1 Jede Person, die vom Verantwortlichen für die Datenbearbeitung Auskunft darüber verlangt, ob Daten über sie bearbeitet werden, muss sich über ihre Identität ausweisen.
2 Das Auskunftsbegehren sowie die Auskunftserteilung können auf elektronischem Weg erfolgen, wenn der Verantwortliche für die Datenbearbeitung dies ausdrücklich vorsieht und angemessene Massnahmen trifft, um:
- a. die Identifizierung der betroffenen Person sicherzustellen; und
- b. die persönlichen Daten der betroffenen Person bei der Auskunftserteilung vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
3 Die Auskünfte umfassen:
- a. die Informationen betreffend den Gesuchsteller, die in den Datenbanken der Behörde verfügbar sind;
- b. die Rechtsgrundlage und den mit der Datenbearbeitung verfolgten Zweck, die in die Datenbearbeitung involvierten Behörden sowie die regelmässigen Empfänger der Information.
4 Im Einvernehmen mit dem Verantwortlichen für die Datenbearbeitung oder auf dessen Vorschlag hin kann die betroffene Person ihre Daten auch an Ort und Stelle einsehen. Die Auskunft kann auch mündlich erteilt werden, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und identifiziert worden ist.
5 Die Auskunft wird innert 30 Tagen nach Eingang des Auskunftsbegehrens erteilt. Dies gilt auch für den begründeten Entscheid über die Beschränkung des Auskunftsrechts. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, muss der Verantwortliche für die Datenbearbeitung den Gesuchsteller hierüber informieren und ihm die Frist mitteilen, innerhalb der die Auskunft erteilt wird.
6 Werden Daten von mehreren Verantwortlichen für die Datenbearbeitung gemeinsam verwaltet, kann das Auskunftsrecht bei jedem Verantwortlichen geltend gemacht werden. Ist der Verantwortliche für die Datenbearbeitung zur Auskunftserteilung nicht ermächtigt, leitet er das Begehren an die zuständige Person weiter.
7 Betrifft das Auskunftsbegehren Daten, die im Auftrag des Verantwortlichen für die Datenbearbeitung von einem Dritten bearbeitet werden, leitet der Verantwortliche das Begehren an den Dritten zur Erledigung weiter, sofern er nicht selbst in der Lage ist, Auskunft zu erteilen.
8 Wird Auskunft über Daten von verstorbenen Personen verlangt, ist sie zu erteilen, wenn der Gesuchsteller ein Interesse an der Auskunft nachweist und wenn keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Nahe Verwandtschaft sowie Ehe mit der verstorbenen Person begründen ein Interesse.