170.3

Gesetz über die Beteiligung des Staates an juristischen Personen und anderen Einrichtungen (GBetSt)

vom 17. March 2011
(Stand am 01.01.2025)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 40 Absatz 1 und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet: [1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Beteiligung des Staates an juristischen Personen.

2 Es findet zudem analog Anwendung auf die Beteiligungen des Staates an Einrichtungen, die keine Rechtspersönlichkeit aufweisen, soweit die Merkmale dieser Einrichtungen diesbezüglich kein Hindernis darstellen.

3 Vorbehalten bleiben die gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen, die auf die betroffenen juristischen Personen anwendbar sind.

Art. 2 Begriffe

1 Als Beteiligung im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt jede finanzielle oder nicht finanzielle Beteiligung des Staates an privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen.

2 Die Beteiligung des Staates kann zum Verwaltungs- oder Finanzvermögen des Staates gehören.

3 Ebenfalls als Beteiligung betrachtet wird die Beteiligung des Staates in der Oberleitung oder in der Generalversammlung, ohne finanzielle Verpflichtung.

4 Subventionen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 stellen keine Beteiligungen dar.

Art. 2a * Definitionen

1 Der Staatsrat erstellt die Liste der wichtigen Beteiligungen und veröffentlicht die damit verbundenen Entschädigungen.

2 Als wichtige Beteiligungen gelten jene:

  1. a. deren Nominalwert eine Million Franken übersteigt und bei denen der Staat über mindestens einen Vertreter in der Generalversammlung oder der Oberleitung verfügt;
  2. b. deren politische, wirtschaftliche, finanzielle oder soziale Bedeutung sich in eine strategische Stossrichtung des Staatsrates einfügt.

3 Beteiligungen, die keinem der Kriterien von Absatz 2 dieses Artikels genügen, werden als Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung betrachtet.

2 Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen

Art. 3 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit zum Erwerb einer Beteiligung liegt im Rahmen ihrer jeweiligen ordentlichen finanziellen Zuständigkeiten beim Grossen Rat oder beim Staatsrat.

2 Die für die Zuständigkeit massgebende Ausgabe umfasst:

  1. a) *. die Kosten für den Erwerb der Beteiligung;
  2. b) *. die Kosten allfälliger Subventionen des Staates an die juristische Person und zwar für eine Dauer von 4 Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs.

3 Wenn die Statuten der betroffenen juristischen Person eine allfällige Verpflichtung zur Vornahme von zusätzlichen Kapitaleinlagen vorsehen, werden die möglichen Kosten im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung für die Bestimmung der Zuständigkeit ebenfalls berücksichtigt.

4 Die Zuständigkeit zur Veräusserung einer Beteiligung wird aufgrund des geschätzten Wertes der Beteiligung gemäss den ordentlichen Kriterien der finanziellen Kompetenz analog geregelt.

5 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des mit den Finanzen beauftragten Departements im Zusammenhang mit der Verwaltung und Anlage von Finanzvermögen.

Art. 4 Voraussetzungen für den Erwerb

1 Der Staat kann eine Beteiligung des Verwaltungsvermögens nur dann erwerben, wenn an diesem Erwerb ein öffentliches Interesse besteht und wenn die Grundsätze der Geschäftsführung und des Finanzhaushalts eingehalten werden (namentlich Leistungsfähigkeit, Zweckmässigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit).

2 Der Erwerb einer Beteiligung des Finanzvermögens muss vernünftigen Ansprüchen der Sicherheit und des Ertrags genügen.

Art. 5 Voraussetzungen für die Veräusserung

1 Wenn die Bedingungen für den Erwerb einer Beteiligung des Verwaltungsvermögens nicht mehr erfüllt sind, wird die Beteiligung nach Übertragung ins Finanzvermögen veräussert, es sei denn, die Beibehaltung im Finanzvermögen wäre unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und des Ertrags gerechtfertigt.

2 Die Veräusserung einer Beteiligung des Finanzvermögens muss vernünftigen Ansprüchen der Sicherheit und des Ertrags genügen.

Art. 6 Schaffung, Auflösung und Zusammenlegung von juristischen Personen

1 Die Schaffung und die Auflösung einer juristischen Person durch den Staat unterliegen den gleichen Bedingungen wie der Erwerb beziehungsweise die Veräusserung von Beteiligungen des Verwaltungsvermögens.

2 Für die öffentlich-rechtlichen juristischen Personen bleiben die Anforderungen im Zusammenhang mit der Sondergesetzgebung vorbehalten.

3 In diesem Rahmen richtet der Staat ein besonderes Augenmerk auf die Zusammenlegung oder Fusion von juristischen Personen mit ähnlicher Zielsetzung.

3 Vertretung des Staates

3.1 Allgemeines

Art. 7 Controllingstrategie

1 Bei Beteiligungen des Verwaltungsvermögens werden die mit der Beteiligung verfolgten strategischen und finanziellen Ziele vom Staatsrat festgelegt.

2 Diese Ziele werden regelmässig neu beurteilt und angepasst.

Art. 8 Ausübung der Beteiligungsrechte

Der Staatsrat achtet auf die zweckmässige Ausübung der Beteiligungsrechte des Staates.

3.2 Vertretung in Oberleitungsorganen

Art. 8a * Definition

Als Vertreter des Staates in Oberleitungsorganen gelten:

  1. a. die vom Staatsrat zur Ernennung in die Oberleitung vorgeschlagenen Personen;
  2. b. die direkt vom Staatsrat ernannten Personen.
Art. 9 Grundsatz

1 Der Staatsrat prüft, ob es möglich, sinnvoll oder notwendig ist, dass der Staat im Oberleitungsorgan der betroffenen juristischen Person vertreten ist, namentlich unter Berücksichtigung der gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen des Privatrechts und/oder des öffentlichen Rechts, welche auf die betreffende juristische Person anwendbar sind.

2 Wenn der Staat eine mehrheitliche oder wichtige Beteiligung hält, muss er zwingend vertreten sein.

3 Wenn der Grundsatz einer Vertretung beschlossen wird, setzt der Staatsrat unter Beachtung der in den Artikeln 10 bis 12 genannten Bedingungen die Vertreter des Staates ein und beruft sie ab, beziehungsweise schlägt der Generalversammlung oder der Oberleitung die Ernennung oder Abberufung der Vertreter des Staates vor.

4

Art. 10 Auswahlkriterien

1 Die Vertreter des Staates werden namentlich gemäss folgenden Kriterien ausgewählt:

  1. a. berufliche Fähigkeiten und Erfahrungen;
  2. b. persönliche Fähigkeiten;
  3. c. Verfügbarkeit;
  4. d. Unabhängigkeit und Fehlen von Interessenkonflikten.

2 Werden die betroffenen juristischen Personen vom Staat bedeutend subventioniert, müssen dessen Vertreter von der oder dem für die Subventionsgewährung zuständigen Behörde oder Organ unabhängig sein.

3 Der Staatsrat kann, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der betroffenen juristischen Person, eine Liste mit zusätzlichen spezifischen Kriterien für die betreffende Funktion erstellen.

4 Für wichtige Beteiligungen legt der Staatsrat ein Kompetenzprofil und ein Pflichtenheft fest. Die Posten werden systematisch ausgeschrieben mit Ausnahme jener, deren Besetzung durch ein Spezialgesetz geregelt ist oder bei denen der Staatsrat entscheidet, sich durch eines seiner Mitglieder vertreten zu lassen.

Art. 11 * …
Art. 12 Dauer und Beendigung des Mandats

1 Die Vertreter des Staates werden für die in den anwendbaren statutarischen und gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Dauer oder in Ermangelung solcher Bestimmungen für eine Dauer von 4 Jahren ernannt und sind wieder wählbar. Die Mandatsdauer ist allerdings auf maximal 12 Jahre begrenzt, ausser wenn das Mandat als Vertreter des Staates mit einer Funktion innerhalb des Staates zusammenhängt.

1 bis Für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung wird das Mandat der Vertreter des Staates stillschweigend erneuert.

1 ter Werden die Vertreter des Staates während der Ausübung ihres Mandates ins Präsidium der juristischen Person ernannt, ist die gesamte Mandatsdauer auf maximal 16 Jahre begrenzt.

1 quater Die Mandatsdauer der Vertreter des Staates, die eine Magistratsfunktion ausgeübt haben, ist auf 4 Jahre nach Niederlegung ihrer Funktion innerhalb des Staates begrenzt.

2 Die Vertreter werden im Anschluss an die erste Sitzung des höchsten Organs nach jenem Kalenderjahr, in dem sie das vollendete 70. Altersjahr erreichen, von Amtes wegen ihres Mandats enthoben.

3 Die Vertreter können jederzeit vom Staatsrat von ihrem Auftrag entbunden werden.

4 Die Vertreter können auch beantragen, von ihrem Auftrag entbunden zu werden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen und ihre Rolle als Vertreter nicht mit einer Funktion innerhalb des Staates verbunden ist.

5

Art. 13 Pflichten der Vertreter

1 Die Vertreter des Staates verteidigen im Prinzip in Übereinstimmung mit den Interessen der juristischen Person das öffentliche Interesse und wachen über die Einhaltung der vom Staatsrat festgelegten strategischen und finanziellen Ziele.

2 Wenn nötig, müssen sie Weisungen anfordern. Gegebenenfalls kann der Staatsrat solche Weisungen auch von Amtes wegen erteilen.

3 Die Vertreter berichten regelmässig über ihre Verwaltungstätigkeit.

4

5 Die Vertreter müssen in den Ausstand treten, wenn die Umstände an ihrer Unbefangenheit zweifeln lassen.

Art. 14 Auftragsschreiben

1 Die Beziehungen zwischen dem Staat und seinen Vertretern werden in einem Auftragsschreiben festgelegt. Dieses dient als Nachtrag zum Pflichtenheft, wenn die Vertreter beim Staat Wallis angestellt sind.

2 Diese Dokumente beschreiben insbesondere:

  1. a. die strategischen und finanziellen Zielsetzungen, die der Staat mit der Beteiligung verfolgt;
  2. b. die Modalitäten, nach denen die Vertreter über ihre Verwaltungstätigkeiten berichten;
  3. c. die Verpflichtung, wenn nötig Weisungen anzufordern;
  4. d. die eventuelle Möglichkeit des Staates, von Amtes wegen Weisungen zu erteilen;
  5. e. den Umfang der Vertretungsvollmacht;
  6. f. die Fragen der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit;
  7. g. die Entschädigungsmodalitäten.

3 Gestützt auf die von den Departementen übermittelten Informationen aktualisiert die Staatskanzlei das Register der Auftragsschreiben.

Art. 15 Entschädigung

1 Die Entschädigung, die von der juristischen Person an die Vertreter, deren Arbeitgeber nicht der Staat ist, entrichtet wird, können diese behalten.

2 Ohne gegenteilige vertragliche Bestimmungen leistet der Staat keine zusätzliche Entschädigung zugunsten seiner Vertreter.

3 Die Entschädigung, die von der juristischen Person an die Vertreter, deren Arbeitgeber der Staat ist, entrichtet wird, muss an den Staat zurückvergütet werden, mit Ausnahme der Beträge, die als Spesenentschädigungen bezahlt werden.

4 Der Staatsrat veröffentlicht jährlich die Entschädigung, die von der juristischen Person an die Vertreter des Staates in der Oberleitung der Beteiligungen entrichtet wird.

Art. 16 Liste der Vertreter

1 Die Staatskanzlei aktualisiert die Liste der Vertreter des Staates in der Oberleitung der juristischen Personen.

2 Diese Liste nennt das Departement und die betroffene Dienststelle und ist öffentlich zugänglich.

3 Die Liste wird auf der Website des Staates Wallis auf dem neuesten Stand gehalten.

Art. 17 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

1 Unter dem Aspekt der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit werden die Vertreter grundsätzlich als Amtsträger im Sinne des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 betrachtet, und die Bestimmungen dieses Gesetzes sind daher anwendbar.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften des Bundes- oder Kantonsrechts und insbesondere jene, die eine primäre Verantwortlichkeit der Vertreter vorsehen.

3 Der Staat achtet darauf, dass er und seine Vertreter gegen zivilrechtliche Ansprüche versichert sind.

3.3 Vertretung des Staates in den Generalversammlungen

Art. 18 Grundsatz

1 Grundsätzlich lässt sich der Staat in allen Generalversammlungen von juristischen Personen, an denen er beteiligt ist, vertreten.

2 Ausnahmen sind zulässig, wenn diese Vertretung offensichtlich kein wesentliches Interesse für den Staat darstellt.

Art. 19 Zuständigkeit und Modalitäten

1 Die Vertreter des Staates sowie deren Stellvertreter werden vom Staatsrat ernannt.

2 Der Staatsrat kann diese Zuständigkeit an das betroffene Departement delegieren.

Art. 20 Auswahl der Vertreter

1 Die Vertreter des Staates und deren Stellvertreter sind im Allgemeinen Magistraten oder Mitarbeiter des betroffenen Departements.

2 Sie müssen ausreichende Kenntnisse und berufliche Erfahrung aufweisen.

3 Sie müssen von den Vertretern des Staates in der Oberleitung der juristischen Person unabhängig sein.

4 Beobachtung der Beteiligungen

Art. 21 Beziehungen zu den Vertretern in den Oberleitungsorganen

1 Der Staatsrat trifft sich mit den Vertretern des Staates so oft er dies für nötig hält, mindestens jedoch einmal pro Jahr für wichtige Beteiligungen und mindestens einmal während der Mandatsdauer für Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung.

1 bis Die Besprechungen mit den Vertretern können mittels Staatsratsentscheid an das zuständige Departement delegiert werden.

2 Jede Partei muss um zusätzliche Besprechungen ersuchen, wenn dies notwendig oder wünschenswert ist.

3 Anlässlich dieser Besprechungen müssen insbesondere nachfolgende Themen behandelt werden:

  1. a. Mitteilung der aktuellen strategischen und/oder finanziellen Zielsetzungen durch den Staat;
  2. b. Bericht der Vertreter über die Umsetzung der vorerwähnten Zielsetzungen;
  3. c) *. Berichterstattung der Vertreter über Situationen, bei denen die Interessen des Staates von jenen der juristischen Person abweichen könnten;
  4. d. allgemeiner Bericht der Vertreter über ihre Tätigkeit und über die Situation der juristischen Person;
  5. e. Mitteilung aller Situationen mit Interessenkonflikten durch die Vertreter;
  6. f. Mitteilung der Entschädigung (Gehalt, Honorare, Sitzungsgelder usw.) und der Spesenentschädigungen, die durch die juristische Person ausgeschüttet wurden, sowie der anderen mit ihr eingegangenen vertraglichen Bedingungen durch die Vertreter.

4 Die Besprechungen bilden Gegenstand von schriftlichen Protokollen, die gemäss einer Standardvorlage erstellt werden.

5 Die Mitteilungen durch die Vertreter finden unter Beachtung des zwingenden Rechts statt.

Art. 22 Beziehungen mit den Vertretern in der Generalversammlung

1 Die für die Bezeichnung der Vertreter zuständige Behörde gibt diesen die Abstimmungsinstruktionen für die Generalversammlung.

2 Im Anschluss an diese erstatten die Vertreter der Behörde Bericht, wenn die Instruktionen von der Versammlung nicht berücksichtigt worden sind.

Art. 23 Controllingbericht über wichtige Beteiligungen

1 Die Departemente, die für wichtige Beteiligungen des Staates zuständig sind, haben alljährlich einen Controllingbericht zuhanden des Staatsrates zu erstellen. Dieser standardisierte Bericht (Reporting-System) muss die hauptsächlichen Informationen über die besagten Beteiligungen (Ziel der Beteiligung, Umfang der finanziellen Verpflichtung, Schlüsselindikatoren über den Betrieb, wichtige Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Strategie des Eigentümers und der juristischen Person, Risikoevaluation usw.) enthalten.

2 Gegebenenfalls schlagen sie den zuständigen Behörden die nötigen Korrekturmassnahmen vor.

3 Ausnahmen zu diesem Artikel sind zulässig, wenn in Spezialgesetzen bereits ein Aufsichtsdispositiv vorgesehen ist oder die Entrichtung von Subventionen im Rahmen einer Beteiligung Gegenstand von Leistungsaufträgen mit jährlichen Controllingberichten ist, sofern die Berichte die in Absatz 1 erwähnten Informationen enthalten.

Art. 24 Verwaltung der Beteiligungspapiere

Die Verwaltung der Beteiligungspapiere obliegt dem für die Finanzen zuständigen Departement.

Art. 25 Information des Grossen Rates

Der Staatsrat berichtet dem Grossen Rat alljährlich über den Verlauf der wichtigen Beteiligungen, für die kein Bericht gemäss Spezialgesetzgebung vorgesehen ist.

Art. 26 * …
Art. 27 Revision

1 Der Staat achtet darauf, dass die juristischen Personen, an denen er beteiligt ist, über einen externen Revisor verfügen, der über die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Qualifikationen verfügt.

2 Die Berichte der externen Revisoren werden durch die Vertreter des Staates an das betroffene Departement übermittelt.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsbestimmungen

1 Die Bestimmungen über die allgemeinen und besonderen Kriterien für die Auswahl der Vertreter des Staates sind fortlaufend bei den Bezeichnungen und Erneuerungen der Vertreter des Staates anwendbar, spätestens aber vier Jahren ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

2 Die Bestimmungen über die Ausarbeitung der strategischen und finanziellen Zielsetzungen, die Erstellung von Auftragsschreiben oder von Nachträgen zu den Pflichtenheften sind fortlaufend bei den Bezeichnungen und Erneuerungen der Vertreter des Staates anwendbar, spätestens aber nach einem Jahr ab Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

3 Die Bestimmungen über die Dauer und das Ende des Mandats der Vertreter des Staates sind spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbar.

Art. 29 Ausführungsbestimmungen

Der Staatsrat erlässt die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Reglements- und Weisungsweg.

Art. 30 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.