Bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen übt der Bürger sein Stimmrecht aus, indem er seinen Stimmzettel persönlich in die Urne legt, oder brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde stimmt.
Ausführungsgesetz betreffend das Bundesgesetz über die politischen Rechte (AGBPR)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- eingesehen die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
1 Ausübung der politischen Rechte
1 Anstatt seinen Stimmzettel persönlich in die Urne zu legen, kann der Stimmbürger ab Erhalt des Stimmmaterials brieflich oder durch Hinterlegung auf der Gemeinde stimmen.
2 Die Modalitäten der brieflichen Stimmabgabe und die Stimmabgabe durch Hinterlegung auf der Gemeinde werden durch die kantonale Gesetzgebung geregelt.
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1 Der invalide Stimmberechtigte kann sich bei der Ausübung seiner politischen Rechte durch eine Person seiner Wahl verbeiständen lassen.
2 Er kann sich namentlich von dieser Person bis in die Stimmkabine begleiten lassen.
1 Die nach Massgabe des Bundesrechts stimmberechtigten Auslandschweizer üben ihre politischen Rechte bei der kantonalen Zentralverwaltung aus, welche sämtliche Aufgaben wahrnimmt, die im Zusammenhang mit der Ausübung der politischen Rechte den Gemeinden übertragen sind. Der Kanton kann jedoch eine oder mehrere Aufgaben mit dessen Einverständnis an den Kantonshauptort delegieren.
2 Der Kanton ist namentlich mit der Erfüllung folgender Aufgaben betraut:
- a. er erstellt das zentrale Stimmregister der Auslandschweizer und hält dieses auf dem neuesten Stand;
- b. er stellt den Auslandschweizern das Stimmmaterial persönlich zu;
- c. er beschliesst die Modalitäten, die es den Auslandschweizern erlauben, ihr Stimmrecht in der Schweiz auszuüben;
- d. er nimmt die Auszählung der Stimmen der Auslandschweizer vor.
2 Organisation des Urnenganges
1 Die Gemeinden lassen jedem Stimmbürger der Gemeinde frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag, spätestens aber drei Wochen vor diesem Tag die Dokumente, die es ihm erlauben, sein Stimmrecht gültig auszuüben (ein Stimmzettel; ein Übermittlungsumschlag und ein Rücksendungsblatt; ein Stimmkuvert; gegebenenfalls den Stimmausweis) sowie die Abstimmungsunterlagen und die dazugehörigen Erläuterungen zukommen.
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1 Der Gemeinderat kann die Stimmbüros am Samstag vor dem Urnengang öffnen.
2 Am Abstimmungssonntag sind die Stimmbüros während mindestens einer Stunde geöffnet.
3 Am Sonntag wird der Urnengang spätestens um 12 Uhr geschlossen.
4 Die Gesamtöffnungszeit des Hauptbüros beträgt in den Gemeinden mit mehr als 4'000 Stimmbürgern mindestens zwei Stunden.
5 Die Anzeige der Einberufung des Stimmvolks erwähnt die Tage und die Öffnungszeiten der Stimmbüros.
Sobald die Stimmauszählung beendet ist, müssen die Gemeinden unverzüglich die Ergebnisse nach den Weisungen des zuständigen Departements dem Kanton melden.
3 Wahl des Nationalrats
1 Die Zahl der den Kantonen zugeteilten Sitze wird gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes ermittelt (Art. 16 und 17).
2 Die Sitzzahl wird der Bevölkerung mittels Veröffentlichung des Bundesratsentscheids, nach dessen Zustellung an die zuständigen kantonalen Instanzen, im Amtsblatt zur Kenntnis gebracht.
Muss das Los gezogen werden, so geschieht dies durch Anordnung des Staatsratspräsidenten.
1 Die Kandidatenlisten müssen bis spätestens am zweiten Montag im August des Wahljahres um 12 Uhr auf der Staatskanzlei gegen Empfangsbescheinigung hinterlegt werden.
2 An den Kandidatenlisten kann nach dem ersten Montag nach dem festgelegten Datum der Hinterlegung der Kandidatenlisten keine Änderung mehr vorgenommen werden.
Die Stimmberechtigten können die hinterlegten Listen (Kandidaten und Unterzeichner) vom folgenden Tag ihrer Hinterlegung an bei der Staatskanzlei einsehen.
1 Der Staatsrat ist zuständig:
- a. von der Liste den Namen jener Kandidaten zu streichen, die nicht vor Wahlanmeldeschluss schriftlich bestätigt haben, dass sie den Wahlvorschlag annehmen;
- b) *. den Namen eines Kandidaten, der auf mehr als einer Liste des Kantons steht, zu streichen;
- c. die Bereinigung der hinterlegten Listen vorzunehmen und diese mit einer Ordnungsnummer nach der Reihenfolge ihrer Hinterlegung zu versehen.
2 Wird nach der Bereinigung der Listen eine Mehrfachkandidatur entdeckt, so wird die betreffende Kandidatur auf allen betroffenen Listen für ungültig erklärt:
- a. vom Kanton, wenn derselbe Kandidat auf mehr als einer Liste des Kantons steht;
- b. von der Bundeskanzlei, wenn derselbe Kandidat auf Listen mehrerer Kantone steht.
Der Staatsrat erklärt die Kandidaten als gewählt, sofern deren Zahl diejenige der zu vergebenden Sitze nicht übersteigt.
Die Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen müssen der Staatskanzlei bis spätestens am dritten Montag im August um 12 Uhr abgegeben werden.
Die nummerierten Listen sowie die Erklärungen über Listen- und Unterlistenverbindungen werden im Amtsblatt der vierten Woche im August veröffentlicht.
1 Die Kantonsverwaltung lässt die Wahlzettel der gültig hinterlegten Kandidatenlisten sowie Listen ohne Bezeichnung drucken.
2 Die Unterzeichner der Listen können bei der Staatskanzlei für ihren Gebrauch gedruckte Wahlzettel zum Selbstkostenpreis beziehen.
3 Die Bestellungen müssen bis spätestens am dritten Montag im August um 12 Uhr bei der Staatskanzlei aufgegeben werden.
1 Spätestens im Verlaufe der fünften Woche vor dem Wahlsonntag übermittelt die Kantonsverwaltung den Gemeinden sämtliche Wahlzettel.
2 Die Gemeindeverwaltung stellt jedem Stimmberechtigten der Gemeinde frühestens vier und spätestens drei Wochen vor dem Wahlsonntag einen vollständigen Satz aller Wahlzettel sowie die kurze Wahlanleitung der Bundeskanzlei zu.
3 Sie muss dem Stimmberechtigten zudem in jeder Stimmkabine sämtliche Wahlzettel zur Auswahl zur Verfügung stellen.
1 Der Staatsrat lässt die Ergebnisse nach deren Kontrolle im Amtsblatt veröffentlichen.
2 Diese Veröffentlichung muss spätestens innert acht Tagen nach dem Wahlsonntag erfolgen.
Der Staatsrat teilt den gewählten Kandidaten ihre Wahl schriftlich mit.
1 Der Staatsrat ist für die Festsetzung des Datums der Ersatz- und Ergänzungswahlen zuständig.
2 Diese finden spätestens innerhalb der drei Monate, die der Feststellung der Vakanz folgen, statt.
1 Im Falle einer Vakanz während der Amtsdauer erklärt der Staatsrat durch Beschluss den ersten Nichtgewählten von der gleichen Liste als gewählt.
2 Ist kein Nichtgewählter vorhanden, so räumt der Staatsrat den Unterzeichnern eine 30tägige Frist ein, von der Feststellung der Vakanz an gerechnet, um eine neue Kandidatur vorzuschlagen.
3 Diese muss der Staatskanzlei spätestens am letzten Tag der Frist um 12 Uhr eingereicht werden.
4 Im Falle einer Ergänzungswahl zur Wiederbesetzung eines einzigen vakanten Sitzes wird, wenn die Staatskanzlei bis zum dreissigsten Tag vor der Wahl nur eine einzige gültige Kandidatur erhalten hat, der Kandidat von der Kantonsregierung als gewählt erklärt.
4 Initiative und Referendum
1 Der Gemeinderat ist für die Erteilung der Bescheinigung bezüglich der von den Stimmbürgern auf den Initiativ- und Referendums-Formularen angebrachten Unterschriften verantwortlich.
2 Für die Auslandschweizer werden diese Bescheinigungen vom Departement ausgestellt, welches das zentrale Stimmregister der Auslandschweizer führt.
5 Beschwerden
Die Beschlüsse des Gemeinderates können mit Beschwerde an den Staatsrat innert drei Tagen, die dem Zeitpunkt der Entdeckung des Beschwerdegrundes folgen, jedoch spätestens am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, angefochten werden.
Die vom Staatsrat im Rahmen der Bundesgesetzgebung und des vorliegenden Gesetzes gefällten Entscheide sind unentgeltlich, unter Vorbehalt trölerischer oder gegen den guten Glauben verstossender Beschwerden.
6 Wahl der eidgenössischen Geschworenen
1 Der Grosse Rat wählt die eidgenössischen Geschworenen.
2 Das Wahlverfahren wird durch die Bestimmungen seines Wahlreglementes festgesetzt.
3 Er ist zuständig, um in letzter Instanz über die Fälle von Nichtwählbarkeit und über die Zulässigkeit von Ablehnungen zu entscheiden.
7 Gemeinsame Bestimmungen
Für alle im Bundesgesetz und in seinen Vollziehungsbestimmungen sowie in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Fälle gilt die kantonale Gesetzgebung.
Ohne die Zustimmung des Staatsrates, der die Bewilligung des Bundesrates einholen wird, dürfen keine neuen Methoden der Stimmenauszählung eingeführt werden.
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1 Das vorliegende Gesetz wurde zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt nach seiner Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.
3 Es hebt das Dekret vom 10. Mai 1978 betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 auf.
Der Staatsrat ist mit der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes und seiner Anwendung beauftragt.