Das vorliegende Reglement regelt die Organisation und Funktionsweise der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (nachstehend: die Kommission).
Reglement der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission (RKDSÖK)
Die kantonale Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission
- eingesehen die Artikel 35, 38 und 39 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);
verordnet:[1]
1 Allgemeine Bestimmungen
2 Organisation
1 Der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (nachstehend: der Beauftragte) und die Kommission sind zwei unabhängige Behörden, die zusammen die Aufsichtsbehörde für Datenschutz und Öffentlichkeit bilden.
2 Die Kommission übt ihre Befugnisse unabhängig aus.
3 Sie ist administrativ der Staatskanzlei angegliedert.
1 Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten.
2 Die gesamte Korrespondenz an die Kommission ist an die auf der Website der Kommission angegebene Adresse gemäss Artikel 27 zu richten.
3 Das Akronym der Kommission lautet KDSÖK.
1 Die Kommission besteht aus 5 Mitgliedern.
2 Der Präsident und die Mitglieder der Kommission werden vom Grossen Rat für eine erneuerbare Dauer von 4 Jahren ernannt.
1 Das Sekretariat der Kommission wird von einem Kommissionsmitglied geführt, das vom Präsidenten bestimmt wird.
2 Das Sekretariat ist insbesondere verantwortlich für den Versand der Korrespondenz, die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen, die Protokollführung und übernimmt weitere Aufgaben, die ihm vom Präsidenten übertragen werden. Es sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten für die Aufbewahrung und Archivierung der Dossiers.
1 Der Präsident hat in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat insbesondere folgende Aufgaben:
- a. er plant und organisiert die Arbeiten.
- b. er beruft die Sitzungen ein, beantragt die Traktandenliste und leitet die Beratungen.
- c. er erledigt die laufenden Geschäfte.
- d. er vertritt die Kommission.
2 In dringenden Fällen trifft der Präsident die unerlässlichen Massnahmen und Entscheide und erstattet der Kommission darüber Bericht.
3 Im Verhinderungsfall wird der Präsident durch den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied vertreten.
Wenn es der Präsident angesichts der Art des Falles für zweckmässig hält, kann er bestimmte Aufgaben an externe Dienstleister delegieren.
1 Für jedes Geschäftsjahr (entspricht einem Kalenderjahr) erstellt die Kommission einen Bericht auf Deutsch und Französisch. Dieser Bericht gibt Auskunft über die Tätigkeit der Kommission und die Rechnung des Vorjahres.
2 Der Bericht wird veröffentlicht.
3 Der Präsident übermittelt den Bericht bis spätestens Ende Februar dem Staatsrat und dem Grossen Rat.
Die Kommission verfügt über ihr eigenes Budget. Sie unterbreitet dem Grossen Rat jährlich über den Staatsrat ihren Budgetentwurf.
3 Befugnisse
1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie befasst wird (Art. 30b des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung [ARGIDA]).
2 Der Beauftragte hat hauptsächlich Aufgaben in den Bereichen Beratung und Mediation, während die Kommission die erstinstanzliche Entscheidungsbehörde ist.
1 Scheitert das Mediationsverfahren oder wird die getroffene Vereinbarung nicht eingehalten, kann die Behörde, die gesuchstellende Person, der betroffene Dritte oder der Beauftragte die Kommission anrufen (Art. 37 Abs. 1 Bst. e sowie 53 und 54a Abs. 1 GIDA).
2 Der Beauftragte kann der Kommission jederzeit eine Angelegenheit zum Entscheid vorlegen, der durch Sanktionen gemäss Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) begleitet werden kann (Art. 37 Abs. 1 Bst. d GIDA).
3 Wird die Kommission ohne vorgängige Mediation angerufen, weist der Präsident die Angelegenheit an den Beauftragten zurück.
4 Verfahren
1 Das Verfahren ist grundsätzlich schriftlich. Die Kommission kann ausnahmsweise ein mündliches Verfahren durchführen, wenn die Art der Angelegenheit dies erfordert.
2 Bei einem mündlichen Verfahren legt der Präsident Ort und Datum der Verhandlungen fest und bestimmt unter den Kommissionsmitgliedern einen Ad-hoc-Schreiber.
3 Es wird ein Protokoll erstellt und von den Parteien, dem Präsidenten und dem Schreiber unterzeichnet.
1 Das Verfahren wird durch die Einreichung eines Gesuchs in zwei Exemplaren an die Kommission eingeleitet.
2 Die elektronische Kommunikation zwischen den Parteien und der Kommission ist unter Vorbehalt gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.
3 Das Gesuch muss eine Darstellung des Sachverhalts und präzise Schlussfolgerungen enthalten.
4 Die Kommission trifft alle zweckdienlichen Beweismassnahmen. Sie stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.
1 Nachdem sie den Parteien Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern, berät die Kommission die Angelegenheit im Rahmen einer Sitzung (vgl. Art. 16) und fällt einen Entscheid.
2 Der Entscheid muss begründet sein und die Rechtsmittel enthalten. Er muss den Parteien schriftlich eröffnet werden.
In den Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, kommen die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) subsidiär zur Anwendung.
5 Funktionsweise
1 Der Präsident beruft die Kommission so oft ein, wie es die Behandlung der Geschäfte erfordert, mindestens aber einmal pro Jahr.
2 Die Kommission kann ihre Sitzungen überall auf Walliser Kantonsgebiet oder per Videokonferenz abhalten.
3 Sie kann in Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern gültig beraten. Bei Stimmengleichheit fällt das präsidierende Mitglied den Stichentscheid.
Über jede Sitzung wird ein Protokoll geführt. Darin werden die Beratungen in knapper Form wiedergegeben, um einen Überblick über die hauptsächlichen geäusserten Meinungen und die Gründe für die Entscheide und Stellungnahmen der Kommission zu verschaffen.
1 Die Kommission kann eine Konsultation der Mitglieder durchführen:
- a. um zur Vorbereitung der Beratungen Meinungen einzuholen;
- b. um die bereinigte Fassung eines an einer Sitzung besprochenen Dokuments zu genehmigen.
2 Die Kommission kann Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen, sofern keines ihrer Mitglieder die Beratung in einer Sitzung verlangt.
Die Kommissionsmitglieder müssen gemäss den in Artikel 10 VVRG und 56 Absatz 4 GIDA vorgesehenen Regeln in den Ausstand treten oder können für befangen erklärt werden.
1 Für jedes Dossier wird ein Verfahrensprotokoll geführt. Die Dossiers werden nach Jahr nummeriert.
2 Die Verfahrensprotokolle, die Entscheide sowie die Dokumente der Kommission werden im Einklang mit den vom Staatsarchiv festgelegten Grundsätzen der Dokumentenverwaltung aufbewahrt.
1 Der Präsident sorgt für die Speicherung, die Sicherheit und den Schutz der von der Kommission bearbeiteten Daten.
2 Es regelt die Zugriffsrechte im Einklang mit dem GIDA.
6 Entschädigung der Kommissionsmitglieder
Der Staatsrat legt die Entschädigung der Kommissionsmitglieder in einem spezifischen sowie in einem allgemeinen Erlass fest.
1 Die Entschädigung wird wie folgt festgelegt:
2 Die Reisezeit vom Wohnort der Mitglieder und des Präsidenten wird bei der Berechnung des Zeitaufwands berücksichtigt.
Folgende effektiven Reisespesen werden berücksichtigt:
- a. Mahlzeit
- b. Übernachtung inkl. Frühstück
- c. Zugbillett 2. Klasse, ausserkantonal 1. Klasse
- d. Privatfahrzeug, wenn begründet
Die Kosten für Porto, Telekommunikation, Kopien und andere Auslagen werden nach dem effektiven Aufwand vergütet.
1 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt auf der Grundlage von regelmässigen Abrechnungen, die vom Präsidenten und der Staatskanzlei visiert werden.
2 Die Spesenabrechnungen des Präsidenten müssen intern geprüft und vom Vizepräsidenten visiert werden.
7 Information und Vertretung
1 Die Kommission verfügt über eine Website auf Deutsch und Französisch mit Informationen über ihre Zusammensetzung, ihre Tätigkeiten und die geltenden Rechtsgrundlagen.
2 Auf dieser Website wird auch die Kontaktadresse der Kommission angegeben.
1 Der Präsident vertritt die Kommission nach aussen und informiert die Öffentlichkeit bei Bedarf über die behandelten Angelegenheiten.
2 Es gewährleistet den Kontakt zu Legislative, Exekutive und Judikative.
3 Der Präsident liefert den Kommissionsmitgliedern die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Informationen.