160.5

Gesetz über die Unvereinbarkeiten (GU)

vom 11. February 1998
(Stand am 01.07.2023)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 und 90 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendungsbereich

1 Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Mitglieder der Kantons- und Gemeindebehörden, die Magistraten, die Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der selbständigen Anstalten.

2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.

Art. 2 Bestimmung des Gewählten

1 Werden zwei Personen, nacheinander in ein Amt, das sie nicht zusammen ausüben können, gewählt oder ernannt, gilt jene als nicht gewählt oder nicht ernannt, welche die Unvereinbarkeit verursacht hat.

2 Werden zwei Personen zur gleichen Zeit in ein Amt gewählt, das sie nicht zusammen ausüben können, gilt jene als gewählt, welche die grösste Stimmenzahl erhalten hat; haben beide die gleiche Stimmenzahl erhalten oder sind sie nach verschiedenen Wahlsystemen gewählt worden, entscheidet das Los.

3 In allen Fällen kann jeder der Gewählten freiwillig auf sein Amt zugunsten des anderen Gewählten verzichten. Der Verzicht muss innert sechs Tagen, die auf die Wahl oder die Ernennung folgen, stattfinden.

Art. 3 Wahl des Amtes

1 Wird eine Person in zwei Ämter gewählt oder ernannt, die unvereinbar sind, hat sie innert sechs Tagen nach Eintritt der Unvereinbarkeit zwischen dem einen oder anderen Amt zu wählen.

2 Nach Ablauf dieser Frist entscheidet das Los.

Art. 4 Auslosung

1 Die Auslosung erfolgt:

  1. a. auf Gemeindeebene: durch den Präsidenten der Gemeinde, beziehungsweise den Präsidenten der Burgergemeinde;
  2. b. auf Kantonsebene: durch den Präsidenten des Staatsrates.

2 Eine Auslosung erfolgt ebenfalls, wenn eine Unvereinbarkeit während der Amtsdauereintritt und eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung oder ein freiwilliger Verzicht fehlen.

Art. 5 *

Die im vorliegenden Gesetz für die Beamten geltenden Unvereinbarkeiten sind, ausdrückliche Bestimmungen vorbehalten, nicht auf die kantonalen Lehrkräfte anwendbar.

Art. 6 Neues Amt

Schafft ein Gesetz ein neues Amt, muss es das Unvereinbarkeitsproblem lösen.

2 Kantonale Behörden

2.1 Unvereinbarkeiten aufgrund der Gewaltentrennung

Art. 7 Grosser Rat

Es können nicht Mitglieder des Grossen Rates sein:

  1. a. die Mitglieder des Staatsrates und der Staatskanzler;
  2. b) *. die Mitglieder des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte, des Zwangsmassnahmengerichts, des Straf- und Massnahmenvollzugsge-richts, des Jugendgerichts sowie die Vertreter der Staatsanwaltschaft;
  3. c) *. unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung die von der Kantonsverwaltung angestellten Personen sowie das von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft angestellte Verwaltungspersonal;
  4. d) *. die kantonalen Lehrkräfte, die eine leitende Funktion ausüben. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen;
  5. e) *. unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung die Personen, die eine leitende Funktion oder ein Verwaltungsratsmandat in selbstständigen Anstalten des öffentlichen Rechts und in Unternehmen mit einem Gesellschaftskapital, an dem der Kanton mit mindestens 50 Prozent beteiligt ist, ausüben. Der Staatsrat erstellt das Verzeichnis der leitenden Funktionen;
  6. f) *. die Regierungsstatthalter und ihre Substitute.
Art. 8 Staatsrat

Es können nicht Mitglieder des Staatsrates sein:

  1. a. die Mitglieder des Grossen Rates;
  2. b. die mit einer vollamtlichen oder teilzeitlichen richterlichen Funktion betrauten Personen;
  3. c. die Regierungsstatthalter und ihre Substitute, die Behörden, Beamten und Angestellten des Staates, der Gemeinden und der selbständigen Anstalten.
Art. 9 Gerichte

Es können nicht voll- oder nebenamtliche Richter oder Beisitzer am Kantonsgericht sein:

  1. a. die Mitglieder des Grossen Rates;
  2. b. die Mitglieder des Staatsrates;
  3. c. die Mitglieder der eidgenössischen Räte;
  4. d. die Regierungsstatthalter und ihre Substitute;
  5. e) *. die Mitglieder einer Gemeindebehörde;
  6. f) *. die vollamtlichen Vertreter der Staatsanwaltschaft.
Art. 9a * Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Mit Ausnahme der Mitglieder der Ur- und Burgerversammlungen können nicht Mitglieder oder Stellvertreter der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein:

  1. a. die Mitglieder der Legislativ-, Exekutiv-, Verwaltungs- und Gerichtsbehörden auf Gemeinde-, Burger-, Kantons- und Bundesebene;
  2. b. die Beamten und Angestellten der Einwohner- und Burgergemeinden.

2.2 Unvereinbarkeiten aufgrund der Unterordnung eines Amtes unter ein anderes Amt

Art. 10 Grundsatz

Keine Person kann gleichzeitig zwei Ämter bekleiden, wovon eines dem anderen untergeordnet ist.

Art. 11 Regierungsstatthalter

Das Amt des Regierungsstatthalters und des Regierungsstatthalter-Substituten ist mit jenem eines Mitgliedes einer Gemeindebehörde unvereinbar, als auch mit jenem eines kantonalen und kommunalen Beamten und Angestellten.

2.3 Unvereinbarkeiten aufgrund der Verwandtschaft

Art. 12

1 Die Ehegatten, Verwandte in gerader und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad können nicht gleichzeitig Mitglieder des Staatsrates, des gleichen Gerichts, Mitglieder oder Stellvertreter der gleichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein.

2 Sie können auch nicht gleichzeitig administrative oder richterliche Ämter besetzen, deren eines dem anderen unmittelbar untergeordnet ist.

2.4 Unvereinbarkeiten aufgrund der Ausübung einer öffentlichen Funktion

Art. 13 Magistraten

1 Die vollamtlichen Magistraten müssen ihre ganze Zeit ihrer Funktion widmen. Sie dürfen keine andere Funktion ausüben noch einer anderen beruflichen Tätigkeit nachgehen.

2 Magistraten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitglieder des Staatsrates, des Kantonsgerichts, der Bezirks- und Strafuntersuchungsgerichte, des Jugendgerichts, die vollamtlichen Vertreter der Staatsanwaltschaft sowie der Staatskanzler.

Art. 14 Eidgenössische Räte

1 Ein einziges Mitglied des Staatsrates kann in den eidgenössischen Räte Einsitz nehmen.

2 Sind mehrere Mitglieder des Staatsrates nach dem gleichen Wahlsystem gewählt worden, ist Artikel 2 Absatz 2 anwendbar.

3 Sind sie nach einem verschiedenen System gewählt worden, ist die Amtsdauer in der kantonalen Regierung entscheidend. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

Art. 15 Nebenbeschäftigungen

1 Die Funktion als vollamtlicher Magistrat ist mit jener des Mitglieds eines Verwaltungsrates oder der Direktion einer Gesellschaft mit einem Erwerbszweck unvereinbar, ausser auf Grund einer Delegation durch den Staat.

2 Die Organisationsreglemente des Staatsrates und des Kantonsgerichts ordnen die Ausübung von Nebenbeschäftigungen durch die Magistraten.

Art. 16 Beamte

Die Ausübung jedes Berufes oder jeder Nebenbeschäftigung durch die Beamten, Angestellten und Lehrkräfte wird durch die Sondergesetzgebung betreffend ihr Dienstverhältnis geregelt.

3 Gemeindeordnung

3.1 Unvereinbarkeiten aufgrund der Gewaltentrennung

Art. 17 Generalrat

Es können nicht Mitglieder des Generalrates sein:

  1. a. die Mitglieder des Gemeinderates;
  2. b. der Richter und der Vizerichter;
  3. c) *. die Beamten und Angestellten der Einwohnergemeinde;
  4. d) *. das Personal von juristischen Personen, die von der Einwohnergemeinde gegründet wurden oder an denen diese mehrheitsbeteiligt (50 % und mehr) ist, sowie jenes von Gemeindeverbänden, in denen die Einwohnergemeinde Mitglied ist (Art. 116 ff. GemG).
Art. 18 Gemeinderat

Es können nicht Mitglieder des Gemeinderates sein:

  1. a. die Mitglieder des Burgerrates und des Generalrates;
  2. b. der Richter und der Vizerichter;
  3. c) *. die Beamten und Angestellten der Einwohnergemeinde;
  4. d) *. das Personal von juristischen Personen, die von der Einwohnergemeinde gegründet wurden oder an denen diese mehrheitsbeteiligt (50 % und mehr) ist, sowie jenes von Gemeindeverbänden, in denen die Einwohnergemeinde Mitglied ist (Art. 116 ff. GemG).
Art. 19 Burgerrat

Es können nicht Mitglieder des Burgerrates sein:

  1. a. die Mitglieder des Gemeinde- und Generalrates;
  2. b. der Richter und der Vizerichter;
  3. c) *. die Beamten und Angestellten der Burgergemeinde;
  4. d) *. das Personal von juristischen Personen, die von der Burgergemeinde gegründet wurden oder an denen diese mehrheitsbeteiligt (50 % und mehr) ist, sowie jenes von Gemeindeverbänden, in denen die Burgergemeinde Mitglied ist (Art. 116 ff. GemG).
Art. 20 Richter und Vizerichter

Es können nicht Richter oder Vizerichter sein:

  1. a. die Mitglieder des General-, Gemeinde- oder Burgerrates;
  2. b. die Beamten und Angestellten der Einwohner- und Burgergemeinden.

3.2 Unvereinbarkeiten aufgrund der Unterordnung einer Funktion unter eine andere Funktion

Art. 21

1 1 Das Amt des Präsidenten ist mit jenem des Sekretärs oder Kassiers der gleichen Körperschaft unvereinbar.

2 2 Das Amt eines Rates ist mit jenem eines vollamtlichen Sekretärs oder Kassiers der gleichen Körperschaft unvereinbar.

3.3 Unvereinbarkeiten aufgrund der Verwandtschaft

Art. 22 Gemeinderat und Burgerrat

1 Die Ehegatten, Verwandte in gerader und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad sowie die Verschwägerten bis zum zweiten Grad können nicht gleichzeitig Mitglieder des Gemeinde- oder Burgerrates noch Richter und Vizerichter sein.

2 Sie können auch nicht gleichzeitig administrative oder richterliche Funktionen besetzen, wovon eine der anderen unmittelbar untergeordnet ist.

Art. 23 Gemeindesekretär und Kassier

1 Die Ehegatten, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie sowie die Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad der vollamtlichen Ratsmitglieder oder des Präsidenten der Gemeinde können nicht die Funktion des Gemeindesekretärs oder -kassiers ausüben.

2 In aussergewöhnlichen Umständen kann der Staatsrat Abweichungen bewilligen.

3.4 Unvereinbarkeiten aufgrund der Ausübung eines öffentlichen Amtes

Art. 24 Ämterkumulation

Niemand kann Mitglied von mehr als einem Gemeinderat sein.

Art. 25 Wirtschaftliche Unvereinbarkeiten

Der vollamtliche Präsident sowie die vollamtlichen Gemeinderäte müssen ihre ganze Zeit ihrem Amte widmen. Sie können nicht eine andere berufliche Tätigkeit ausüben noch Mitglied eines Verwaltungsrates oder der Direktion einer Gesellschaft mit Erwerbszweck sein, ausser sie seien durch eine öffentliche Körperschaft delegiert.

4 Schlussbestimmungen

Art. 26 Aufhebungen

Mit diesem Gesetz sind aufgehoben:

  1. a. Artikel 46 Absatz 3 und 4, 100 Absatz 1 zweiter Satz und Absatz 2, 106 und 108 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen vom 17. Mai 1972;
  2. b. Artikel 34 Absatz 2 und 40 Absatz 2 und 4 des Gesetzes über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;
  3. c. Artikel 14 des Gesetzes über die Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1960, sowie alle anderen gegenteiligen kantonalen Gesetzesbestimmungen.
Art. 27 Übergangsbestimmungen

Die durch das neue Recht eingeführten neuen Unvereinbarkeiten haben keine Wirkung auf die bei seinem Inkrafttreten bereits gewählten oder ernannten Personen bis zum Ende der laufenden Legislatur- und Verwaltungsperiode.

Art. 28 Referendum und Inkraftsetzung

1 Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes gleichzeitig mit jenem des Artikels 90 der Kantonsverfassung fest.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. November 2022

Art. T1-1 *

Die in der Gesetzesrevision vorgesehenen Unvereinbarkeiten (Art. 17 bis 19) gelten nicht für die Mitglieder der Gemeindebehörden der laufenden Legislaturperiode (2021–2024).