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SR 941.210

Messmittelverordnung vom 15. Februar 2006 (MessMV) (MessMV)

vom 15. February 2006
(Stand am 01.01.2024)

941.210

Messmittelverordnung

(MessMV)Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ).

vom 15. Februar 2006 (Stand am 1. Januar 2024)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 5, 7 Absatz 2, 8 Absatz 2, 9 Absätze 2 und 3, 11 sowie 13 Absatz 3 des Messgesetzes vom 17. Juni 2011[*] (MessG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[*]
über die technischen Handelshemmnisse (THG)
und des Abkommens vom 21. Juni 1999[*] zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige
Anerkennung von Konformitätsbewertungen,[*]

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung soll:

  1. a. die Voraussetzungen schaffen für die Messsicherheit bei der Ermittlung von Messgrössen im Interesse des Schutzes von Mensch und Umwelt und der Redlichkeit in Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere beim Austausch von Gütern und Dienstleistungen;
  2. b. die Voraussetzungen schaffen für die internationale Anerkennung der Konformitätsbewertungen von Messmitteln und für die Vermeidung von Mehrfachprüfungen;
  3. c. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ).
Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

  1. a. die Anforderungen an Messmittel und Messverfahren;
  2. b. die Verfahren für das Inverkehrbringen von Messmitteln;
  3. c. die Kontrolle von Messmitteln nach dem Inverkehrbringen;
  4. d. die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane.
Art. 3 Geltungsbereich

1  Ein Messmittel untersteht dieser Verordnung:

  1. a.

    wenn es für eine der folgenden Kategorien verwendet wird:

    1. 1. Handel und Geschäftsverkehr, insbesondere der Austausch von Gütern und Dienstleistungen,
    2. 2. Gesundheit von Mensch und Tier,
    3. 3. Schutz der Umwelt,
    4. 4. öffentliche Sicherheit,
    5. 5. amtliche Feststellung von Sachverhalten; und
  2. b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). wenn das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement in einer Verordnung die notwendigen Bestimmungen, welche die messmittelspezifischen Anforderungen enthalten, erlassen hat.

2  …[*]

Art. 4 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). Messmittel: Massverkörperungen, Referenzmaterialien, Messgeräte und Systeme zur Bestimmung der Werte einer physikalischen oder chemischen Messgrösse sowie die verwendeten Messverfahren;
  2. b. Messverfahren: Gesamtheit spezifischer, genau beschriebener Tätigkeiten zur Ermittlung der Werte einer Messgrösse;
  3. c. Bauart: Ausführung eines Messmittels, die durch wesentliche Merkmale der Konstruktion, der Wirkungsweise und des Einsatzes gekennzeichnet ist;
  4. d. Zulassung: Freigabe der Messmittel einer Bauart oder eines einzelnen Messmittels zur Eichung oder zum Gebrauch;
  5. e. Eichung: amtliche Prüfung und Bestätigung, dass ein einzelnes Messmittel den gesetzlichen Vorschriften entspricht;
  6. f. Fehlergrenzen: höchstzulässige Werte der Abweichung des Messergebnisses vom Referenzwert
  7. g. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Messmittels auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
  8. h. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Inverkehrbringen: erstmalige Bereitstellung eines Messmittels auf dem Schweizer Markt;
  9. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Wirtschaftsakteur: Herstellerin, Vertreterin, Importeurin oder Händlerin;
  10. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Herstellerin: jede natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel herstellt oder entwickeln oder herstellen lässt und die dieses Messmittel unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet oder für ihre eigenen Zwecke in Betrieb nimmt;
  11. k. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Vertreterin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einer Herstellerin schriftlich beauftragt wurde, in ihrem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
  12. l. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Importeurin: jede in der Schweiz niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Messmittel aus einem Drittstaat in der Schweiz in Verkehr bringt;
  13. m. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Händlerin: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Messmittel auf dem Markt bereitstellt und die nicht Herstellerin oder Importeurin ist;
  14. n. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Verwenderin: jede juristische oder natürliche Person, die über die Verwendung des Messmittels bestimmt, ungeachtet der Eigentumsverhältnisse.

2. Kapitel: Inverkehrbringen von Messmitteln

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 5

1  Messmittel nach Artikel 3 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

  1. a. die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang 1 und in den messmittelspezifischen Verordnungen geregelt sind, erfüllen;
  2. b. ein Konformitätsbewertungsverfahren (3. Abschnitt) oder ein Zulassungsverfahren (4. Abschnitt) durchlaufen haben;
  3. c. die entsprechenden Kennzeichen tragen.

2  Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, für welche Fälle Konformitätsbewertungsverfahren und für welche Fälle Zulassungsverfahren durchzuführen sind.

3  Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch als erfüllt, wenn ein Messmittel jene Anforderungen erfüllt, die im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen als gleichwertig beurteilt werden.

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 6 Erfüllung der grundlegenden Anforderungen

1  Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den grundlegenden Anforderungen genügt.

2  Wenn ein Messmittel aus mehreren Teilgeräten besteht, die unabhängig arbeiten, und wenn die messmittelspezifischen Anforderungen für jedes dieser Teilgeräte festgelegt sind, muss jedes Teilgerät die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen.

3  Entspricht ein Messmittel den technischen Normen oder normativen Dokumenten nach Artikel 7, so wird vermutet, dass es die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

4  Wenn ein Messmittel den technischen Normen und normativen Dokumenten nur teilweise entspricht, gilt die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nur für jene Teile der Normen und normativen Dokumente, denen das Messmittel entspricht.

5  Wer ein Messmittel, das den technischen Normen und normativen Dokumenten nach Artikel 7 nicht entspricht, in Verkehr bringt, muss auf andere Art nachweisen können, dass das Messmittel die grundlegenden Anforderungen erfüllt.

Art. 7 Technische Normen und normative Dokumente

1  Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) bezeichnet nach Anhörung der mitbetroffenen Bundesstellen und im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft die technischen Normen und normativen Dokumente, die geeignet sind, die Anforderungen für eine bestimmte Messmittelkategorie zu konkretisieren.[*]

2  Titel und Fundstelle der technischen Normen und normativen Dokumente werden im Bundesblatt veröffentlicht.

Art. 8 Fehlergrenzen und Bezugsbedingungen

1  Die in den messmittelspezifischen Verordnungen festgelegten Fehlergrenzen dürfen nicht systematisch ausgenutzt werden.

2  Die messmittelspezifischen Verordnungen legen zudem die Bedingungen, insbesondere Temperatur, Druck oder Dichte, fest, auf welche die Messergebnisse zu beziehen sind.

Art. 9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). Rückführbarkeit [*]

1  Für die Überprüfung des Messmittels müssen Referenznormale verwendet werden, die auf das internationale Einheitensystem (SI) rückführbar sind.

2  Falls keine SI-Einheiten vorhanden sind, müssen die Messmittel auf nationale und internationale Referenznormale rückführbar sein.

Art. 10 Messmittelinformation

Die für die Verwenderin bestimmten Messmittelinformationen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 müssen in den Amtssprachen der Landesteile abgefasst sein, in denen das Messmittel voraussichtlich zum Einsatz kommt. Das METAS[*] kann im Einzelfall Ausnahmen gewähren, wenn diese Anforderung mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre und die richtige Verwendung des Messmittels offensichtlich ist und auch ohne eine entsprechende Übersetzung in die Amtssprachen gewährleistet werden kann.

3. Abschnitt: Konformitätsbewertung

Art. 11 Konformitätsbewertungsverfahren

1  Die Bewertung der Konformität eines Messmittels mit den grundlegenden Anforderungen erfolgt nach den Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang 2.

2  Die messmittelspezifischen Verordnungen bestimmen, welche Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang 2 für das jeweilige Messmittel anwendbar sind.

Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5835 ). Konformitätsbewertungsstellen [*]

1  Konformitätsbewertungsstellen, die an Konformitätsbewertungen mitwirken, die im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen erfolgen, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 25 der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[*] (AkkBV) erfüllen.

2  Konformitätsbewertungsstellen, die an Konformitätsbewertungen mitwirken, die sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht richten, müssen nachweisen, dass sie die Voraussetzungen nach Anhang 5 AkkBV erfüllen.

Art. 12 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Akkreditierte interne Stellen [*]

1  Eine interne Stelle kann für das Unternehmen, dem sie angehört, Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang 2 Ziffer I Modul A2 und C2 durchführen, sofern sie folgende Kriterien erfüllt:

  1. a. Sie ist gemäss der AkkBV[*] akkreditiert.
  2. b. Sie und ihre Mitarbeitenden sind vom Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar und verfügen darin über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten.
  3. c. Weder sie noch ihre Mitarbeitenden sind für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Messmittel verantwortlich oder gehen einer Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden kann.
  4. d. Sie erbringt ihre Leistungen ausschliesslich für das Unternehmen, dem sie angehört.

2  Die Stelle muss die Unparteilichkeit nach Absatz 1 Buchstabe b gegenüber der Akkreditierungsstelle nachweisen.

3  Das Unternehmen, dem eine akkreditierte interne Stelle angehört, und die Akkreditierungsstelle müssen der für die Benennung von Konformitätsbewertungsstellen nach Artikel 12 zuständigen Behörde auf deren Verlangen Informationen über die Akkreditierung übermitteln.

Art. 13 Konformitätserklärung

1  Wer ein Messmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass das Messmittel den grundlegenden Anforderungen entspricht und die Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 11 durchgeführt worden sind.

2  Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein.

3  Sie muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Name und Adresse der Herstellerin oder ihrer in der Schweiz niedergelassenen Vertreterin, welche die Konformitätserklärung ausstellt, und Name und Funktion der Person, welche die Konformitätserklärung unterzeichnet;
  2. b. die Bezeichnung des Messmittels (Name, Typ- oder Modellnummer sowie weitere für die Messmittelkategorie wichtige zusätzliche Angaben);
  3. c. eine Erklärung, dass das Messmittel die rechtlichen Anforderungen erfüllt;
  4. d. gegebenenfalls die angewandten Normen oder normativen Dokumente;
  5. e. gegebenenfalls Hinweise auf eine besondere Art der Verwendung;
  6. f. gegebenenfalls Name und Adresse der Konformitätsbewertungsstelle.

4  …[*]

Art. 14 Technische Unterlagen

1  …[*]

2  Die technischen Unterlagen nach Anhang 2 Ziffer II müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Sie können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.[*]

3  Sie müssen mindestens Folgendes enthalten:

  1. a. eine allgemeine Beschreibung des Messmittels;
  2. b. eine Darlegung der Massnahmen, welche die Konformität des Messmittels mit den grundlegenden Anforderungen gewährleisten;
  3. c. die für das jeweilige Konformitätsbewertungsverfahren notwendige Dokumentation.
Art. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3083 ). Konformitätskennzeichen [*]

1  Die Messmittel, die in der Schweiz im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden, müssen die nach der betreffenden Vereinbarung anerkannten internationalen Konformitätskennzeichen tragen. Die Konformitätskennzeichen sind in Anhang 4 aufgeführt.

2  Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement sieht Konformitätskennzeichen vor für Messmittel, die nicht im Rahmen einer Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen in Verkehr gebracht werden.

Art. 15 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Pflichten der Wirtschaftsakteure [*]

Die Pflichten der Wirtschaftsakteure im Zusammenhang mit Messmitteln, die aufgrund eines Konformitätsbewertungsverfahrens in Verkehr gebracht werden, richten sich insbesondere nach Anhang 3.

4. Abschnitt: Zulassung, Ersteichung

Art. 16 Zulassung von Messmitteln

1  Die Zulassung eines Messmittels erfolgt nach einem der folgenden in Anhang 5 Ziffer 1 geregelten Zulassungsverfahren:

  1. a. ordentliche Zulassung auf Grund einer Bauartprüfung oder Verfahrensprüfung;
  2. b. allgemeine Zulassung;
  3. c. Einzelzulassung.

2  Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren nach Absatz 1 zur Anwendung kommen.

3  Zur Erprobung der Betriebstauglichkeit oder wenn besondere Betriebsverhältnisse es verlangen, kann das METAS eine begrenzte Zulassung erteilen.

Art. 17 Ersteichung

1  Messmittel, die ein Zulassungsverfahren nach Artikel 16 durchlaufen haben, sind in der Regel vor der Verwendung von der Herstellerin oder der Verkäuferin zur Ersteichung nach Anhang 5 Ziffer 2 zu stellen.

2  Die messmittelspezifischen Verordnungen regeln die Ausnahmen.

Art. 18 Zulassungs- und Eichzeichen

1  Die Zulassung und die Ersteichung eines Messmittels werden durch das Anbringen der entsprechenden Zeichen nach Anhang 6 bestätigt.

2  Statt der Zeichen nach Absatz 1 können auch in der Schweiz im Rahmen einer internationalen Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen anerkannte ausländische Zulassungs- und Eichzeichen angebracht werden.

5. Abschnitt: Anerkennung ausländischer Konformitätsbewertungen, Zulassungen und Ersteichungen

Art. 19

1  Das METAS kann ausländische Konformitätsbewertungen, Zulassungen und Ersteichungen anerkennen, sofern diese den schweizerischen Anforderungen entsprechen. In der Regel muss die Gegenseitigkeit der Anerkennung gewährleistet sein.

2  Wer auf Grund von Absatz 1 oder auf Grund von internationalen Abkommen Messmittel in Verkehr bringt, muss dem METAS die technischen Unterlagen nach Anhang 2 Ziffer II auf Anfrage vorlegen können.

3. Kapitel: Nachträgliche Kontrolle Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ).

Art. 20 Grundsatz

Die in Verkehr gebrachten Messmittel müssen die Anforderungen der Artikel 5–9 während ihrer gesamten Verwendungsdauer erfüllen.

Art. 21 Pflichten der Verwenderin

1  Die Verwenderin ist dafür verantwortlich, dass das von ihr verwendete Messmittel den rechtlichen Anforderungen entspricht und die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit nach Artikel 24 durchgeführt werden.

2  Sie muss der zuständigen Vollzugsbehörde den Einsatz eines neuen Messmittels melden und ihr jederzeit Auskunft über die von ihr verwendeten Messmittel geben können.

Art. 22 Melde- und Informationspflicht

Wer Messmittel gewerbsmässig in Verkehr bringt, muss:

  1. a. dem METAS spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens seinen Namen, seine Adresse sowie die Messmittelkategorie angeben;
  2. b. die Verwenderin über die Pflichten nach Artikel 21 informieren.
Art. 23 Marktüberwachung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ).

1  Im Rahmen der Marktüberwachung kontrollieren die Vollzugsorgane, ob die nach den Verfahren nach dem 2. Kapitel 3. Abschnitt in Verkehr gebrachten und in Betrieb genommenen Messmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.[*]

2  Die Marktüberwachung erfolgt in Form von Stichproben oder auf Grund begründeter Hinweise, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht.

Art. 24 Prüfung der Messbeständigkeit

1  Die gemäss der messmittelspezifischen Verordnung zuständigen Stellen prüfen während der ganzen Verwendungsdauer eines Messmittels periodisch dessen Messbeständigkeit. Die Messbeständigkeit wird zusätzlich immer dann geprüft, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass das Messmittel nicht mehr den rechtlichen Anforderungen entspricht, Sicherungsmechanismen verletzt sind oder messrelevante Teile repariert wurden. Die Messmittel müssen in einem einwandfreien Zustand zur Prüfung gestellt werden.

2  Die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sind in Anhang 7 geregelt.

3  Die messmittelspezifischen Verordnungen legen fest, welche Verfahren für welche Messmittel anwendbar sind und regeln die Häufigkeit der Prüfung.

4  Das METAS kann ausländische Prüfungen zur Erhaltung der Messbeständigkeit anerkennen.

Art. 25 Nachschau

Die Vollzugsorgane kontrollieren während der ganzen Verwendungsdauer des Messmittels in unregelmässigen Zeitabständen:

  1. a. ob das Messmittel für den vorgesehenen Einsatz geeignet ist und ob dessen Verwendung gemäss den rechtlichen Vorschriften erfolgt;
  2. b. ob das Messmittel die vorgeschriebenen Konformitätskennzeichen und Eichzeichen aufweist;
  3. c. ob die vorgeschriebenen Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit fristgemäss durchgeführt wurden.
Art. 26 Vollzugsorgane

1  Die nach den Absätzen 2 und 3 zuständige Stelle ist für die Durchführung der Marktüberwachung, für die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit sowie für die Nachschau verantwortlich.

2  Die Kantone vollziehen die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, sofern sie nach Bundesrecht zuständig sind.

3  Das METAS vollzieht die Kontrollen der in Verkehr gebrachten Messmittel, soweit die Kontrollen nicht von den Kantonen wahrgenommen werden. Es kann für die Durchführung der einzelnen Kontrolltätigkeiten unter seiner Verantwortung dritte Stellen hinzuziehen.[*]

4. Kapitel: Massnahmen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ).

Art. 27 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). [*]
Art. 28 Massnahmen

1  Wird im Rahmen der Marktüberwachung festgestellt, dass ein Messmittel den Vorschriften nicht entspricht, so informiert das METAS die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person über das Ergebnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Hierauf ordnet das METAS geeignete Massnahmen an und räumt für deren Befolgung eine angemessene Frist ein. Es kann insbesondere das weitere Inverkehrbringen verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme oder die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.[*]

2  Das METAS informiert:[*]

  1. a. die zuständigen Vollzugsbehörden und -organe über die national und international getroffenen Massnahmen;
  2. b. die zuständigen Stellen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz über Massnahmen, die das weitere Anbieten, das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme oder den Rückruf von in Verkehr gebrachten oder in Betrieb genommenen Messmitteln betreffen.

3  Entspricht anlässlich der Nachschau ein Messmittel oder dessen Verwendung nicht den Vorschriften, so veranlasst das zuständige Vollzugsorgan zweckdienliche Massnahmen, um den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

4  Für die im Rahmen der Marktüberwachung und der Nachschau durchgeführten Kontrollen, bei denen sich herausstellt, dass ein Messmittel nicht den Vorschriften entspricht, werden Verstösse gemäss den Strafbestimmungen der Artikel 20–24 MessG, der Artikel 23–30 THG und von Artikel 248 des Strafgesetzbuches[*] sanktioniert. Die Kontrollbehörde erhebt eine Gebühr nach Zeitaufwand.[*]

Art. 29 Vorgehen bei Beanstandung von Messergebnissen

1  Wird ein Messergebnis von jemandem, der von der Messung betroffen ist, bestritten, hat die für die Prüfung der Messbeständigkeit zuständige Stelle nachzuprüfen, ob die Vorschriften eingehalten wurden. Die Kosten gehen zulasten der Partei, die im Unrecht ist.[*]

2  Die Nachprüfung beeinflusst die Frist für die Durchführung des Verfahrens zur Erhaltung der Messbeständigkeit nicht.

5. Kapitel: Information Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ).

Art. 30 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). [*]
Art. 31 Information durch das METAS

Das METAS sammelt Informationen über die Messmittelkategorien und Bauarten und informiert die zuständigen Stellen.

Art. 32 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). [*]

6. Kapitel: Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 33 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Departement [*]

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement regelt die spezifischen Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messmitteln. Es kann dabei von dieser Verordnung abweichen, soweit dies erforderlich ist, um Verpflichtungen aus internationalen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zu erfüllen.

Art. 34 und 35 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 7207 ). [*]
Art. 36 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Eichverordnung vom 17. Dezember 1984[*] wird aufgehoben.

Art. 37 Übergangsbestimmungen

Die auf Grund der Eichverordnung vom 17. Dezember 1984[*] erteilten Zulassungen behalten ihre Gültigkeit. Gestützt auf diese Zulassungen dürfen neue Messmittel noch während zehn Jahren in Verkehr gebracht und erstgeeicht werden.

Art. 37 a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2015 5835 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2015 [*]

Bescheinigungen von Konformitätsbewertungsstellen, wie Bauartprüfzertifikate und Entwurfsprüfzertifikate, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. November 2015 dieser Verordnung ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.

Art. 37 b Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 724 ). Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. November 2023 [*]

Ermächtigungen von Privatpersonen zur Reparatur und Sicherung von Messmitteln, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 15. November 2023 ausgestellt wurden, gelten noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Art. 38 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2006 in Kraft.