143.300

Anwendungsverordnung über die Ausweisschriften

vom 24. February 2010
(Stand am 01.03.2010)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 91 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • eingesehen den Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 22. Juni 2001 (AwG) und seine Verordnung vom 20. September 2002 (VAwG);
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration,

verordnet:

Art. 1

1 Die zuständige kantonale Behörde für die Ausstellung der Schweizer Identitätsausweise ist das kantonale Ausweiszentrum, welches administrativ an die Dienststelle für Bevölkerung und Migration angegliedert ist.

2 Die Einwohnerkontrolle der Gemeinde ist die für die Zustellung der Gesuche um Ausstellung der Schweizer Identitätskarte zuständige Behörde.

3 Die Einreichung eines Antrages für eine Identitätskarte in Verbindung mit einem Passantrag erfolgt beim kantonalen Ausweiszentrum.

Art. 2

1 Das Mitbringen einer digitalen Fotografie durch den Gesuchsteller ist nicht zulässig.

2 Die Personendaten können dem kantonalen Ausweiszentrum über Internet oder Telefon übermittelt werden.

Art. 3

1 Der Anteil der Gebühren für die schweizerischen Identitätsausweise, der nach der Bundesgesetzgebung dem Kanton zusteht, wird zu je 50 Prozent zwischen dem Kanton und der Gemeinde aufgeteilt.

2 Bei der kombinierten Ausstellung eines Passes und einer Identitätskarte wird der Anteil des Kantons einzig dem Kanton zugeteilt.

Art. 4

1 Alle der vorliegenden Verordnung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Ausführungsverordnung über die Ausweisschriften vom 11. Dezember 2002.

2 Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung beauftragt.

Art. 5

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und tritt am 1. März 2010 in Kraft.