1 Die Mitarbeitenden haben bei Arbeitsverhinderung infolge von Krankheit oder Unfall Anspruch auf Fortzahlung des bisherigen Lohnes während zwölf Monaten.
2 Nach Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während zwölf Monaten 90 Prozent des Lohnes.
3 Die Lohnfortzahlung nach Absatz 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente, längstens aber um weitere zwölf Monate weitergeführt werden.
4 Voraussetzung für die Leistungen nach den Absätzen 1–3 ist, dass ein Arztzeugnis vorliegt und die ärztlichen Anordnungen befolgt werden. Die FINMA kann eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt, eine Vertrauensärztin oder den ärztlichen Dienst veranlassen.
5 Arbeiten die Mitarbeitenden nach Beginn der Arbeitsverhinderung zwischenzeitlich wieder, so verlängern sich die Fristen nach den Absätzen 1–3 um die Anzahl der Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet wird und die Anforderungen gemäss Funktionsbeschrieb erfüllt werden.
6 Bei einer Arbeitsverhinderung infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls beginnen die Fristen nach den Absätzen 1–3 neu zu laufen. Das erneute Auftreten einer Krankheit oder von Unfallfolgen gilt als neue Krankheit beziehungsweise neuer Unfall, wenn die mitarbeitende Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Kurze Abwesenheiten werden nicht berücksichtigt.
7 Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1–3 sowie gegebenenfalls einer Verlängerung nach Absatz 6 besteht unabhängig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Lohnanspruch mehr.
8 Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet die Lohnfortzahlung nach den Absätzen 1–3 spätestens mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.