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SR 946.231.172.7

Verordnung vom 8. Juni 2012 über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 08. June 2012
(Stand am 08.10.2025)

946.231.172.7

Verordnung über Massnahmen gegenüber Syrien

vom 8. Juni 2012 (Stand am 8. Oktober 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[*] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  2. b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
  3. c. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
  4. d. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen;
  5. e.

    syrische Person oder Organisation:

    1. 1. der syrische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
    2. 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Syrien,
    3. 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz in Syrien,
    4. 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb Syriens, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befinden;
  6. f.

    syrische Bank:

    1. 1. eine Bank mit Sitz in Syrien, einschliesslich der syrischen Zentralbank,
    2. 2. Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften einer Bank mit Sitz in Syrien,
    3. 3. eine Bank, die ihren Sitz nicht in Syrien hat, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Syrien kontrolliert wird.

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und Gütern zur internen Repression

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1, die zur internen Repression benützt werden können, nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien sind verboten.

2bis  Der Kauf, die Beschaffung, die Einfuhr und Durchfuhr von Rüstungsgütern aller Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteilen dafür, aus oder mit Ursprung in Syrien sind verboten.[*]

3  Die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Verkauf, der Beschaffung, der Lieferung, der Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach den Absätzen 1–2bis sind verboten.[*]

4  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen für:

  1. a. Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Beobachtertruppe der Vereinten Nationen oder zur Nutzung durch diese bestimmt sind;
  2. b. nicht letales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke oder für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
  3. c. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.

5  Die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie durch humanitäres Personal ist von den Verboten nach den Absätzen 1, 2 und 3 ausgenommen.[*]

6  Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–3 bewilligen, sofern die betreffende Tätigkeit die Vernichtung chemischer Waffen oder die Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen bezweckt.[*]

Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juni 2018, in Kraft seit 1. Juni 2018 um 18.00 Uhr ( AS 2018 2231 ). Bewilligungspflicht betreffend bestimmte Güter [*]

1  Der Bewilligungspflicht unterliegen:

  1. a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern nach Anhang 1a nach Syrien oder zur Verwendung in Syrien;
  2. b. die Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, die Gewährung von Finanzmitteln sowie die Bereitstellung und Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern nach Anhang 1a.

2  Keine Bewilligung nach Absatz 1 ist erforderlich für Tätigkeiten betreffend Güter, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind; für Isopropanol ist in jedem Fall eine Bewilligung erforderlich.

3  Bewilligungen nach Absatz 1 werden nicht erteilt, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Güter für die Entwicklung, die Herstellung, die Verwendung, die Weitergabe oder den Einsatz von ABC-Waffen bestimmt sind.

4  Das SECO erteilt Bewilligungen nach Absatz 1 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).

Art. 3 und 4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ). [*]
Art. 4 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ). [*]
Art. 5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ). [*]
Art. 6 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 5, die für die Überwachung und das Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an syrische Personen oder Organisationen sind verboten.

2  Die Erbringung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3  Es ist verboten, für syrische Personen oder Organisationen oder für solche, die auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets zu erbringen.

4  Das SECO kann nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 bewilligen, sofern die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zur Überwachung und zum Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

Art. 7 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ). [*]
Art. 8 und 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). [*]
Art. 9 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). Verbote betreffend Kulturgüter [*]

1  Verboten sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr, der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung und der Erwerb von Kulturgütern, die zum kulturellen Eigentum Syriens gehören, sowie von sonstigen Gegenständen von archäologischer, historischer, kultureller, religiöser oder besonderer wissenschaftlicher Bedeutung, insbesondere der Güter nach Anhang 9, sofern Grund zur Annahme besteht, dass die Güter:

  1. a. gestohlen wurden oder der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer abhandengekommen sind;
  2. b. rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden.

2  Grund zur Annahme, dass die Güter rechtswidrig aus Syrien ausgeführt wurden, besteht insbesondere, wenn die Güter in den Bestandesverzeichnissen von öffentlichen syrischen Sammlungen, syrischen Museen, Archiven, Bibliotheken oder religiösen Einrichtungen aufgeführt sind.

3  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. April 2015, in Kraft seit 22. April 2015 ( AS 2015 1219 ). die Kulturgüter vor dem 15. März 2011 aus Syrien ausgeführt wurden;
  2. b. die Kulturgüter der rechtmässigen Eigentümerin oder dem rechtmässigen Eigentümer in Syrien auf sichere Weise zurückgegeben werden.

3. Abschnitt: Sperrung von Vermögenswerten und Bereitstellungsverbot

Art. 10 Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen

1  Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Anhang 7 befinden, sind gesperrt.

1bis  …[*]

2  Es ist verboten, natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.[*]

2bis  Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist:

  1. a. zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien durch öffentliche Stellen oder durch Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung Beiträge des Bundes erhalten; oder
  2. b. zur Ausübung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz und zur Erfüllung offizieller Missionen des Bundes.[*]

2ter  …[*]

2quater  Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder die Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder zur Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  2. b. internationale Organisationen;
  3. c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  4. d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  5. e. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−d und in Absatz 2bis genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.[*]

3  Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  1. a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
  3. c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.[*]

4  Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[*]

5  Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Erfüllung bestehender Verträge;
  2. b.

    Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
    2. 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen oder vollstreckbar ist;
  3. c. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen.[*]

6  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Vermeidung von Härtefällen;
  2. b. Wahrung schweizerischer Interessen;
  3. c.

    finanziellen Unterstützung syrischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die nicht in Anhang 7 aufgeführt sind und die in der Schweiz:

    1. 1. eine allgemeine oder berufliche Ausbildung durchlaufen, oder
    2. 2. in der akademischen Forschung tätig sind;
  4. d. Vernichtung chemischer Waffen oder Zerstörung von Anlagen zur Herstellung chemischer Waffen;
  5. e. Erfüllung der amtlichen Tätigkeit syrischer diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
  6. f. Verwendung für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung humanitärer Aktivitäten und der Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien.[*]

7 Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die sich im Eigentum der in Anhang 7 unter den Nummern SSID 200-12560 und 200-12565 genannten Organisationen befinden, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für diese Organisationen ausnahmsweise bewilligen, wenn es festgestellt hat, dass diese Gelder oder Ressourcen erforderlich sind für die Zusammenarbeit zwischen diesen Organisationen und einer öffentlichen Schweizer Organisation oder Einrichtung in den Bereichen Wiederaufbau, Kapazitätsaufbau, Terrorismusbekämpfung oder Migration.[*]

8  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 5–7 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements.[*]

Art. 11 und 12 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). [*]
Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). [*]
Art. 13 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). [*]
Art. 13 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). [*]
Art. 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, mit Wirkung seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). [*]

4. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. März 2025, mit Wirkung seit 7. März 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 156 ). [*]
Art. 16 Fassung gemäss Ziff. I der v vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 11. Febr. 2015 ( AS 2015 639 ). Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen [*]

1  Es ist verboten, Forderungen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung durch Massnahmen nach dieser Verordnung direkt oder indirekt verhindert oder beeinträchtigt wurde; dieses Verbot gilt für Forderungen:

  1. a. der Regierung Syriens;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). von in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen;
  3. c. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen in Syrien;
  4. d. von natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten der syrischen Regierung oder von unter den Buchstaben b und c erwähnten Personen, Unternehmen und Organisationen handeln.

2  In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.[*]

Art. 17 Ein- und Durchreiseverbot

1  Die Einreise in die Schweiz oder die Durchreise durch die Schweiz ist den in Anhang 7 aufgeführten natürlichen Personen verboten.

2  Das Staatssekretariat für Migration (SEM)[*] kann Ausnahmen gewähren:

  1. a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
  2. b. zwecks Teilnahme an internationalen Konferenzen oder an einem politischen Dialog betreffend Syrien; oder
  3. c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.

5. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2014, in Kraft seit 17. Dez. 2014 ( AS 2015 45 ). Kontrolle und Vollzug [*]

1  Das SECO überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Artikeln 2–9, 10–14 und 16.

2  Das Bundesamt für Zivilluftfahrt überwacht den Vollzug der Massnahmen nach Artikel 15.

3  Das SEM überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Artikel 17.

4  Das Bundesamt für Kultur überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach Artikel 9a.

5  Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*].

6  Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I 12 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ). Meldepflichten [*]

1  Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 10 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2  Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3  Gutschriften nach Artikel 10 Absatz 4 müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

4  Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

Art. 20 Strafbestimmungen

1  Wer gegen Artikel 2, 2a, 6, 9a, 10, 16 oder 17 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.[*]

2  Wer gegen Artikel 19 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3  Verstösse nach den Absätzen 1 und 2 werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

6. Abschnitt: Veröffentlichung und Schlussbestimmungen Fassung gemäss Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen, in Kraft seit 1. Febr. 2013 ( AS 2013 255 ).

Art. 20 a Eingefügt durch Ziff. I 18 der V vom 19. Dez. 2012 über die Änd. der Veröffentlichung der Anhänge von Embargoverordnungen ( AS 2013 255 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Juni 2025, in Kraft seit 20. Juni 2025 um 18.00 Uhr ( AS 2025 410 ). Veröffentlichung [*]

Der Inhalt von Anhang 7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. Mai 2011[*] über Massnahmen gegenüber Syrien wird aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 9. Juni 2012 in Kraft.