Inhaltsverzeichnis

170.202

Ausführungsreglement zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (ARGIDA)

vom 16. December 2010
(Stand am 01.01.2024)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • eingesehen das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 (GIDA);
  • auf Antrag des Präsidiums,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Reglement bestimmt die Modalitäten der Information der Öffentlichkeit, des Zugangs zu allgemeinen und spezifischen Informationen, des Zugangs zu amtlichen Dokumenten, der Bearbeitung von Personendaten durch die Behörden und der Archivierung amtlicher Dokumente.

2 Die Modalitäten des vorliegenden Reglements können mittels Weisungen präzisiert werden.

Art. 2 Geltungsbereich

Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das vorliegende Reglement auf sämtliche in Artikel 3 Absatz 1 GIDA definierten Behörden Anwendung.

2 Information der Öffentlichkeit

Art. 3 Allgemeine Orientierung

Die Behörden orientieren allgemein über ihre Tätigkeit und ihre Politik anlässlich von periodischen Treffen mit den Medienvertretern.

Art. 4 Regelmässige Information

Im Allgemeinen bilden die Entscheide der Behörden, die von öffentlichem Interesse sind, Gegenstand einer regelmässigen Information über angemessene Kanäle, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Wichtigkeit.

Art. 5 Punktuelle Information

Wenn sie es für nötig erachten, informieren die Behörden punktuell im Rahmen einer Medienmitteilung beziehungsweise einer Medienkonferenz oder -orientierung, zu der die Journalisten eingeladen werden.

3 Zugang zu allgemeinen und spezifischen Informationen

Art. 6 Gesuch um allgemeine Informationen

1 Allgemeine Informationen über die Tätigkeit der Behörden können Gegenstand eines Gesuchs an die zuständige Behörde bilden, das keiner Formvorschrift unterworfen ist.

2 Ein informelles Gesuch ist unzulässig, wenn die Behandlung des Gesuchs einen besonderen Aufwand erfordert.

3 Ist das informelle Gesuch unzulässig, wird der Gesuchsteller mündlich über die Notwendigkeit eines schriftlichen Gesuchs und die allfälligen Kosten informiert.

Art. 7 Gesuch um spezifische Informationen

1 Spezifische Informationen über die Tätigkeit der Behörden bedingen ein schriftliches Gesuch an die zuständige Behörde, genauer gesagt an die für die Informationserteilung zuständige Person.

2 Das Gesuch muss präzise formuliert sein.

3 Falls es der Behörde nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand möglich ist zu bestimmen, um welche Informationen es sich handelt, kann sie vom Gesuchsteller eine Präzisierung verlangen.

4 Falls der Gesuchsteller die nötige zusätzliche Präzisierung zur Ermittlung der erforderlichen Informationen nicht innerhalb einer Frist von zehn Tagen unterbreitet, wird das Gesuch hinfällig und gegenstandslos.

Art. 8 Behandlung des Informationsgesuchs

1 Die Behörde, an die das Gesuch gerichtet ist, behandelt es selbst innert einer Frist von 10 Arbeitstagen nach dessen Eingang, sofern keine andere Behörde dafür zuständig ist.

2 Falls das Gesuch offensichtlich Informationen betrifft, die im Besitz einer anderen Behörde sind, wird das Gesuch zur Behandlung an diese Behörde weitergeleitet.

3 Falls das Gesuch Informationen betrifft, die im Besitz mehrerer Behörden sind, einigen sich diese über das Vorgehen zur Behandlung und Prüfung des Gesuchs.

Art. 9 Antwort der Behörde

1 Mündliche Gesuche werden mündlich oder auf elektronischem Weg beantwortet, sofern der Informationsinhalt dies erlaubt.

2 Der Zugang zu schriftlich beantragten Informationen erfolgt entweder mittels Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde oder mittels Zurverfügungstellung von Kopien.

3 Der Zugang auf elektronischem Weg kann gewährt werden, wenn die beantragte Information keine Personendaten enthält oder die Personendaten ausreichend geschützt werden können.

Art. 10 Einsichtnahme in Informationen

1 Die Einsichtnahme erfolgt bei der für die Behandlung des Gesuchs zuständigen Behörde.

2 Die Behörde kann sich auf die Anfertigung von Kopien beschränken, insbesondere wenn Informationen anonymisiert werden müssen.

3 Die Behörde kann die Identität des Gesuchstellers beim Zugang zu ihren Räumlichkeiten kontrollieren.

4 Die Behörde gewährleistet eine angemessene Sicherheit der Informationen während der Einsichtnahme.

Art. 11 Übermittlung der Informationen

1 Die Behörde übermittelt die Informationen in ihrer ursprünglichen Form. Sie ist nicht dazu verpflichtet, die Informationen übersetzen zu lassen oder auf irgendeine andere Art zu bearbeiten.

2 Falls der Zugang zu den Informationen nur teilweise gewährt werden kann, können die Teile des Dokuments, die Gegenstand einer Einschränkung bilden, abgedeckt oder entfernt werden. Ist dies in einem vernünftigen Rahmen nicht möglich, kann eine Zusammenfassung der Informationen abgegeben werden.

Art. 12 Nachweis

1 Die Behörde kann vom Gesuchsteller insbesondere dann einen schriftlichen Nachweis für sein Interesse verlangen, wenn die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben durch die Behandlung des Gesuchs deutlich beeinträchtigt wird.

2 Falls der Nachweis erbracht wird, kann die Behörde die vorgesehene Frist zur Gewährung des Zugangs zur Information angemessen verlängern.

4 Zugang zu amtlichen Dokumenten

4.1 Modalitäten

Art. 13 Umfang der Zugangsberechtigung

1 Es können einzig amtliche Dokumente eingesehen werden. Das Dokument liegt in seiner definitiven Fassung vor, wenn es von der Behörde, von der es stammt, unterschrieben wurde oder wenn es von seinem Verfasser definitiv an seinen Empfänger übergeben wurde.

2 Ein Dokument ist für den persönlichen Gebrauch bestimmt, wenn es zwar die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft, jedoch ausschliesslich von seinem Verfasser oder von einem eingeschränkten Personenkreis als Hilfsmittel (Notizen, Berichte, Gutachten usw.) verwendet wird.

Art. 14 Veröffentlichte Dokumente

Wenn die amtlichen Dokumente auf dem Internet zugänglich oder Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung sind, kann sich die Behörde darauf beschränken, dem Gesuchsteller die notwendigen Zugangsinformationen mitzuteilen.

Art. 15 * …
Art. 16 Offenkundig unverhältnismässiger Aufwand

Ein offenkundig unverhältnismässiger Aufwand liegt vor, wenn die Behörde mit ihren ordentlichen personellen Mitteln und ihrer Infrastruktur nicht in der Lage ist, dem Informationsgesuch zu entsprechen, ohne ihre sonstigen Aufgaben wesentlich zu vernachlässigen.

Art. 17 Archivierte Dokumente

Die Gesuche um Zugang zu Dokumenten, die sich im Archiv befinden, werden durch das betreffende Archiv behandelt. Betrifft das Gesuch Dokumente, die einer Schutzfrist unterstehen, holt das Archiv vorgängig einen Bescheid der zuständigen Behörde (Autorin des Dokuments) ein.

  1. a) *.
  2. b) *.

4.2 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit und Gebühren

Art. 18 Geltungsbereich

1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt regeln die Erhebung von Gebühren durch die Kantonsbehörden.

2 Spezielle Gebührenregelungen bleiben vorbehalten.

Art. 19 Ausnahmen von der Unentgeltlichkeit a) Information

Wenn Kopien angefertigt werden oder der Zugang zu einem Dokument einen grösseren Aufwand nach sich zieht, informiert die Behörde den Gesuchsteller unverzüglich über eine mögliche Gebührenpflicht.

Art. 20 b) Grösserer Aufwand

Ein grösserer Aufwand liegt vor, wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs mehr als eine halbe Stunde in Anspruch nimmt.

Art. 21 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs

Die Erneuerung eines Gesuchs betreffend ein amtliches Dokument gilt als missbräuchlich, wenn das Dokument dem Gesuchsteller innerhalb der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Gesuchs bereits einmal zur Verfügung gestellt worden ist und der Inhalt des Dokuments inzwischen keine Änderungen erfahren hat.

Art. 22 Gebühr a) Druck-, Kopier- und Versandkosten

1 Für die Anfertigung von Kopien oder den Druck von amtlichen Dokumenten auf Papier wird eine Gebühr von einem Franken pro Seite erhoben.

2 Falls die Dokumente nicht vor Ort abgeholt werden, können die effektiven Versandkosten erhoben werden.

Art. 23 b) Angemessene Beteiligung

Wenn die Behandlung des Zugangsgesuchs einen grösseren Aufwand nach sich zieht, kann über die in Artikel 22 vorgesehene Gebühr hinaus eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden, die einem Stundentarif von 60 Franken entspricht.

Art. 24 c) Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs

1 Bei missbräuchlicher Erneuerung eines Gesuchs kann eine Kostenbeteiligung von mindestens 20 Franken pro Leistung verlangt werden.

2 Wenn die Behandlung des Gesuchs mehr als eine Viertelstunde in Anspruch nimmt, findet zusätzlich der Stundentarif von 60 Franken Anwendung.

5 Datenschutz

5.1 Modalitäten

Art. 25 Modalitäten

1 Jede Person, die vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss sich über ihre Identität ausweisen.

2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Verantwortliche für die Datenbearbeitung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:

  1. a. die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und
  2. b. die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.

3 Die Auskünfte umfassen:

  1. a. die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenbanken der Behörde verfügbar sind;
  2. b. die Rechtsgrundlage und den mit der Datenbearbeitung verfolgten Zweck, die in die Datenbearbeitung involvierten Behörden sowie die regelmässigen Empfänger der Information.

4 Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist.

5 Die Auskunft wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Dies gilt auch für den begründeten Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, muss der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Gesuchsteller hierüber informieren und ihm die Frist mitteilen, innerhalb der die Auskunft erteilt wird.

6 Werden Daten von mehreren Verantwortlichen für die Datenbearbeitung gemeinsam verwaltet, kann das Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend gemacht werden. Ist der Verantwortliche für die Datenbearbeitung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt, leitet er das Begehren an die zuständige Person weiter.

7 Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Verantwortliche das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.

8 Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.

Art. 26 Bekanntgabe der Daten

Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung meldet dem Datenempfänger die Aktualität und Zuverlässigkeit der von ihm bekannt gegebenen Daten, sofern diese Informationen nicht aus den Daten selbst oder aus den Umständen hervorgehen.

5.2 Register

Art. 27 Ausnahmen von der Pflicht zur Registrierung bestimmter Datenbearbeitungen

1 Datenbearbeitungen, die ausschliesslich der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltung dienen und keine Wirkung nach aussen haben, werden nicht registriert, sofern sie kein Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstellen.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.

2 Die Behörden sind nicht verpflichtet, Datenbearbeitungen zu registrieren, die gelegentlich erfolgen oder kein Risiko für die Rechte der betroffenen Person darstellen.

5.3 Technische und organisatorische Massnahmen

Art. 28 * …
Art. 29 Besondere Massnahmen

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen, die geeignet sind, namentlich folgenden Zielen gerecht zu werden:

  1. a) *. die Nutzer für die Risiken für die Freiheiten und die Privatsphäre sensibilisieren;
  2. b) *. die Nutzer vor jedem Zugriff auf Daten und Bearbeitungsmittel authentifizieren;
  3. c) *. den Zugriff auf die für den Nutzer notwendigen Daten beschränken;
  4. d) *. eine Protokollierung zur Aufzeichnung der Zugriffe und Verwaltung der Vorfälle vorsehen;
  5. e) *. die Sicherheit der Arbeitsplätze, einschliesslich der mobilen Ausrüstungen, internen Netzwerke, Server und Websites gewährleisten;
  6. f) *. regelmässige Sicherungen durchführen und die Kontinuität der Tätigkeit gewährleisten, indem die Wiederherstellung der installierten Systeme im Falle eines Unterbruchs sichergestellt wird;
  7. g) *. die Daten auf gesicherte Weise archivieren;
  8. h) *. den Zugriff auf die Daten während der Unterhaltsarbeiten beschränken und die korrekte Vernichtung der Daten gewährleisten;
  9. i) *. die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften durch Subunternehmer überprüfen, gegebenenfalls durch Audits;
  10. j) *. die Zuverlässigkeit, Integrität und Authentizität der Daten gewährleisten;
  11. k) *. die Daten nach Möglichkeit verschlüsseln oder pseudonymisieren;
  12. l) *. die Wirksamkeit der ergriffenen Massnahmen regelmässig überprüfen, analysieren und bewerten.

2 Die Daten sind so zu organisieren, dass die betroffenen Personen ihr Auskunftsrecht und ihr Recht auf Berichtigung wahrnehmen können.

Art. 30 Protokollierung

1 Der Verantwortliche für die Datenbearbeitung protokolliert die automatisierte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Profilingdaten, wenn die präventiven Massnahmen den Datenschutz nicht ausreichend gewährleisten können. Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nicht nachträglich festgestellt werden kann, ob die Daten für diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt gegeben wurden. Der Beauftragte kann die Protokollierung auch für andere Bearbeitungen empfehlen.

2 Die Protokolle sind während eines Jahres revisionsgerecht aufzubewahren. Sie sind ausschliesslich den Aufsichtsbehörden zugänglich, denen die Überwachung der Datenschutzvorschriften obliegt, und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

5a Aufsichtsbehörde

Art. 30a * Zusammensetzung der kantonalen Datenschutz- und Öffentlichkeitskommission

Die Kommission setzt sich zusammen aus:

  1. a. einem Präsidenten;
  2. b. einem Vizepräsidenten;
  3. c. 3 weiteren Mitgliedern.
Art. 30b * Statut und Überprüfungs- und Untersuchungsbefugnis

1 Die Kommission entscheidet als verwaltungsunabhängige Justizbehörde über alle Fälle betreffend erfolglose Mediationen oder die Nichteinhaltung der im Rahmen einer Mediation erzielten Vereinbarung, mit denen sie befasst wird.

2 Sie verfügt über eine umfassende Überprüfungsbefugnis in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.

3 Sie ordnet im Instruktionsverfahren von Amtes wegen alle nötigen Untersuchungsmassnahmen an.

4 Sie kann einen externen Experten beauftragen.

5 Das Verfahren wird ergänzend im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.

6 Archivierung

Art. 31 Zweck und Geltungsbereich

1 Das Staatsarchiv ist die massgebende Instanz für sämtliche Fragen betreffend die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden, unabhängig von deren Art oder Informationsträger.

2 Es koordiniert die Praktiken in Sachen Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Behörden.

3 Es erstellt Weisungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der Kantonsbehörden, insbesondere in Form einer Wegleitung für die Dokumentenverwaltung, und bietet diesbezügliche Schulungen an.

4 Es verfasst Empfehlungen für die Verwaltung der Dokumente und Archivalien der übrigen Behörden.

Art. 31a * Einwohner- und Burgerbehörden

1 Auf der Grundlage der Empfehlungen des Staatsarchivs organisieren die Einwohner- und Burgerbehörden eine effiziente Dokumentenverwaltung und Archivierung.

2 Die Einwohner- und Burgerbehörden können die Verwaltung und Aufbewahrung ihrer mehr als 50 Jahre alten Archive dem Staatsarchiv in Form eines Depositums übertragen.

3 Das Depositum der Gemeindearchive ist Gegenstand eines Depositumvertrages, der über eine Dauer von mindestens 30 Jahre abgeschlossen wird und verlängert werden kann.

4 Das Depositum der Gemeindearchive ist für Dokumente auf einem physischen Medium kostenlos. Das Staatsarchiv kann jedoch Gebühren für die Verwaltung elektronischer Daten und Dokumente erheben.

5 Das Staatsarchiv ist für die Aufbewahrung und Vermittlung der ihm anvertrauten Gemeindearchive zuständig. Die Erschliessung der Archive obliegt weiterhin den Einwohner- und Burgergemeinden, denen das Staatsarchiv Wallis beratend und unterstützend zur Seite steht.

7 Schlussbestimmungen

Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das vorliegende Reglement ersetzt:

  1. a. das Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz von Personendaten vom 26. Februar 1986.
  2. b) *.
Art. 33 Inkrafttreten

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig mit dem Gesetz in Kraft zu treten.