170.1

Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger

vom 10. May 1978
(Stand am 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • Eingesehen den Artikel 21 der Kantonsverfassung;
  • Auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Geltungsbereich

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt:

  1. a. die Haftung des Staates und der Gemeinden gegenüber Dritten für die Handlungen ihrer Amtsträger in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit;
  2. b. die Haftung der Amtsträger gegenüber dem öffentlichen Gemeinwesen für den Schaden, den sie ihm in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit zufügen.

2 Soweit die Haftung der öffentlichen Gemeinwesen und deren Amtsträger durch Bundesrecht oder durch Sonderbestimmungen des kantonalen Rechtes geregelt ist, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

Art. 2 Gemeinden

Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind die Munizipalgemeinden, die Burgergemeinden, die Kirchgemeinden sowie die Gemeindeverbände.

Art. 3 Amtsträger

Unter Amtsträger, die eine öffentliche kantonale oder kommunale Tätigkeit ausüben, versteht das Gesetz alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der Behörden und Kommissionen des Kantons und der öffentlichen Gemeinwesen sowie alle in deren Dienst stehenden Personen, seien sie vollamtlich, nebenamtlich, ständig oder vorübergehend tätig.

2 Verantwortlichkeit des öffentlichen Gemeinwesens gegenüber Dritten

2.1 Schädigung aus widerrechtlicher Tätigkeit

Art. 4 Grundsatz

1 Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, den ein Amtsträger in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit einem Dritten widerrechtlich zufügt.

2 Wird ein Entscheid im Rechtsmittelverfahren geändert, haftet das öffentliche Gemeinwesen nur, wenn der Entscheid offensichtlich willkürlich gewesen ist.

3 Für den Schaden aus falscher Auskunft haftet das öffentliche Gemeinwesen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Amtsträgers und wenn der Geschädigte deren Unrichtigkeit nicht erkennen konnte.

Art. 5 Originäre und exklusive Haftung des Gemeinwesens

Der Amtsträger ist gegenüber Dritten nicht persönlich verpflichtet den Schaden zu ersetzen. Er kann nicht durch das Gemeinwesen zur Gewährleistung aufgefordert werden.

Art. 6 Tötung und Körperverletzung

Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder der Familie des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen, sofern den Amtsträger ein Verschulden trifft.

Art. 7 Verletzung in den persönlichen Verhältnissen

Wer in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt wird, hat, wo die besondere Schwere der Verletzung und des Verschuldens des Amtsträgers es rechtfertigt, auch Anspruch auf Genugtuung.

Art. 8 Verjährung

1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt in einem Jahr von dem Tage an, wo der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom ersatzpflichtigen Gemeinwesen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet.

2 Wird jedoch die Klage aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährung vorschreibt, so gilt diese auch für die Schadenersatzklage.

Art. 9 Ergänzendes Recht

Im übrigen finden die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechtes als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.

Art. 10 Ausschluss der Überprüfung

Die Gesetzmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile kann nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren im Sinne dieses Gesetzes überprüft werden.

2.2 Schädigung aus rechtmässiger Tätigkeit

Art. 11 Grundsatz

Für Schaden, der einem Dritten durch rechtmässig Tätigkeit des öffentlichen Gemeinwesens entsteht, haftet diese nur, sofern dies in einem Gesetz vorgesehen ist.

Art. 12 Haftung nach Billigkeit

1 Wenn einem Dritten durch polizeiliche Massnahmen des öffentlichen Gemeinwesens, die der Abwehr eines Notstandes dienen, Schaden entsteht, ist das öffentliche Gemeinwesen nach Billigkeit zum Ersatz verpflichtet. Dasselbe gilt ebenfalls, wenn einem oder verhältnismässig wenigen Einzelnen durch eine sonstige Eingriffsmassnahme des öffentlichen Gemeinwesens ein unverhältnismässig schwerer Schaden zugefügt wird.

2 Die Ersatzverpflichtung entfällt ganz oder teilweise, wenn der Geschädigte den Notstand oder die sonstige Eingriffsmassnahme selbst verursacht hat oder wenn ihn ein grobes Verschulden an der Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens trifft.

3 In bezug auf die Verjährung ist Artikel 8 anwendbar.

3 Verantwortlichkeit des Amtsträgers gegenüber dem öffentlichen Gemeinwesen

Art. 13 Grundsatz

Die Amtsträger haften dem öffentlichen Gemeinwesen für den Schaden, den sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 14 Rückgriff bei Haftung gegenüber Dritten

Dem Gemeinwesen, das einem Dritten Ersatz geleistet hat, steht auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses der Rückgriff auf die Amtsträger zu, welche den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

Art. 15 Verjährung

1 Die Schadenersatzklage des Gemeinwesens gegen den Amtsträger verjährt:

  1. a. im Falle von Artikel 13 in einem Jahr vom Tage an, wo die klageberechtigte Behörde des geschädigten Gemeinwesens von der Schädigung und seinem Verursacher Kenntnis erhalten hat, jedenfalls aber nach 10 Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung;
  2. b. im Falle von Artikel 14 in einem Jahr vom Tage an, wo die Schadenersatzpflicht des Gemeinwesens durch rechtskräftiges Urteil Vereinbarung, Klageanerkennung oder auf irgend eine andere Weise anerkannt worden ist, jedenfalls aber nach 10 Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung.

2 Artikel 8, Absatz 2, findet ebenfalls Anwendung auf die Schadenersatzklage des Gemeinwesens gegen dem Amtsträger.

Art. 16 Haftung mehrerer

Haben mehrere Amtsträger den Schaden gemeinsam verursacht, so haften sie dem Gemeinwesen gegenüber bei Vorsatz solidarisch, bei grober Fahrlässigkeit anteilmässig nach der Grösse des Verschuldens.

Art. 17 Benachrichtigung und Nebenintervention

1 Das öffentliche Gemeinwesen hat den Amtsträger, gegen den ein Rückgriff in Frage kommen kann, zu benachrichtigen, sobald ein Dritter vom Gemeinwesen aussergerichtlich Schadenersatz begehrt und sobald eine Klage gegen das Gemeinwesen anhängig gemacht worden ist.

2 Dem vom Rückgriff bedrohten Amtsträger steht im Prozess des geschädigten Dritten gegen das Gemeinwesen das Recht der Nebenintervention zu.

Art. 18 Ergänzendes Recht

Im Übrigen finden die Vorschriften des schweizerischen Obligationenrechtes als ergänzendes kantonales Recht Anwendung.

4 Verfahren

Art. 19 Zuständigkeit

1 Die sich auf dieses Gesetz stützenden Klagen fallen in die Zuständigkeit des Zivilrichters. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

2 Das Bundesgericht beurteilt Ansprüche Dritter gegen den Staat, die mit dem Verhalten des Staatsrates und des Kantonsgerichtes oder ihrer Mitglieder begründet werden und Ansprüche des Staates gegen diese Amtsträger. Die Genehmigung dieser Bestimmung durch die Bundesversammlung bleibt vorbehalten.[1]

Art. 20 Klageerhebung

1 Es ist die Sache der vollziehenden Behörde des betroffenen Gemeinwesens, die im Gesetz vorgesehenen Klagen zu erheben, soweit nachfolgend nicht andere Behörden als zuständig erklärt werden.

2 Allein der Grosse Rat kann die Erhebung einer direkten Klage oder einer Rückgriffsklage gegen Mitglieder des Staatsrates oder des Kantonsgerichtes verfügen.

3 Dieser Entscheid wird im Anschluss an Beratungen gefasst, die durch eine Botschaft des Staatsrates oder durch ein von fünf Grossräten unterzeichnetes Gesuch veranlasst worden sind. In beiden Fällen wird gemäss dem Reglement des Grossen Rates eine Kommission ernannt, welche der hohen Versammlung Bericht zu erstatten hat.

4 Ordnet der Grosse Rat den Prozess an, so handelt das Büro des Grossen Rates im Namen des Staates.

5 Allein der Generalrat, und wo ein solcher fehlt, der Staatsrat, kann die Erhebung einer Klage gegen Mitglieder der vollziehenden Gemeindebehörde verfügen. Anstelle des Staatsrates kann die Gemeinde auf dem Reglementswege die Urversammlung zum Entscheid über die Klageerhebung und den Regierungsstatthalter zur Führung des entsprechenden Prozesses als zuständig erklären. Der Staatsrat ist über jeden Klageerhebungsentscheid und den Gang des Verfahrens zu orientieren.

Art. 21 Verjährung

Die Verjährung ist vom Tage der Hinterlegung des schriftlichen Gesuches oder der Botschaft des Staatsrates beim Grossen Rat bis zu dessen Entscheid unterbrochen.

5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22 Widerruf

Nachstehende gesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben:

  1. a. Artikel 300 der Zivilprozessordnung vom 20. September 1919;
  2. b. Gesetz über die Verantwortlichkeit des Staatsrates vom 21. Mai 1840.
Art. 23 Ausführung

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2 Der Staatsrat ist mit dem Vollzug und mit der Veröffentlichung dieses Gesetzes beauftragt.