SR 941.210.1

Verordnung des EJPD vom 24. September 2010 über Messmittel für die Schallmessung

vom 24. September 2010
(Stand am 01.01.2022)

941.210.1

Verordnung des EJPD über Messmittel für die Schallmessung

vom 24. September 2010 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 und 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006[*] (Messmittelverordnung),[*]

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anforderungen an Messmittel für die Schallmessung;
  2. b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel;
  3. c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich

Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die eingesetzt werden für:

  1. a. Geräuschmessungen nach der Verordnung vom 19. Juni 1995[*] über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
  2. b. Messungen der Lärmimmissionen nach der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986[*];
  3. c. Fassung gemäss Ziff. I der V des EJPD vom 16. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 505 ). Messungen der Schallimmissionen durch die Vollzugsbehörden nach der Verordnung vom 27. Februar 2019[*] zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall;
  4. d. Eingefügt durch Ziff. I der V des EJPD vom 5. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 4027 ). Messungen der Lärmimmissionen nach der Verordnung vom 25. April 2012[*] über die Flughafengebühren.
Art. 3 Begriff

Als Messmittel für die Schallmessung gelten Schallpegelmesser, Filter und Kalibratoren.

Art. 4 Grundlegende Anforderungen

Messmittel für die Schallmessung müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach dem Anhang der vorliegenden Verordnung erfüllen.

Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen

Messmittel für die Schallmessung bedürfen einer ordentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS)[*].

Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit

1  Messmittel für die Schallmessung müssen alle zwei Jahre nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle nachgeeicht werden.

2  Vor jeder Verwendung müssen Schallpegelmesser nach Anhang 7 Ziffer 6 der Messmittelverordnung mit einem geeichten Kalibrator kalibriert werden, welcher mindestens den Anforderungen der korrespondierenden Genauigkeitsklasse genügt.

3  Das METAS kann die Fristen für die Nacheichung für einzelne Messmittel oder Bauarten verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften dies erlauben oder verlangen.

Art. 7 Übergangsbestimmung

1  Messmittel für die Schallmessung, die nach bisherigem Recht zugelassen wurden, können bis zum Ablauf der Zulassung in Verkehr gebracht werden.

2  Für die Ersteichung und die Nacheichung gelten bis zum Ablauf der Zulassung die Anforderungen des bisherigen Rechts.

3  Die Messmittel dürfen auch nach Ablauf der Zulassung nachgeeicht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.