941.210.3
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen
(VAMF)
vom 22. April 2011 (Stand am 1. Oktober 2024)
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),
gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (Messmittelverordnung),
verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Diese Verordnung regelt:
- a. die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen;
- b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
- c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und ‑kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) verwendet werden bei:
- a. Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW;
- b. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 22. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 ( AS 2024 486 ). Holz- und Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 500 kW.
In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Feuerungsanlage: stationäre Anlage zur Energie- oder Wärmegewinnung durch Verbrennung nach Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 LRV;
- b. Öl: Heizöl «Extra leicht» nach Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 1 LRV;
- c. Holz: Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 LRV;
- c bis . Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 823 ). Kohle: Kohle, Kohlebriketts und Koks;
- d. Gas: Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 LRV;
- e.
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen: tragbares Messgerät, das mindestens eine der folgenden Messgrössen im Abgas von Öl- und Gasfeuerungsanlagen ermittelt:
- 1. Volumenkonzentration von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom des Abgases einer Feuerungsanlage bei vorhandener Feuchtigkeit,
- 2. Russbelastung (Russzahl),
- 3. Abgas- und Verbrennungslufttemperatur zur Berechnung der Abgasverluste;
- f. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 823 ).
Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen: tragbares Messgerät, das die folgenden Messgrössen aus einem Teilstrom des Abgases von dynamisch betriebenen Holz- und Kohlefeuerungsanlagen ermittelt:
- 1. Volumenkonzentration an gasförmigen Abgaskomponenten bezogen auf trockenes Abgas, oder
- 2. Volumenkonzentration an gasförmigen Abgaskomponenten bezogen auf trockenes Abgas sowie mittlere Feststoffkonzentration;
- g. Volumenkonzentration an gasförmigen Komponenten: Konzentration gasförmiger Komponenten bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mL/m3, in ppm (parts per million) oder in Prozent;
- g bis . Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 823 ). Feststoffkonzentration: Konzentration der auf einen Filter bei mindestens (70±5) °C abscheidbaren Feststoffe bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mg/m3;
- h. Russzahl: Kennzahl für die Schwärzung eines Filterpapiers durch die im Abgas enthaltenen Partikel, mit einer empirischen Vergleichsskala ermittelt;
- i. Referenzgase: zertifizierte Gasgemische einer akkreditierten Herstellerin, die für Messungen zu Prüf- oder Kontrollzwecken eingesetzt werden;
- j. Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 823 ). Referenzwert: Mittelwert der Messwerte des Referenzverfahrens oder durch Prüfstandard erzeugter Wert der zu bestimmenden Messgrösse.
2. Abschnitt: Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
Art. 4 Grundlegende AnforderungenAbgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das InverkehrbringenAbgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
- c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3. Abschnitt: Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 823 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 Grundlegende AnforderungenAbgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das InverkehrbringenAbgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit1 Abgasmessmittel für Holz- und Kohlefeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
- a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle;
- b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson; und
- c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fachperson.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwendeten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen1 Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Öl- und Gasfeuerungen, deren Bauart nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.
2 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.
Art. 10 a Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 13. Febr. 2019, in Kraft seit 15. März 2019 ( AS 2019 823 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Februar 2019 Die vor Inkrafttreten dieser Änderung zugelassenen Abgasmessmittel für Holzfeuerungen gelten auch als zugelassen für die Gasmessung von Kohlefeuerungen.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.