SR 946.201.1

Verordnung vom 11. September 2002 über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

vom 11. September 2002
(Stand am 01.01.2022)

946.201.1

Verordnung über die Überwachung der Einfuhr bestimmter Industriegüter

vom 11. September 2002 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982[*] über
aussenwirtschaftliche Massnahmen,

verordnet:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

Zur Überwachung der Entwicklung der Handelsströme wird die Einfuhr bestimmter Industriegüter der Kapitel 72 und 73 des schweizerischen Zolltarifs[*] einer Bewilligungspflicht unterstellt.

Art. 2 Bewilligungspflicht

1  Waren, die der Bewilligungspflicht unterliegen, dürfen vom Zollamt nur abgefertigt werden, wenn die Einfuhrbewilligung vorliegt und die Toleranzgrenzen nach Artikel 5 eingehalten sind.

2  Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)[*] bestimmt die Waren, deren Einfuhr der Bewilligungspflicht unterliegt.

3  Es kann Kleinsendungen von der Bewilligungspflicht befreien.

Art. 3 Bewilligungsverfahren

1  Einfuhrbewilligungen werden Personen und Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im schweizerischen Zollgebiet auf Gesuch hin erteilt.

2  Bewilligungsstelle ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

3  Es erteilt die Bewilligung für die beantragte Menge innerhalb von höchstens sieben Arbeitstagen nach Eingang des vollständig ausgefüllten Einfuhrgesuchs. Die Bewilligung ist kostenlos.

4  Die Bewilligung ist vier Monate gültig.

Art. 4 Einfuhrgesuche

1  Einfuhrgesuche müssen folgende Angaben enthalten:

  1. a. Name und vollständige Adresse des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters;
  2. b. Name und vollständige Adresse des Exporteurs;
  3. c. Ursprungsland;
  4. d. Herkunftsland;
  5. e. Anzahl oder Menge;
  6. f. genaue Warenbezeichnung und Tarifnummer des schweizerischen Zolltarifs;
  7. g. Nettogewicht;
  8. h. Wert franko Grenze unverzollt;
  9. i. Datum und Unterschrift des Empfängers oder des bevollmächtigten Vertreters.

2  Das WBF kann bestimmen, dass dem Einfuhrgesuch Unterlagen, wie Faktura oder Bestellungsbestätigung, beizulegen sind.

Art. 5 Toleranzgrenzen

Weicht der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, um weniger als 5 Prozent von dem auf dem Einfuhrgesuch angegebenen Preis ab oder übersteigt die Gesamtmenge der zur Einfuhr angemeldeten Waren die auf dem Einfuhrgesuch angegebene Menge um weniger als 5 Prozent, so steht dies der Zollabfertigung nicht entgegen.

Art. 6 Vollzug

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit[*] wird mit dem Vollzug an der Grenze beauftragt.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 12. September 2002 in Kraft.