SR 946.231.178.5

Verordnung vom 28. März 2018 über Massnahmen gegenüber Venezuela

vom 28. March 2018
(Stand am 13.01.2026)

946.231.178.5

Verordnung über Massnahmen gegenüber Venezuela

vom 28. März 2018 (Stand am 13. Januar 2026)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[*] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  2. b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
  3. c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
  4. d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt: Zwangsmassnahmen

Art. 2 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1  Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von:

  1. a. in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
  2. b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a handeln;
  3. c. Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden.

2  Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3  Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  2. b. internationale Organisationen;
  3. c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  4. d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  5. e. öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durch-führung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten und nicht unter die Buchstaben a–d fallen;
  6. f. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a–e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.[*]

4  Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  1. a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
  3. c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.[*]

5  Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[*]

6  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Erfüllung bestehender Verträge;
  2. b.

    Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
    2. 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist.[*]

7  Das SECO kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation gemäss Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Vermeidung von Härtefällen;
  2. b. Wahrung schweizerischer Interessen;
  3. c. Ausführung von Finanztransaktionen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse erforderlich sind;
  4. d. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.[*]

8  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 5 und 6 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und des Eidgenössischen Finanzdepartements.[*]

Art. 3 Ein- und Durchreiseverbot

1  Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2  Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

  1. a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
  2. b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Venezuela; oder
  3. c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 4 Verbot betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Bestandteilen, Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.

2  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 2, die zur internen Repression benutzt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela sind verboten.

3  Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe und Wartung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1 und 2 sind verboten.

4  Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

  1. a. den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, regionaler oder subregionaler Organisationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
  2. b. den Verkauf, die Lieferung oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen;
  3. c. die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine oder der Küstenwache Venezuelas verwendet wird und die ausschliesslich dem Grenzschutz, der regionalen Stabilität oder dem Abfangen von Betäubungsmitteln dient;
  4. d. die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen sowie die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material nach den Buchstaben a–c.

5  Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter oder durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1–3 ausgenommen.

Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungs- und Abhörzwecken

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 3, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, nach Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela, sind verboten.

2  Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3  Es ist verboten, für venezolanische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs zu erbringen.

4  Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 im Verfahren nach Artikel 27 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[*] (GKV), sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung oder zum Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 6 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1  Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

  1. a. von in Anhang 1 aufgeführten Personen, Unternehmen und Organisationen;
  2. b. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag von unter Buchstabe a erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

2  In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.[*]

3. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 7 Kontrolle und Vollzug

1  Das SECO überwacht den Vollzug der Artikel 2 und 4–6.

2  Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 3.

3 Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*].

4  Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ). Meldepflichten [*]

1  Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 2 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2  Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3  Gutschriften nach Artikel 2 Absatz 4 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

4  Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 9 Strafbestimmungen

1  Wer gegen die Artikel 2–6 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.

2  Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3  Verstösse nach den Artikeln 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

4. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen

Art. 10 Veröffentlichung

Der Inhalt von Anhang 1 wird weder in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) noch in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) veröffentlicht.

Art. 11 Übergangsbestimmung

Artikel 4 ist nicht auf Geschäfte anwendbar, die vor dem 28. März 2018 vertraglich vereinbart wurden.

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 28. März 2018 um 18 Uhr in Kraft.