Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Taxameter;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen von Taxametern;
- c. den Einbau und die Verwendung von Taxametern;
- d. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit von Taxametern.
941.210.6
Verordnung des EJPD über Taxameter
vom 5. November 2013 (Stand am 1. Januar 2015)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (MessMV),
verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Dieser Verordnung unterstehen Taxameter, die für die Ermittlung des Fahrpreises in Fahrzeugen eingesetzt werden.
In dieser Verordnung bedeuten:
Taxameter müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 MessMV und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Die Konformität der Taxameter mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 4 wird nach Wahl der Herstellerin nach einem der folgenden Verfahren nach Anhang 2 MessMV bewertet und bescheinigt:
1 Taxameter müssen mindestens alle zwölf Monate durch die Verwenderin einem Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Anhang 7 Ziffer 5 MessMV und nach Anhang 2 dieser Verordnung unterzogen werden.
2 Das Verfahren nach Absatz 1 muss ebenfalls nach jeder Änderung am Fahrzeug, welche die korrekte Erfassung der Wegstrecke beeinflussen kann, durchgeführt werden.
3 Kann aufgrund des Messresultats die Einhaltung der Fehlergrenzen nach Artikel 8 für die nächsten zwölf Monate nicht garantiert werden, so muss der Taxameter nach Anhang 7 Ziffer 8 MessMV durch eine fachkompetente Person neu justiert und anschliessend wieder gesichert werden.
1 Zusätzlich zur Verantwortung nach Artikel 21 Absatz 1 MessMV trägt die Verwenderin die Verantwortung dafür, dass:
2 Taxameter und Einrichtungen zur Erfassung der gefahrenen Strecke müssen jederzeit mit den von der Herstellerin vorgesehenen Möglichkeiten zur Verhinderung von Eingriffen gesichert sein.
3 Die Anzahl Impulse pro gefahrenen Kilometer von Wegstreckensignalgebern darf nicht verändert werden können.
4 Eingriffe in die Elektronik eines Fahrzeuges sind nur im Rahmen der Wartung in einer Werkstatt zulässig. Verboten ist insbesondere das Mitführen von Geräten und Einrichtungen, welche die Gewinnung der Weginformation beeinflussen können.
Die Messfehler des Taxameters und der Einrichtung zur Erfassung der gefahrenen Strecke dürfen zusammen höchstens betragen:
1 Taxameter, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
2 Taxameter, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 nicht erfüllen, dürfen bis am 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht werden, wenn sie so konstruiert sind, dass die Fehlergrenzen nach Artikel 8 eingehalten werden können. Sie dürfen bis am 31. Dezember 2025 verwendet werden, wenn sie zusammen mit der Einrichtung zur Erfassung der gefahrenen Strecke die Fehlergrenzen nach Artikel 8 einhalten.
3 Taxameter, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in Betrieb genommen wurden, dürfen längstens bis am 31. Dezember 2015 verwendet werden, wenn sie zusammen mit der Einrichtung zur Erfassung der gefahrenen Strecke die Fehlergrenzen nach Artikel 8 nicht einhalten.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.