142.1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (EGAuG)

vom 13. September 2012
(Stand am 01.01.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG);
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 40 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Zuständige Behörden

Art. 1 Dienststellen

1 Die für Bevölkerung und Migration zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist die zuständige kantonale Behörde für die Kontrolle der ausländischen Personen, für die Erfüllung der dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich des Aufenthalts und der Niederlassung von ausländischen Personen sowie für die Integration und die Zwangsmassnahmen.

2 Sie übt alle Funktionen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, die nicht von den Bundesbehörden ausgeübt werden oder die von der kantonalen Gesetzgebung nicht anderen Behörden übertragen werden, aus.

3 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit im Bereich des Arbeitsmarktes.

Art. 2 Gemeinden

1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der Ausländer auf ihrem Gebiet verantwortlich.

2 Der Staatsrat legt ihre Aufgaben auf dem Verordnungsweg fest.

Art. 3 Verfahren und Rechtsweg

Das Verfahren und der Rechtsweg sind im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt, unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

2 Integration von Ausländern

Art. 4 Ziele und Grundsätze

1 Die Ziele und Grundsätze der Integration sind im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und in der Bundesverordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern festgelegt.

2 Die Ausländer müssen sich mit der Gesellschaft und den Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen, und insbesondere diejenigen, deren Aufenthalt rechtmässig und dauerhaft ist, müssen eine Landessprache erlernen.

3 Die Integration ist eine Aufgabe, die vom Bund, vom Kanton und von den Gemeinden gemeinsam realisiert wird. Der Kanton nimmt die Koordination wahr, namentlich mittels eines Integrationskonzepts, und ergreift geeignete Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung.

4 Die Dienststelle ist die Ansprechstelle für das Bundesamt für Migration.

5 Die Gemeinden setzen die Massnahmen zur Förderung der Integration der ausländischen Bevölkerung um.

6 Vorbehalten bleiben die Aufgabenbereiche der für das Sozialwesen zuständigen Dienststelle im Bereich der Integration der vorläufig aufgenommenen Personen.

Art. 5 Subventionen

1 Der Kanton kann für die Integration von Ausländern Subventionen entrichten.

2 Die kantonalen Subventionen dürfen 30 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts nicht überschreiten, ausser wenn sie auf der Grundlage eines Leistungsauftrags gewährt werden.

3 Grundsätzlich werden diese Subventionen für Projekte, die von Gemeinden oder von Dritten angemessen finanziert werden, oder zusätzlich zu den Bundessubventionen gewährt.

4 Der Kanton kann sich an der Finanzierung von überkantonalen oder nationalen Projekten oder Studien beteiligen.

5 Im Übrigen sind die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes anwendbar.

Art. 6 Verordnung des Staatsrates

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest:

  1. a. die Aufgaben der Dienststelle im Bereich der Integration;
  2. b. die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für die Integration von Migranten;
  3. c. die Verfahrensvorschriften und Subventionsbedingungen.

3 Zwangsmassnahmen

Art. 7 Gerichtsbehörde

Die zuständige Gerichtsbehörde im Sinne der Artikel 70 und 73 bis 81 AuG ist ein Einzelrichter der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts.

Art. 8 Rechte von Ausländern während eines Zwangsmassnahmeverfahrens

1 Gemäss den allgemeinen Rechtsgrundsätzen wird ein von Zwangsmassnahmen betroffener Ausländer unverzüglich über das laufende Verfahren, die Gründe für die verordnete Massnahme und seine Rechte informiert.

2 Er hat Anrecht auf einen unentgeltlichen Dolmetscher, wenn er keine der beiden Amtssprachen des Kantons spricht.

3 Er hat Anrecht auf einen Verteidiger seiner Wahl und, falls ihm die Mittel für dessen Entschädigung fehlen, auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand gemäss dem Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege.

Art. 9 Ort der Administrativhaft bei Zwangsmassnahmen

1 Die Haft erfolgt in einer geschlossenen Einrichtung, in der die Bewegungsfreiheit nur soweit eingeschränkt ist, als dass es das gemeinschaftliche Zusammenleben in der Anstalt und die Sicherheit erfordern. Die interne Organisation der Einrichtung ist im Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997 festgelegt.

2 Eine Haft im Rahmen von Zwangsmassnahmen erfolgt:

  1. a. grundsätzlich in einer geeigneten und strikte von den Haftanstalten getrennten Einrichtung;
  2. b. subsidiär in einer separaten Abteilung einer Haftanstalt, in der die Einhaltung des Haftregimes für die Administrativhaft sichergestellt ist (Art. 11 Bst. a).

3 Zum Schutz der inhaftierten Person und Dritter oder in Ausführung von Disziplinarmassnahmen kann eine kurzfristige Einzelhaft angeordnet werden. Diese kann in einer Haftanstalt erfolgen.

4 Der Staatsrat ist ermächtigt, mit einem anderen Kanton eine Vereinbarung für die Administrativhaft abzuschliessen.

Art. 10 Personal

Die Anstalten für Zwangsmassnahmen verfügen über angemessen ausgebildetes Betriebspersonal mit fachlicher Weiterbildung.

Art. 11 Verordnung des Staatsrates

Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg Folgendes fest:

  1. a. das Haftregime bei Zwangsmassnahmen;
  2. b. die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für Zwangsmassnahmen. Diese setzt sich aus Vertretern der betroffenen Dienststellen der Kantonsverwaltung und der Gerichtbehörden sowie aus Vertretern von Hilfswerken, die im Bereich der Aufnahme und Unterstützung von Ausländern tätig sind, zusammen;
  3. c. die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben des Besucherkomitees, das mit der Aufsicht über die Hafteinrichtungen beauftragt ist. Dieses setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die aufgrund ihrer beruflichen Kompetenzen im Haftbereich und ihrer Unabhängigkeit ausgewählt werden.

4 Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 12 Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen

1 Widerhandlungen im Sinne der Artikel 115 und folgende AuG fallen in die Zuständigkeit:

  1. a. der Dienststelle im Falle einer Übertretung;
  2. b. der ordentlichen Strafverfolgungsbehörden im Falle eines Vergehens.

2 Widerhandlungen im Sinne von Artikel 115 AuG werden bei der Dienststelle angezeigt, die:

  1. a. bei fahrlässiger Widerhandlung entscheidet;
  2. b. in allen anderen Fällen das Dossier der Staatsanwaltschaft übergibt.

3 Die Dienststelle eröffnet ein Verfahren zum Entzug der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, wenn ein Ausländer für Handlungen gemäss Artikel 121 Absatz 3 der Bundesverfassung rechtskräftig verurteilt wurde.

Art. 13 * …
Art. 14 Konsultative Kommission für Härtefälle

Der Staatsrat beschliesst in einer Verordnung die Bildung, die Zusammensetzung und die Aufgaben der konsultativen Kommission für Härtefälle, die mit der Vormeinung zur Erteilung von humanitären Bewilligungen beauftragt ist. Diese setzt sich aus Mitgliedern der drei verfassungsmässigen Regionen zusammen.

Art. 15 Gebühren

Der Staatsrat legt die Bewilligungsgebühren gemäss den Bundesbestimmungen sowie deren Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden fest.

Art. 16 Vollzugsbehörde

1 Der Staatsrat wacht über die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Die Verordnungen und Reglemente des Staatsrates, die gestützt auf das Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar 1967 und des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996 erlassen wurden, bleiben bis zum Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes in Kraft, sofern deren Bestimmungen nicht den oben aufgeführten Regelungen widersprechen.

Art. 17 Aufhebung

Alle dem vorliegenden Gesetz widersprechenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich:

  1. a. das Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar 1967;
  2. b. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996.
Art. 18 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung.

2 Das vorliegende Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2013 in Kraft.