SR 946.15

Verordnung vom 1. Mai 2013 über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat (NKPV-OECD) (NKPV-OECD)

vom 01. May 2013
(Stand am 01.06.2013)

946.15

Verordnung über die Organisation des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und über seinen Beirat

(NKPV-OECD)

vom 1. Mai 2013 (Stand am 1. Juni 2013)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 55, 57 und 57c Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997[*],

verordnet:

1. Abschnitt: Nationaler Kontaktpunkt für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Art. 1 Aufgaben

1  Der Nationale Kontaktpunkt für die OECD[*]-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP) fördert im Sinne von Ziffer I.11 der OECD-Leitsätze vom 25. Mai 2011[*] für multinationale Unternehmen (OECD-Leitsätze) die Umsetzung dieser Leitsätze durch international tätige Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz.

2  Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. Er fördert die Kenntnis und Verbreitung der OECD-Leitsätze.
  2. b. Er nimmt Eingaben über mögliche Verstösse von Unternehmen gegen die OECD-Leitsätze entgegen und vermittelt zwischen den Beteiligten.
  3. c. Er beantwortet Anfragen zu den OECD-Leitsätzen.
Art. 2 Zuständigkeit

Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt den NKP.

Art. 3 Eingaben

1  Eingaben über mögliche Verstösse gegen die OECD-Leitsätze können von einzelnen Personen und Gruppierungen eingereicht werden.

2  Sie müssen schriftlich eingereicht werden.

Art. 4 Verfahren bei der Behandlung von Eingaben

1  Der NKP erstellt unter Berücksichtigung der Verfahrensbestimmungen der OECD-Leitsätze eine Anleitung für die Behandlung von Eingaben.

2  Für die Behandlung einer Eingabe setzt der NKP eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe ein, in der Vertreterinnen oder Vertreter der von der Eingabe betroffenen Stellen der Bundesverwaltung Einsitz nehmen.

2. Abschnitt: Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Art. 5 Stellung

Die Eidgenössische Kommission zur Beratung des Nationalen Kontaktpunktes für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (NKP-Beirat) ist eine ständige Verwaltungskommission im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998[*] (RVOV).

Art. 6 Aufgaben

1  Der NKP-Beirat berät den NKP bei seiner strategischen Ausrichtung sowie bei der Anwendung der OECD-Leitsätze und der Verfahrensanleitung des NKP.

2  Er fördert den Dialog zwischen den Interessengruppen und trägt zur effektiven Umsetzung der OECD-Leitsätze bei.

Art. 7 Zusammensetzung und Wahl

1  Der NKP-Beirat besteht aus 14 Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:

  1. a. der Direktorin oder dem Direktor des SECO und drei weiteren Mitgliedern der Bundesverwaltung;
  2. b. je zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitgeberverbände, der Gewerkschaften, der Wirtschaftsverbände, der Nichtregierungsorganisationen und der Wissenschaft.

2  Der NKP-Beirat wird gemeinsam präsidiert von der Direktorin oder dem Direktor des SECO und von einem weiteren Mitglied des NKP-Beirats nach Absatz 1 Buchstabe b.

3  Der Bundesrat ernennt die Mitglieder des NKP-Beirats und das Ko-Präsidium auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

Art. 8 Sitzungen

1  Der NKP-Beirat tagt zweimal im Jahr. Bei Bedarf werden weitere Sitzungen durchgeführt.

2  Die Sitzungen werden durch das Ko-Präsidium einberufen.

3  Der NKP-Beirat kann Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des NKP sowie weitere verwaltungsinterne und -externe Expertinnen und Experten zu den Sitzungen einladen.

Art. 9 Nichtöffentlichkeit und Information

1  Die Beratungen des NKP-Beirats sind nicht öffentlich.

2  Der NKP-Beirat veröffentlicht nach jeder Sitzung eine kurze Mitteilung über seine Beratungen. Er berichtet im Jahresbericht des NKP über seine Tätigkeit.

Art. 10 Entschädigung und Kostenträger

1  Die Entschädigung der Mitglieder des NKP-Beirats richtet sich nach den Bestimmungen der RVOV[*].

2  Die Kosten des NKP-Beirats werden vom WBF getragen.

Art. 11 Sekretariat

Das SECO führt das Sekretariat des NKP-Beirats.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 12 Änderungen bisherigen Rechts.

[*]

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.