Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an audiometrische Messmittel;
- b. das Verfahren für das Inverkehrbringen audiometrischer Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit audiometrischer Messmittel.
941.216
Verordnung des EJPD über audiometrische Messmittel
(Audiometrieverordnung)
vom 9. März 2010 (Stand am 12. Juni 2018)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 17 Absatz 2,
24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*]
(Messmittelverordnung),[*]
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für audiometrische Prüfungen zu gesundheitsrelevanten Zwecken verwendet werden, namentlich:
In dieser Verordnung bedeuten:
Audiometer und Hörprüfkabinen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und die entsprechenden Anforderungen nach dem Anhang dieser Verordnung erfüllen.
1 Audiometer und Hörprüfkabinen bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Bei der Installation einer neuen Hörprüfkabine hat eine Abnahmemessung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie[*] (METAS) oder eine Eichstelle zu erfolgen.
1 Audiometer müssen jährlich einer Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung unterzogen werden.[*]
2 Das METAS oder eine Eichstelle führt die Nacheichung durch.
3 Das METAS kann die Fristen für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.
1 Die Nacheichung von Hörprüfkabinen erfolgt alle sechs Jahre.
2 Wird die Hörprüfkabine baulich verändert, muss eine neue Abnahmemessung nach Artikel 5 Absatz 2 durchgeführt werden.
Messmittel, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, können weiterhin verwendet werden, sofern sie den Anforderungen nach Artikel 4 genügen.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.