine Vormeinung über die Zweckmässigkeit ihrer Erheblicherklärung abzugeben.

2 Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit verweigert, wird die Initiative abgeschrieben.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.

3 Wenn der Grosse Rat die Zweckmässigkeit anerkennt, wird die Initiative an die gleiche Kommission überwiesen. Diese prüft namentlich:

  1. a) *. den Stand der Arbeiten des Grossen Rates oder der Verwaltung über einen gleichen Gegenstand;
  2. b) *. die eventuelle Übereinstimmung der Initiative mit der integrierten Mehrjahresplanung oder mit einer angemeldeten oder hinterlegten Volksinitiative;
  3. c) *. die Möglichkeit einer Umwandlung der Initiative in eine Motion, ein Postulat oder eine Interpellation.

4 Die Kommission kann in diesem Rahmen:

  1. a) *. die Initiative zurückweisen;
  2. b) *. Ziel, Tragweite und Text der Initiative mit der Zustimmung ihres Urhebers abändern;
  3. c) *. einen Gegenentwurf unterbreiten.

5 Zwecks Ausarbeitung dieser Anträge kann die Kommission:

  1. a) *. einen Experten oder das zuständige Departement um Unterstützung ihrer Arbeit angehen, wobei der Staatsrat an die Meinung des Departements nicht gebunden ist;
  2. b) *. beim Staatsrat die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens verlangen.

6 Vor Abschluss ihrer Beratungen unterbreitet die Kommission das Ergebnis ihrer Arbeiten dem Staatsrat zur Stellungnahme.

Art. 132 Anträge und Bericht

1 Nach Abschluss ihrer Arbeiten, aber spätestens innerhalb von zwei Jahren, unterbreitet die Kommission dem Grossen Rat und dem Staatsrat ihre Anträge zusammen mit einem Bericht. Letzterer muss den gleichen Anforderungen entsprechen wie eine Botschaft, die einen Entwurf für einen gesetzgeberischen Erlass begleitet.

2 Auf Antrag der Kommission entscheidet der Grosse Rat über eine Verlängerung der Frist oder über die Klassierung der Initiative.

Art. 133 Recht des Urhebers der Initiative

1 Die mit der Prüfung der parlamentarischen Initiative beauftragte Kommission hört deren Urheber an, sofern er ihr nicht angehört.

2 Der Urheber der Initiative hat das Recht, bis zum Beschluss des Grossen Rates über die Eintretensdebatte diese zurückzuziehen.

Art. 134 Behandlung durch den Grossen Rat

1 Der Grosse Rat berät und entscheidet über den Entwurf und die Anträge der Kommission in gleicher Weise wie über einen Entwurf, der vom Staatsrat kommt.

2 In den Verhandlungen nimmt der Staatsrat zum Gegenstand der Initiative und den Anträgen der Kommission Stellung.

6.3 Motion

Art. 135 Begründung

1 Die Motion muss innert sechs Monaten nach ihrer Hinterlegung zur Entwicklung vor dem Grossen Rat auf die Tagesordnung gesetzt werden.

2 Wird die Frist von sechs Monaten nicht eingehalten, kann der Motionär dem Präsidenten des Grossen Rates die Begründung schriftlich zukommen lassen. In diesem Fall wird die Motion zwingend auf die Tagesordnung der folgenden Session gesetzt.

3 Der Grosse Rat kann die Motion nach ihrer Entwicklung abschreiben.

4

Art. 136 Antwort des Staatsrates

1 Der Staatsrat antwortet innerhalb von sechs Monaten nach der Entwicklung der Motion.

2 Die Antwort des Staatsrates muss 40 Tage vor der Session hinterlegt werden und wird zusammen mit den anderen Sessionsunterlagen an alle Abgeordneten verteilt.

2bis Die Antwort muss Auskunft über die für die Umsetzung der Motion nötigen finanziellen und personellen Ressourcen geben.

3

Art. 137 Behandlung durch den Grossen Rat

1 Wird die Motion weder von den Abgeordneten noch vom Staatsrat bekämpft und verzichtet letzterer auf eine mündliche Antwort, gilt die Motion als angenommen. Eine Diskussion findet nur dann statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst.

2 Wird die Motion bekämpft, wird eine allgemeine Diskussion für alle Abgeordneten eröffnet. Bevor der Grosse Rat über Annahme oder Ablehnung der Motion beschliesst, kann er ausnahmsweise die Ansicht einer Kommission einholen. Diese hört den Urheber der Motion an, sofern er ihr nicht angehört.

3 Falls die Motion bereits verwirklicht ist, kann der Staatsrat dem Grossen Rat deren Abschreibung vorschlagen.

Art. 138 Abgelehnte oder abgeschriebene Motion

Eine vom Grossen Rat abgelehnte oder abgeschriebene Motion wird vom Register gestrichen.

Art. 139 Angenommene Motion - Verwirklichung

1 Eine angenommene Motion wird an den Staatsrat zum Vollzug überwiesen.

2 Die Motion muss innert 18 Monaten verwirklicht werden. Auf begründetes Gesuch hin kann der Grosse Rat diese Frist um höchstens 18 Monate verlängern. Statt die Frist zu verlängern, kann der Grosse Rat den Vollzug der Motion einer Kommission anvertrauen.

3 Die Motion ist verwirklicht, sobald der Staatsrat, gegebenenfalls die Kommission, einen Bericht oder einen Entwurf unterbreitet. Anlässlich der Behandlung dieser letzteren beschliesst der Grosse Rat, ob die Motion abzuschreiben oder mit einem neuen Auftrag an den Staatsrat oder an die Kommission zu überweisen ist.

4 Der Parlamentsdienst erstellt gleichzeitig zur Halbjahresplanung die Tabelle zum Behandlungsstand der parlamentarischen Vorstösse.

6.4 Postulat

Art. 140

Das für die Motion gültige Verfahren (Art. 135 bis 139) ist analog auf das Postulat anwendbar.

6.5 Interpellation

Art. 141

1 Die Interpellation wird innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einreichung im Grossen Rat behandelt.

2 Der Staatsrat beantwortet sie schriftlich. Die Antwort wird dem Grossen Rat mit den Sessionsunterlagen übermittelt.

3 Der Urheber kann das Wort nur ergreifen, um vom Staatsrat Präzisierungen zu verlangen; seine Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt.

4 Eine Diskussion findet nur statt, wenn es der Grosse Rat beschliesst.

6.6 Resolution

Art. 142

1 Der Resolutionsvorschlag wird innerhalb von sechs Monaten nach seiner Hinterlegung durch den Urheber begründet.

2 Wird die Resolution bekämpft, wird die allgemeine Diskussion für alle Abgeordneten eröffnet. Der Staatsrat kann sich in jedem Fall äussern.

3 Danach wird die Resolution der Abstimmung unterbreitet.

6.7 Schriftliche Anfrage

Art. 143 Behandlung

1 Der Staatsrat antwortet schriftlich innert zwei Monaten seit dem Tage der Hinterlegung.

2 Die Antwort wird dem Fragesteller und dem Parlamentsdienst schriftlich zugestellt. Sie wird grundsätzlich auf der offiziellen Internetseite des Kantons Wallis veröffentlicht.

3 Das Büro kann den Fragesteller einladen, mit dem zuständigen Vertreter des Staatsrates direkt Kontakt aufzunehmen. Der Fragesteller kann jedoch an einer schriftlichen Antwort festhalten.

Art. 144 Fragestunde

1 Für die Behandlung aktueller Fragen, welche den Kanton betreffen, wird am letzten Tag jeder Session eine Fragestunde abgehalten.

2 Die Fragen müssen bis zum ersten Sessionstag um zehn Uhr in knapper Fassung und ohne Begründung elektronisch eingereicht werden. Sie dürfen sich nur mit einem einzigen Gegenstand befassen.

3 Die Fragen werden vor Sitzungsbeginn den Abgeordneten ausgeteilt und nicht mündlich vorgetragen.

4 Alle Abgeordneten erhalten die schriftliche Antwort des Staatsrates in elektronischer Form spätestens am letzten Sessionstag um 11 Uhr. Der Vertreter des Staatsrates antwortet kurz darauf. Auf Fragen zum gleichen Thema kann eine globale Antwort gegeben werden.

5 Die Diskussion wird nicht eröffnet, aber der Fragesteller hat das Recht, einmal kurz das Wort zu ergreifen, um infolge der Antwort des Vertreters des Staatsrates und falls die Informationen als unbefriedigend erachtet werden, materielle Berichtigungen anzubringen.

6 Das Büro des Grossen Rates ist beauftragt, eine ausgewogene Behandlung der Fragen zu organisieren.

7 Spezialverfahren

7.1 Petitionen

Art. 145 Behandlung

1 Die an den Grossen Rat gerichteten Petitionen werden vom Präsidium entgegengenommen, zur Begutachtung an die Justizkommission weiter-geleitet und anschliessend durch das Büro geprüft, das einen Antwortentwurf ausarbeitet und diesen dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet.

2 Petitionen, die einen Gegenstand betreffen, der nicht in die Zuständigkeit des Grossen Rates fällt, werden an die zuständige Behörde überwiesen, worüber der Bittsteller zu informieren ist.

Art. 146 Unzulässigkeit

1 Petitionen, die anonym sind, gegen die öffentliche Ordnung verstossen, ehrverletzende oder zweideutige Äusserungen beinhalten, werden vom Büro als unzulässig erklärt. Das Büro informiert den Grossen Rat darüber.

2 Diese Petitionen werden in der Versammlung nicht verlesen, können aber von jedem Abgeordneten eingesehen werden.

Art. 147 Eröffnung

1 Die Stellungnahme des Grossen Rates wird den Bittstellern oder ihren Vertretern eröffnet.

2 Der Grosse Rat kann die Petition und seine Stellungnahme gegebenenfalls als Motion oder Postulat dem Staatsrat zur Information zustellen.

7.2 Eidgenössische Vernehmlassungen

Art. 148 Antwort bezüglich der Atomanlagen

1 Die Antwort an die Bundesbehörden auf dem Gebiet der atomaren Einrichtungen bilden Gegenstand eines Berichts des Staatsrates.

2 Dieser Bericht ist vom Grossen Rat, der seinen Inhalt abändern kann, zu genehmigen.

3 Der Grosse Rat kann die Ausarbeitung der Antwort einer Kommission anvertrauen.

7.3 Beschwerden und Klagen an das Bundesgericht

Art. 149 Behandlung

1 Das Büro benachrichtigt den Grossen Rat über Beschwerden an das Bundesgericht gegen einen Erlass, den er angenommen, oder gegen einen Beschluss, den er gefasst hat. Es kann die Justizkommission oder den Staatsrat mit der Vorbereitung der Beschwerdeantwort beauftragen.

2 Die dem Grossen Rat zugegangenen Verantwortlichkeitsklagen werden gemäss dem Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger behandelt.

8 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 150 Aufhebung

1 Dieses Reglement hebt das Reglement des Grossen Rates des Kantons Wallis vom 18. November 1996 auf.

2 Es wird anstelle der aufgehobenen Bestimmungen und der sich in Kraft befindlichen Gesetzgebung angewandt.

Art. 151 * …
Art. 152 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2002 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 7

Art. A1-1 Parlamentarische Entschädigung

Parlamentarische Entschädigung:

  1. a. Präsident des Grossen Rates:
  2. b. Erster Vizepräsident des Grossen Rates:
  3. c. Zweiter Vizepräsident des Grossen Rates:
  4. d. Fraktionspräsidenten:
  5. e. Büro:
  6. f. Abgeordnete und Suppleanten:
  7. g. Kommissionspräsidenten:
  8. h. Stundensatz:
  9. i. Informatikentschädigung:
  10. j. Reiseentschädigung:
  11. k. Entschädigung für Nachtsitzung:
  12. l. Übernachtungsentschädigung:
  13. m. Entschädigung für Mahlzeiten:
  14. n. Fraktionsentschädigung:

A2 Anhang 2 zu Artikel 69

Art. A2-1 Arbeitsfristen

Arbeitsfristen:

  1. a. letzter Donnerstag der Monate Mai und November:
  2. b. zehn Wochen vor der Session des Grossen Rates:
  3. c. acht Wochen vor der Session des Grossen Rates:
  4. d. 40 Tage vor der Session des Grossen Rates:
  5. e. 20 Tage vor der Grossratssession:
  6. f) *. in der Regel 20 Tage vor der Kommissionssitzung: