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SR 946.231.143.6

Verordnung vom 11. November 2015 über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

vom 11. November 2015
(Stand am 21.10.2025)

946.231.143.6

Verordnung über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran

vom 11. November 2015 (Stand am 21. Oktober 2025)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 2 des Embargogesetzes vom 22. März 2002[*] (EmbG),

verordnet:

1. Abschnitt: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Die Berichtigung vom 25. Aug. 2020 betrifft nur den französischen und italienischen Text ( AS 2020 3607 ). Gelder:finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder anderer Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapieren und Schuldtiteln, Wertpapierzertifikaten, Obligationen, Schuldscheinen, Optionsscheinen, Pfandbriefen, Derivaten; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte
    oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
  2. b. Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung von Geldern ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten;
  3. c.

    iranische Person oder Organisation:

    1. 1. der iranische Staat sowie jede Behörde dieses Staates,
    2. 2. jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz im Iran, ausgenommen diplomatisches Personal der Schweiz und von Drittstaaten, das in offizieller Funktion im Iran tätig ist,
    3. 3. jede juristische Person oder Organisation mit Sitz im Iran,
    4. 4. jede juristische Person oder Organisation innerhalb oder ausserhalb des Iran, die sich im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle einer oder mehrerer der vorgenannten Personen oder Organisationen befindet;
  4. d. wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Buchstabe a;
  5. e. Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.

2. Abschnitt: Beschränkungen des Handels

Art. 2 Verbote betreffend Güter, Technologie und Software für Trägersysteme

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, Technologie und Software für Trägersysteme an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten. Die betreffenden Güter sowie die betreffende Technologie und Software sind in Anhang 1 aufgeführt.

2  Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 sind verboten.

3  Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen im Iran bestimmt sein könnten.

4  Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 1 aus dem Iran sind verboten.

Art. 2 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 29. Sept. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 555 ). Verbote betreffend Güter und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). [*]

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern und Technologie für unbemannte Luftfahrzeuge und Raketen nach Anhang 1a an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.[*]

2  Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern und Technologie nach Anhang 1a sind verboten.

3  Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Gütern und Technologie nach Anhang 1a aus dem Iran sind verboten.

4  Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) kann den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe, die Durchfuhr oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Anhang 1a oder die damit verbundene Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzerinnen und Endnutzer bewilligen, wenn die Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe erforderlich sind für:

  1. a. medizinische oder pharmazeutische Zwecke;
  2. b. humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und weitreichende Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, oder die Bewältigung von Naturkatastrophen.
Art. 3 Bewilligungspflicht betreffend Nukleargüter und doppelt verwendbare Güter

1  Bewilligungspflichtig sind:

  1. a. der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran;
  2. b. Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen, Beteiligungen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Instandhaltung, der Herstellung oder der Verwendung von Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2;
  3. c. die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Nukleargütern, doppelt verwendbaren Gütern, Technologie und Software nach Anhang 2 aus dem Iran.

2  Absatz 1 gilt auch für andere Güter, die ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers bestimmt sein könnten, die nicht mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015[*] zur iranischen Atomfrage und zur Aufhebung der internationalen Sanktionen gegenüber dem Iran (Joint Comprehensive Plan of Action, JCPOA) vereinbar sind.[*]

3  Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erteilt die Bewilligung für Güter nach Absatz 2 sowie nach Anhang 2 Teil 1 und damit zusammenhängende Dienstleistungen im Verfahren nach Artikel 16 der Güterkontrollverordnung vom 3. Juni 2016[*] (GKV)[*], wenn:

  1. a. die Anforderungen der Richtlinien vom 13. November 2013 beziehungsweise vom Juni 2013 der Gruppe der Nuklearlieferländer (NSG)[*] erfüllt sind;
  2. b. der Iran die Rechte zur Prüfung der Endverwendung und des Ortes der Endverwendung jedes gelieferten Gutes erteilt hat und die Rechte wirksam wahrgenommen werden können;
  3. c. die Tätigkeiten mit dem JCPOA vereinbar sind.[*]

3bis  Das SECO erteilt die Bewilligung für Güter nach Anhang 2 Teil 2 und damit zusammenhängende Dienstleistungen, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass die Tätigkeit ganz oder teilweise für die Aktivitäten des Iran im Bereich der Anreicherung von Uran, der Wiederaufbereitung von Kernbrennstoffen und des Schweren Wassers oder anderen Aktivitäten im Nuklearbereich beitragen könnte, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind.[*]

3ter  Von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausgenommen sind Dienstleistungen für Güter, für welche das SECO eine Bewilligung nach Absatz 3bis erteilt hat.[*]

4  Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015)[*] des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen erforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.[*]

5  Die Ausübung einer Tätigkeit nach Absatz 1 ist dem SECO innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden. Das SECO meldet die Ausübung dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und der Internationalen Atomenergiebehörde nach Massgabe der Resolution 2231 (2015).[*]

Art. 4 Verbote betreffend Rüstungsgüter und Güter zur internen Repression

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und ‑ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung, sowie von Zubehör und Ersatzteilen dafür an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Gütern, die zur internen Repression verwendet werden können und die zur Verwendung im Iran bestimmt sind, sind verboten. Die betreffenden Güter sind in Anhang 3 aufgeführt.

3  Dienstleistungen jeder Art, einschliesslich Finanzdienstleistungen, Vermittlungsdiensten und technischer Beratung, der Gewährung von Finanzmitteln sowie Investitionen und Joint Ventures, im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Entwicklung, der Herstellung und der Verwendung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 sind verboten.

4  Die Beschaffung, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Beförderung und die Vermittlung von Rüstungsgütern und Gütern nach Anhang 3 aus dem Iran sind verboten.

5  Von den Verboten nach den Absätzen 1–4 ausgenommen sind gepanzerte Fahrzeuge zum Schutz des diplomatischen und konsularischen Personals der Schweiz im Iran sowie die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch das Personal der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder des Bundes, durch Medienvertreterinnen und -vertreter sowie humanitäres Personal.

6  Das SECO kann, nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA), Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1–4 bewilligen für:

  1. a. nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke, für Programme der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz zum Aufbau von Institutionen oder zur Krisenbewältigung bestimmt ist;
  2. b. Jagd- und Sportwaffen sowie Munition, Zubehör und Ersatzteile dafür.
Art. 5 Verbote betreffend Ausrüstung, Technologie und Software zu Überwachungszwecken

1  Der Verkauf, die Lieferung, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Ausrüstung, Technologie und Software nach Anhang 4, die für das Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden können, an iranische Personen oder Organisationen oder zur Verwendung im Iran sind verboten.

2  Die Erbringung von technischer Hilfe oder von Vermittlungsdiensten sowie die Gewährung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit dem Verkauf, der Lieferung, der Ausfuhr, der Durchfuhr, der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung und der Verwendung von Gütern nach Absatz 1 sind verboten.

3  Es ist verboten, für die iranische Regierung, für öffentliche Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen des Iran sowie für Personen oder Organisationen, die in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln, Dienstleistungen zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs zu erbringen.

4  Das SECO bewilligt Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 im Verfahren nach Artikel 27[*] GKV[*], sofern sichergestellt ist, dass die betroffenen Güter und Dienstleistungen nicht zum Überwachen und Abhören des Internets und des Telefonverkehrs benützt werden.

3. Abschnitt: Finanzierungs- und Beteiligungsbeschränkungen

Art. 6 Bewilligungspflicht für Beteiligungen

1  Unternehmen, die mit iranischen Personen oder Organisationen Vereinbarungen über den Erwerb von Beteiligungen oder die Gründung von Joint Ventures abschliessen möchten, benötigen dafür eine Bewilligung, falls sie:

  1. a. im Uranabbau tätig sind; oder
  2. b.

    folgende Güter, Technologien oder Software entwickeln oder herstellen:

    1. 1. Kernmaterialien nach Artikel 1 der Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004[*],
    2. 2. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Teil 1 GKV[*],
    3. 3. Güter, Technologie oder Software nach Anhang 2 Ziffer 2.

2  Unternehmen nach Absatz 1 müssen für die Entgegennahme von Darlehen oder Krediten von iranischen Personen oder Organisationen eine Bewilligung einholen.

3  Das SECO erteilt die Bewilligung sofern die Tätigkeit mit dem JCPOA[*] vereinbar ist.[*]

4  Sofern dies aufgrund der Resolution 2231 (2015)[*] des Sicherheitsrats der Vereinten Nationenerforderlich ist, holt das SECO die Stellungnahme des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Kommission nach dem JCPOA ein.[*]

4. Abschnitt: Finanzielle Beschränkungen Fassung gemäss Ziff. I 9 der V vom 26. April 2023 über die Ausnahme von bestimmten Zwangsmassnahmen für die Erbringung humanitärer Hilfe und für die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse, in Kraft seit 1. Juni 2023 ( AS 2023 236 ).

Art. 7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen [*]

1  Gesperrt sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle befinden von:

  1. a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6;
  2. b. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6a;
  3. c. natürlichen Personen nach Anhang 7.

2  Es ist verboten:

  1. a. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6 und natürlichen Personen nach Anhang 7 Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen;
  2. b. für natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6 spezielle Zahlungsverkehrsdienste zu erbringen, die für den Austausch von Finanzdaten verwendet werden;
  3. c. natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 6a Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonst wie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.

3  Das Verbot nach Absatz 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:

  1. a. die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
  2. b. internationale Organisationen;
  3. c. humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
  4. d. bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
  5. e. öffentliche Stellen oder Unternehmen und Organisationen, die für die Durchführung humanitärer Aktivitäten Beiträge des Bundes erhalten;
  6. f. die Beschäftigten, Beitragsempfängerinnen und -empfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in den Buchstaben a−e genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln.

3bis  Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Absatz 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:

  1. a. Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
  2. b. Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen;
  3. c. Zahlungen aufgrund von schiedsgerichtlichen Entscheidungen oder von in der Schweiz, dem Europäischen Wirtschaftsraum oder dem Vereinigten Königreich ergangenen oder darin vollstreckbaren gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen.[*]

3ter Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[*]

4  Das SECO kann Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte und die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Erfüllung bestehender Verträge;
  2. b.

    Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand sind:

    1. 1. einer bestehenden Entscheidung eines Schiedsgerichts, oder
    2. 2. einer Entscheidung einer Verwaltungsstelle oder eines Gerichts, die in der Schweiz, in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder im Vereinigten Königreich ergangen ist oder in diesen Staaten vollstreckbar ist;
  3. c. Umsetzung des JCPOA[*].

5  Es kann die Freigabe bestimmter gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder das Zurverfügungstellen bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an eine natürliche Person, ein Unternehmen oder eine Organisation nach Absatz 1 ausnahmsweise bewilligen zur:

  1. a. Vermeidung von Härtefällen;
  2. b. Wahrung schweizerischer Interessen;
  3. c. Erfüllung amtlicher Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen;
  4. d. Verwendung für humanitäre Zwecke, einschliesslich der Durchführung humanitärer Aktivitäten und der Unterstützung der Zivilbevölkerung im Iran.

6  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 4 und 5 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD).

Art. 7 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). Ausnahmen von der Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Bereich des Luftverkehrs [*]

1  Die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und das Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c gelten nicht für Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die benötigt werden für:[*]

  1. a. die Durchführung von Flügen zu humanitären Zwecken zur Evakuierung oder Rückbeförderung von Personen oder für Initiativen zur Bereitstellung von Unterstützung für Opfer von Natur- oder Nuklearkatastrophen oder Chemieunfällen;
  2. b. die Durchführung von Flügen für die Teilnahme an Sitzungen, die zum Gegenstand haben, eine Lösung für die militärischen Unterstützung der russischen Aggression gegen die Ukraine und bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch den Iran zu finden;
  3. c. Notlandungen, Notstarts oder Notüberflüge;
  4. d. Durchführung von Flügen für die amtlichen Tätigkeiten diplomatischer oder konsularischer Vertretungen der Schweiz oder internationaler Organisationen, die nach dem Völkerrecht Immunität geniessen.

2  Das SECO kann Ausnahmen vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c für die SSID-Nummern 80-78476, 80-78484, 80-78492 bewilligen, sofern die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für Bodenabfertigungsdienste nach dem Anhang des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr erforderlich sind.[*]

3  Es kann Ausnahmen von der Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und vom Verbot nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c bewilligen, sofern dies für die Behandlung kritischer Angelegenheiten der Flugsicherheit erforderlich ist.[*]

4  Es bewilligt Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 3 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD und mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt.

Art. 7 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). Verbot von Transaktionen mit Häfen und Schleusen [*]

1  Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Transaktionen mit Häfen und Schleusen nach Anhang 8 zu tätigen.

2  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Schiffe, die Hilfe benötigen und aus folgenden Gründen einen Notliegeplatz suchen:

  1. a. um einen Nothafen aus Gründen der maritimen Sicherheit, zur Rettung von Menschenleben auf See oder für humanitäre Zwecke anzulaufen;
  2. b. um ein Ereignis, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen oder auf die Umwelt haben wird, dringend abzuwenden oder einzudämmen; oder
  3. c. um eine Naturkatastrophe zu bewältigen.
Art. 8 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 13. Aug. 2025 über die Harmonisierung von Sanktionsverordnungen, in Kraft seit 15. Sept. 2025 ( AS 2025 528 ). Meldepflicht für gesperrte Vermögenswerte [*]

1  Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 7 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

2  Finanzinstitute, die dem SECO gemäss Absatz 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen dem SECO jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.

3  Gutschriften nach Artikel 7 Absatz 3ter müssen dem SECO unverzüglich gemeldet werden.

4  Personen und Organisationen, die nach Artikel 7a Absatz 1 Personen und Organisationen nach Anhang 6a Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung stellen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden.

5  Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.

5. Abschnitt: Weitere Beschränkungen

Art. 9 Verbote betreffend iranische Frachtflugzeuge

1  Es ist verboten, technische Dienste oder Wartungsdienste für Frachtflugzeuge zu erbringen, die im Eigentum oder unter der direkten oder indirekten Kontrolle von iranischen Personen oder Organisationen stehen, falls der Leistungserbringer weiss oder vermutet, dass das Frachtflugzeug Waren befördert, deren Lieferung, Verkauf, Aus- oder Durchfuhr nach dieser Verordnung verboten ist.

2  Das Verbot nach Absatz 1 gilt, bis die Ladung überprüft und, falls erforderlich, beschlagnahmt oder entsorgt ist.

3  Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, falls die Erbringung der Dienste für humanitäre Zwecke oder aus Sicherheitsgründen erforderlich ist.

4  Die durch die Beschlagnahme und Entsorgung entstehenden Kosten können dem Importeur auferlegt oder bei jeder anderen Person oder Organisation, die für die versuchte illegale Lieferung, den versuchten illegalen Verkauf oder die versuchte illegale Aus- oder Durchfuhr verantwortlich ist, eingefordert werden.

Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). Ein- und Durchreiseverbot [*]

1  Die Einreise in die Schweiz und die Durchreise durch die Schweiz sind den natürlichen Personen nach den Anhängen 6 und 6a verboten.

2  Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann Ausnahmen gewähren:

  1. a. aus erwiesenen humanitären Gründen;
  2. b. zwecks Teilnahme an Tagungen internationaler Gremien oder an einem politischen Dialog betreffend den Iran; oder
  3. c. zur Wahrung schweizerischer Interessen.
Art. 11 Verbot der Erfüllung bestimmter Forderungen

1  Es ist verboten, Forderungen der folgenden natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen zu erfüllen, wenn sie auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen nach dieser Verordnung, nach der Verordnung vom 19. Januar 2011[*] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran oder nach der Verordnung vom 14. Februar 2007[*] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran verhindert oder beeinträchtigt wurden:

  1. a. iranische Personen oder Organisationen;
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen nach den Anhängen 6–7;
  3. c. natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, die im Auftrag oder zugunsten von Personen oder Organisationen nach Buchstabe a oder b handeln.

2  In Verfahren zur Durchsetzung einer Forderung trägt die natürliche Person, das Unternehmen oder die Organisation, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.[*]

6. Abschnitt: Vollzug und Strafbestimmungen

Art. 12 Kontrolle und Vollzug

1  Das SECO vollzieht die Artikel 2–9 und 11.

2  Die Kontrolle an der Grenze obliegt dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*].

3  Das SEM vollzieht Artikel 10.

4  Die zuständigen Behörden ergreifen auf Anweisung des SECO die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen wie die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.

Art. 13 Strafbestimmungen

1  Wer gegen die Artikel 2–7, 7b oder 9–11 verstösst, wird nach Artikel 9 EmbG bestraft.[*]

2  Wer gegen Artikel 8 verstösst, wird nach Artikel 10 EmbG bestraft.

3  Verstösse gegen die Artikel 9 und 10 EmbG werden vom SECO verfolgt und beurteilt; dieses kann Beschlagnahmungen oder Einziehungen anordnen.

7. Abschnitt: Veröffentlichung und Inkrafttreten

Art. 14 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2025, mit Wirkung seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). [*]
Art. 14 a Eingefügt durch Ziff. I 12 der V vom 4. März 2016 über die automatische Übernahme von Sanktionslisten des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen ( AS 2016 671 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2025, in Kraft seit 3. April 2025 ( AS 2025 222 ). Veröffentlichung [*]

Der Inhalt der Anhänge 6–7 wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nur durch Verweis veröffentlicht.

Art. 15 Aufhebung anderer Erlasse

Die Verordnung vom 19. Januar 2011[*] über Massnahmen gegenüber der Islamischen Republik Iran wird aufgehoben.

Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 29. Sept. 2023 um 18.00 Uhr ( AS 2023 555 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. September 2023 [*]

Für Güter und Technologien nach Anhang 1a gelten die Verbote nach Artikel 2aAbsätze 1–3 bis zum 27. Oktober 2023 nicht für Verpflichtungen aus vor dem 29. September 2023 geschlossenen Verträgen.

Art. 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 17. Januar 2016 um 12.00 Uhr in Kraft.