141.100

Reglement betreffend den Vollzug des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht

vom 28. November 2007
(Stand am 01.01.2008)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über das Walliser Bürgerrecht vom 12. September 2007;
  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

beschliesst:

Art. 1 Ordentliche Einbürgerung

Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachstehend: Dienststelle) behandelt die Gesuche zur ordentlichen Einbürgerung; sie erstellt die verschiedenen durch das Bundesgesetz verlangten Gutachten. Sie übermittelt danach dem Grossen Rat das Dossier, wenn alle Bedingungen erfüllt sind.

Art. 2

1 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen.

2 Die Dienststelle führt eine erste Prüfung durch und kontrolliert, ob die gesetzlichen Bedingungen offensichtlich erfüllt sind.

3 Sie übermittelt danach das Gesuch an die zuständige Wohnsitzgemeinde um Erteilung des Bürgerrechts auf Gemeindeebene.

Art. 3

1 Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen unterzeichnet ist.

2 Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Gesuchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.

3 Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.

4 Das gemäss Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingereichte Gesuch kann selbst dann angenommen werden, wenn nur einer der Ehegatten die Bedingungen des in Artikel 3 und 4 des Gesetzes festgelegten Wohnsitzes erfüllt, die anderen Bedingungen müssen jedoch erfüllt sein.

Art. 4

1 Die Wohnsitzgemeinde untersucht die Integration des Gesuchstellers in Zusammenarbeit mit der Dienststelle.

2 Die Prüfung bezieht sich insbesondere auf sprachliche Kenntnisse, die Annahme und die Beachtung der öffentlichen Ordnung sowie der grundlegenden Werte der Schweizer Demokratie, das Verhalten im Allgemeinen sowie die Teilnahme am sozialen und gemeinschaftlichen Leben.

3 Auskünfte können namentlich bei der Kantonspolizei, der Gemeindepolizei, den Gemeindebehörden und den ehemaligen Wohnsitzgemeinden, durch schriftliche Berichte der schweizerischen Bekannten des Gesuchstellers oder durch jedes andere zweckdienliche Mittel beschafft werden.

4 Der Gesuchsteller kann aufgefordert werden, jede dienliche Unterlage beizubringen, die zur Erstellung eines allgemeinen Berichtes über ihn dient.

Art. 5

Die Untersuchung soll die Gewissheit vermitteln, dass der Gesuchsteller sich in die Walliser Gemeinschaft integriert hat.

Art. 6

Der neu aufgenommene Walliser Bürger leistet, mit Ausnahme der Schweizer, vor den Vertretern des Staatsrates folgenden Eid:

Art. 7 Entlassung

1 Das Gesuch ist bei der Dienststelle einzureichen, die das Dossier zu Handen des Departements behandelt.

2 Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt leben, können ein gemeinsames Gesuch einreichen, das von jedem Einzelnen zu unterzeichnen ist.

3 Minderjährige Kinder sind grundsätzlich in das Gesuch des oder der Gesuchsteller miteinbezogen. Sind sie älter als 16 Jahre, haben sie das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.

4 Stellt ein minderjähriges Kind ein persönliches Gesuch, ist dieses vom Inhaber der elterlichen Gewalt zu unterzeichnen. Ist es älter als 16 Jahre, hat es das Gesuch ebenfalls zu unterzeichnen.

Art. 8 Nichtigerklärung

Nichtigerklärungen im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes sind durch die Dienststelle zu Handen des Departements zu behandeln.

Art. 9 Im Ausland erfolgte Geburt

Jede an eine schweizerische Behörde gerichtete Mitteilung oder Anzeige im Sinne des Artikels 10 des Bundesgesetzes muss der Dienststelle zugestellt werden.

Art. 10 Gebühren

Die kantonalen und kommunalen Gebühren werden nach dem Gesetz betreffend dem Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 14. Mai 1998 festgesetzt.

Art. 11

Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzeitig mit der Änderung des Gesetzes über das Bürgerrecht in Kraft treten.