SR 941.212

Verordnung des EJPD vom 19. März 2006 über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser (VFlaW) (VFlaW)

vom 19. March 2006
(Stand am 01.01.2021)

941.212

Verordnung des EJPD über Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser

(VFlaW)Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 20. Okt. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4625 ).

vom 19. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (Messmittelverordnung),[*]

verordnet:

Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I 7 der V des EJPD vom 7. Dez. 2012 (Neue gesetzliche Grundlagen im Messwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7183 ). Gegenstand [*]

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anforderungen an Messanlagen und Messmittel für Flüssigkeiten ausser Wasser;
  2. b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messanlagen und Messmittel;
  3. c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messanlagen und Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel[*] und Messanlagen, die dafür bestimmt sind, Mengen (Volumen oder Masse) von Flüssigkeiten ausser Wasser kontinuierlich und dynamisch zu messen.

Art. 3 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Zähler: Messmittel, das für das kontinuierliche Messen, das Speichern und das Anzeigen der Menge einer Flüssigkeit, die den Messwertaufnehmer in einer geschlossenen, vollständig gefüllten Leitung durchfliesst, bei Betriebsbedingungen ausgelegt ist;
  2. b. Rechenwerk: Teil eines Zählers, der die Ausgangssignale des Messwertaufnehmers oder der Messwertaufnehmer und etwaiger verbundener Messmittel aufnimmt und die Messergebnisse anzeigt;
  3. c. Verbundenes Messmittel: Messmittel, das mit dem Rechenwerk verbunden ist und zum Zwecke einer Korrektur oder Umwertung bestimmte für die Flüssigkeit charakteristische Grössen misst.
  4. d.

    Mengenumwerter: Teil des Rechenwerks, bestehend aus verbundenen Messmitteln, der unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Flüssigkeit wie Temperatur oder Dichte, die mittels der betreffenden verbundenen Messmittel ermittelt werden oder in einem Speicher gespeichert sind, automatisch:

    1. 1. das im Messzustand ermittelte Volumen der Flüssigkeit in ein Volumen im Basiszustand oder in eine Masse umrechnet, oder
    2. 2. die im Messzustand ermittelte Masse der Flüssigkeit in ein Volumen im Messzustand oder in ein Volumen im Basiszustand umrechnet.
  5. e. Messanlage: Messsystem, das den Zähler und alle Einrichtungen umfasst, die erforderlich sind, um eine korrekte Messung zu gewährleisten, oder dazu dienen, die Messvorgänge zu erleichtern.
Art. 4 Bezugsbedingungen

Als Bezugsbedingungen (Basiszustand) für die Bestimmung von Flüssigkeitsmengen gelten:

Art. 5 Pflicht zur Angabe des Volumens bei Bezugstemperatur

1  Beim Handel mit flüssigen Brenn- und Treibstoffen nach Volumen müssen die gehandelte Flüssigkeitsmenge (Volumen) und der Einheitspreis auf die Temperatur von 15 °C bezogen und deklariert werden. Grundlage für die Umrechnung bilden die massgebenden Tabellen, die in den Normen nach Anhang 1 zu finden sind.

2  Die Pflicht zur Mengenangabe bei 15 °C nach Absatz 1 entfällt für den Verkauf von Treibstoffen ab Zapfsäulen an die Endverbraucherin oder den Endverbraucher in den üblichen Mengen.

Art. 6 Grundlegende Anforderungen

Messanlagen für Flüssigkeiten müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 7 Verfahren für das Inverkehrbringen

Die Konformität der Messanlagen für Flüssigkeiten mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 6 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:

  1. a. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Prüfung der Produkte (Modul F);
  2. b. Bauartprüfung (Modul B), gefolgt von der Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D);
  3. c. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung, ergänzt durch eine Entwurfsprüfung (Modul H1);
  4. d. Konformitätserklärung auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
Art. 8 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1  Messanlagen für Flüssigkeiten müssen nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch die kantonalen Eichämter nachgeeicht werden.

1bis  Bei Treibstoffzapfanlagen muss die erste Nacheichung im Verlauf des Jahres, das auf das auf dem Typenschild aufgedruckte Jahr folgt, durchgeführt werden.[*]

2  Die Gültigkeitsdauer der Nacheichung beträgt:

  1. a. ein Jahr bei Messanlagen, die im Betrieb zerlegt werden müssen;
  2. b. ein Jahr bei Messanlagen mit Temperaturkompensation, einem Gasmessverhüter oder Gasabscheider;
  3. c. zwei Jahre bei sämtlichen Treibstoffzapfanlagen;
  4. d. zwei Jahre bei allen übrigen Messanlagen.[*]

3  Das Eidgenössische Institut für Metrologie[*] kann diese Fristen für einzelne Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.

4  Ausserhalb des festgelegten Messbereichs gelten die Messanlagen nicht als amtlich geprüft.

Art. 9 Pflichten der Verwenderin

Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 der Messmittelverordnung trägt die Verwenderin auch die Verantwortung dafür, dass:

  1. a. die Anweisungen der Herstellerin zum Einbau und zur Inbetriebnahme des Messmittels befolgt werden;
  2. b. die Messmittel in Stand gehalten werden und die der Abnützung, Alterung und Verschmutzung unterworfenen Teile periodisch revidiert werden.
Art. 10 Fehlergrenzen bei Kontrollen

Bei Beanstandungen im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 der Messmittelverordnung oder bei der amtlichen Kontrolle von Messmitteln ausserhalb der Eichung gilt als Fehlergrenze das Doppelte der im Anhang 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Fehlergrenzen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 1. Dezember 1986[*] über Messapparate für Flüssigkeiten ausser Wasser wird aufgehoben.

Art. 12 Übergangsbestimmungen

1  Messanlagen für Flüssigkeiten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden.

2  Messanlagen für Flüssigkeiten, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Verkehr gebracht und der Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung unterzogen werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.