170.7

Gesetz über die Organisation des Gerichtshofs, der über die Kompetenzkonflikte zwischen der Verwaltungs- und der Gerichtsbehörde zu entscheiden hat

vom 25. May 1877
(Stand am 01.01.1992)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • in Vollziehung des Artikels 53 der Kantonsverfassung;
  • auf den Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 *

1 Die Kompetenzkonflikte der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde oder des Kantonsgerichts werden vom Gerichtshof der Kompetenzkonflikte endgültig entschieden.

2 Der Gerichtshof besteht aus dem Präsidenten des Grossen Rates, des Staatsrates und des Kantonsgerichts. Im Falle der Verhinderung oder bei Ausstand werden die Mitglieder des Gerichtshofes durch die jeweiligen Vizepräsidenten ersetzt und bei deren Fehlen durch die ältesten Mitglieder des entsprechenden Körpers.

3 Der Vorsitz führt der Präsident des Grossen Rates oder sein Stellvertreter.

Art. 2 *

Für die Mitglieder des Gerichtshofes der Kompetenzkonflikte gelten die für die Mitglieder des Kantonsgerichts vorgesehenen Ausstandsgründe.

Art. 3 *

Der Staatskanzler oder Vizekanzler unterstützt den Gerichtshof als Schreiber.

Art. 4 *

Für das Verfahren vor dem Gerichtshof sind die Bestimmungen des Verfahrens vor der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts analog anwendbar.

Art. 5 *

Sobald ein Kompetenzkonflikt zwischen einer letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde und dem Kantonsgericht besteht, übermittelt die Behörde, bei welcher die Sache hängig ist, die Akten sofort an den Präsidenten des Gerichtshofes.

Art. 6 *

1 Der Präsident des Gerichtshofes benachrichtigt die Beteiligten über das Vorliegen eines Kompetenzkonfliktes und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme.

2 Nach Ablauf der Frist entscheidet der Gerichtshof über die Sache in dem Zustand, in dem sie sich befindet.

3 Der Präsident des Gerichtshofes kann jedoch, sofern er es als tunlich erachtet, einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

Art. 7 *

Der Entscheid und die Zustellung des Dispositives des Urteils haben innert 30 Tagen seit dem Abschluss des Schriftenwechsels zu erfolgen.

Art. 8 * …
Art. 9 * …
Art. 10

Das vorliegende Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1877 in Kraft.