1 Die Vertreter des Staates werden für die in den anwendbaren statutarischen und gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Dauer oder in Ermangelung solcher Bestimmungen für eine Dauer von 4 Jahren ernannt und sind wieder wählbar. Die Mandatsdauer ist allerdings auf maximal 12 Jahre begrenzt, ausser wenn das Mandat als Vertreter des Staates mit einer Funktion innerhalb des Staates zusammenhängt.
1 bis Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung wird das Mandat der Vertreter des Staates stillschweigend erneuert.
1 ter Werden die Vertreter des Staates während der Ausübung ihres Mandates ins Präsidium der juristischen Person ernannt, ist die gesamte Mandatsdauer auf maximal 16 Jahre begrenzt.
1 quater Die Mandatsdauer der Vertreter des Staates, die eine Magistratsfunktion ausgeübt haben, ist auf 4 Jahre nach Niederlegung ihrer Funktion innerhalb des Staates begrenzt.
2 Die Vertreter werden im Anschluss an die erste Sitzung des höchsten Organs nach jenem Kalenderjahr, in dem sie das vollendete 70. Altersjahr erreichen, von Amtes wegen ihres Mandats enthoben.
3 Die Vertreter können jederzeit vom Staatsrat von ihrem Auftrag entbunden werden.
4 Die Vertreter können auch beantragen, von ihrem Auftrag entbunden zu werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen und ihre Rolle als Vertreter nicht mit einer Funktion innerhalb des Staates verbunden ist.
5