Die Verteilung an die Kantone richtet sich nach ihrer Wohnbevölkerung (Art. 31 Abs. 3 NBG). Massgebend sind die Zahlen der letzten Erhebung des Bundesamtes für Statistik über die mittlere Wohnbevölkerung.
Verordnung vom 7. November 2007 über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank
951.181
Verordnung über die Verteilung des den Kantonen zufallenden Anteils am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank
vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 Absatz 3 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003[*] (NGB),
verordnet:
1 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überweist der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) den nach Artikel 31 Absatz 2 NBG zu verteilenden Betrag im Anschluss an die Generalversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre.
2 Die EFV zahlt den Kantonen die ihnen zufallenden Beträge aus, sobald sie die entsprechende Überweisung von der SNB erhalten hat.
Die Verordnung vom 7. Dezember 1992[*] über die Verteilung der den Kantonen zufallenden Anteile am Bilanzgewinn der Schweizerischen Nationalbank wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.