Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 7 des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten vom 11. Februar 1998;
- auf Antrag des Departements für Finanzen und Institutionen,
verordnet:
1 Allgemeines
Die vorliegende Verordnung bezweckt die Aufstellung des Verzeichnisses:
- a. der kantonalen Lehrkräfte in leitender Funktion (Art. 7 Bst. d des Gesetzes über die Unvereinbarkeiten vom 11. Februar 1998; nachfolgend: das Gesetz);
- b. der Personen, die eine leitende Funktion in selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben (Art. 7 Bst. e des Gesetzes).
Art. 2 Gleichstellungsgrundsatz In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
2 Kantonale Lehrkräfte in leitender Funktion
Art. 3 Leitende Funktionen1 Kantonale Lehrkräfte in leitender Funktion sind:
- a. obligatorische Schulzeit: die Mitglieder der Schuldirektion, sprich:
- b. allgemeine Mittelschule: die Mitglieder des Direktionsrats, sprich:
- c. Berufsfachschule: die Mitglieder des Direktionskollegiums, sprich:
- d. Pädagogische Hochschule Wallis (PH-VS): die Mitglieder der Direktion der PH-VS, sprich:
- e. andere leitende Funktionen:
2 Personen, die eine unter Absatz 1 erwähnte Funktion ausüben, können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein.
3 Selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts
Art. 4 Selbständige Anstalten1 Selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 7 Buchstabe e des Gesetzes sind:
- a. die Ausgleichskasse des Kantons Wallis;
- b. die Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL);
- c. die Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis;
- d. La Castalie;
- e. die Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (HES-SO Valais/Wallis);
- f. das Spital Wallis;
- g. das Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO);
- h. die Kantonale IV-Stelle Wallis (IV-Stelle);
- i. das Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis (interkantonale selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts).
2 Die Familienzulagekasse für die selbständigerwerbenden Landwirte (FZS-Kasse) ist eine selbständige öffentliche Anstalt, die von der Ausgleichskasse des Kantons Wallis verwaltet wird (Art. 39 AGFamZG).
Art. 5 Leitende Funktionen1 Personen, die eine leitende Funktion in selbständigen Anstalten des öffentlichen Rechts ausüben, sind:
- a. Ausgleichskasse des Kantons Wallis:
- b. Pensionskasse des Staates Wallis (PKWAL):
- c. Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis: die Mitglieder der Direktion, sprich: der Direktor und seine Stellvertreter (Adjunkte);
- d. La Castalie: die Mitglieder der Direktion, sprich: der Direktor, der stellvertretende Direktor und die Abteilungsleiter;
- e. Fachhochschule Westschweiz Valais/Wallis (nachfolgend: HES-SO Valais/Wallis): die Mitglieder der Generaldirektion, sprich: der Direktor der HES-SO Valais/Wallis und die Bereichsdirektoren (die Direktoren der Hochschulen);
- f. Spital Wallis:
- g. Walliser Gesundheitsobservatorium (WGO): die Mitglieder der Direktion;
- h. Kantonale IV-Stelle Wallis (IV-Stelle):
- i. Spital Riviera-Chablais, Waadt-Wallis:
2 Personen, die eine unter Absatz 1 erwähnte Funktion ausüben, können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein.
4 Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist
Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist im Sinne von Artikel 7 Buchstabe e des Gesetzes, sind die Folgenden:
- a. die Walliser Kantonalbank AG (WKB);
- b. die Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (WEG);
- c. Immobilien Gletsch AG.
Art. 7 Verzeichnis der leitenden Funktionen1 Leitende Funktionen in den im vorangehenden Artikel genannten Unternehmen sind folgende:
- a. Walliser Kantonalbank AG (WKB):
- b. Walliser Elektrizitätsgesellschaft AG (WEG): die Mitglieder der Direktion;
- c. Immobilien Gletsch AG: der Direktor.
2 Personen, die eine unter Absatz 1 erwähnte Funktion ausüben, können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein.
5 Schlussbestimmungen
Art. 8 Verwaltungsratsmandat Nicht Mitglieder des Grossen Rates können unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung Personen sein, die ein Verwaltungsratsmandat in selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben (Art. 7 Bst. e des Gesetztes).
Art. 9 Übergangsbestimmung Die vorliegende Verordnung kommt für die Mitglieder des Grossen Rates der laufenden Legislaturperiode (2013-2017) nicht zur Anwendung.
Vorliegende Verordnung wird im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.