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112.1

Gesetz betreffend die Leistungen der Stadt Sitten als Hauptort des Kantons Wallis

vom 01. December 1882
(Stand am 01.12.1882)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • in Vollziehung des Artikels 22 der Verfassung des Kantons vom 26. Wintermonat 1875;
  • auf den Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

Art. 1

Als Korrespektif der Vorteile, welche die Stadt Sitten aus ihrer Stellung als Hauptstadt des Kantons zieht, wird sie dem Staate Wallis unentgeltlich die von ihm als geeignet befundenen Räumlichkeiten liefern für den Grossen Rat, den Appellations- und Kassationsgerichtshof, die Staatsarchive und das Arsenal.