170.5

Reglement über das Amtsblatt (RAbl)

vom 09. November 2022
(Stand am 01.03.2023)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 95 und 141 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • eingesehen den Artikel 194 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB);
  • eingesehen den Artikel 49 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB);
  • eingesehen die Artikel 11 und 30 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG);
  • auf Antrag des Präsidiums,

verordnet:

Art. 1 Inhalt und Form

1 Zwecks Bekanntmachung der offiziellen Erlasse der gesetzgeberischen, ausführenden und gerichtlichen Behörden, deren Veröffentlichung die Gesetzgebung vorsieht sowie aller übrigen Dokumente, deren Veröffentlichung eine Behörde beschliesst, sieht der Staat die Publikation eines Amtsblattes vor.

2 Das Amtsblatt wird auf der vom Bund im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung über das Schweizerische Handelsamtsblatt (Verordnung SHAB, VSHAB) betriebenen Plattform veröffentlicht. Dieses wird an jedem Werktag aktualisiert. Einzig die auf der Plattform veröffentlichte elektronische Fassung ist massgebend. Ihre Konsultation im Internet ist kostenlos.

4 Die Veröffentlichung der kantonalen gesetzgeberischen Erlasse erfolgt zentral über eine Online-Plattform, die auf der offiziellen Website des Kantons Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform). Lediglich die in der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis auf der Publikationsplattform veröffentlichte elektronische Fassung gilt als bekannt und ist für Einzelpersonen bindend.

Art. 2 Modalitäten der Veröffentlichung und Überwachung

1 Wird der Auftrag ausserhalb der Kantonsverwaltung vergeben, setzt der Vertrag alle notwendigen Bedingungen hinsichtlich Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit fest und gewährleistet, dass die offiziellen Publikationen der Behörden nicht mit andern Veröffentlichungen, insbesondere zu privaten oder Reklamezwecken verwechselt werden können.

2 Es sind alle Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung von falschen oder verletzenden Informationen zu verhindern. Im Zweifelsfalle entscheidet die Staatskanzlei.

3 Für den Ersatz von entstandenem Schaden wird eine Finanzgarantie verlangt.