1 Der Bund beurteilt laufend Lage und Entwicklung der Konjunktur des Landes und der Regionen (Konjunkturbeobachtung).
2 Er erhebt die erforderlichen Wirtschaftsdaten und wertet sie aus.[*]
951.95
Bundesgesetz über Konjunkturbeobachtung Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 ( AS 1993 2080 ).
vom 20. Juni 1980 (Stand am 1. Januar 2009)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 31quinquies Absätze 1 und 5 der Bundesverfassung[*],
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1979[*],
beschliesst:
1 Der Bund beurteilt laufend Lage und Entwicklung der Konjunktur des Landes und der Regionen (Konjunkturbeobachtung).
2 Er erhebt die erforderlichen Wirtschaftsdaten und wertet sie aus.[*]
Der Bund kann die Konjunkturforschung fördern, insbesondere durch Forschungsaufträge. Er sorgt für die Bekanntgabe der Ergebnisse.
Das Bundesamt für Konjunkturfragen[*] ist mit der Konjunkturbeobachtung beauftragt. Es zieht die für die Erhebungen der Wirtschaftsdaten verantwortlichen Verwaltungseinheiten des Bundes sowie andere geeignete Institutionen bei.
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1981[*]