Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Raummasse;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
941.211
Verordnung des EJPD über Raummasse
vom 19. März 2006 (Stand am 20. April 2016)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2,
17 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (Messmittelverordnung),[*]
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen:
In dieser Verordnung bedeuten:
Es gelten folgende Referenzbedingungen:
1 Schankgefässe müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
2 Die Anforderung nach Anhang 1 Ziffer 9.1 der Messmittelverordnung, wonach das Messmittel Angaben zu seiner Genauigkeit aufweisen muss, gilt für Schankgefässe nicht.
1 Die Konformität der Schankgefässe mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt:
2 Sieht das gewählte Verfahren vor, dass für Lose oder Sendungen eine Kopie der Konformitätserklärung ausreicht, so ist diese Bestimmung für Schankgefässe anwendbar.
Fässer und Tanks müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
1 Fässer und Tanks sind allgemein zugelassen. Sie bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung.
2 Fässer aus Metall mit einem Nennvolumen bis und mit 100 dm3 dürfen mit dem Kennzeichen der Herstellerin markiert statt geeicht in Verkehr gebracht werden. Mit der Markierung bestätigt die Herstellerin, dass das Fass die grundlegenden Anforderungen erfüllt.
3 Markierte Fässer werden von der zuständigen Behörde oder Stelle durch Stichproben auf Einhaltung der Vorschriften geprüft. Die Prüfung erfolgt nach Weisungen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS)[*] bei der Herstellerin oder gegebenenfalls bei der Importeurin.
1 Für Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse A ist die Eichung oder Markierung unbeschränkt gültig.
2 Fässer und Tanks der Genauigkeitsklasse B müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
3 Die Gültigkeit der Eichung oder Markierung erlischt mit einer bleibenden Veränderung der Messkammer oder nach einer Reparatur.
4 Bei mobilen Fässern und Tanks kann das Volumen oder die Tara geeicht werden.
Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung erfüllen.
Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c bedürfen einer Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung. Das METAS regelt die Anforderungen an das Raummass bei der Eichung im Einzelfall.
1 Für Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus dauerhaft formstabilen Materialien ist die Eichung unbeschränkt gültig.
2 Raummasse nach Artikel 2 Buchstabe c aus deformierbaren Materialien müssen alle vier Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch ein kantonales Eichamt nachgeeicht werden.
Die Verordnung des EJPD vom 2. November 1999[*] über Raummasse wird aufgehoben.
1 Raummasse, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht und geeicht wurden, dürfen weiterhin der Nacheichung unterzogen werden. Die Raummasse müssen bei der Nacheichung die Fehlergrenzen nach den bisherigen Bestimmungen einhalten.
2 Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen, können noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Anhang 5 Ziffer 2 der Messmittelverordnung erstgeeicht in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen auch nach Ablauf der zehn Jahre nachgeeicht werden.
3 Raummasse, welche die Bestimmungen nach bisherigem Recht erfüllen und für die anstelle der Ersteichung die Markierung zulässig war, dürfen noch während zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung markiert in Verkehr gebracht werden.
Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.