1 Diese Verordnung regelt:
- a. die Mengenangaben für Konsumentinnen und Konsumenten im Offenverkauf und auf Fertigpackungen;
- b. die Anforderungen an Massbehältnis-Flaschen;
- c. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3493 ). die Pflichten der Hersteller, der Importeure und weiterer Personen;
- d. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3493 ). die behördlichen Kontrollen.
2 Nicht dieser Verordnung unterstehen:
- a. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3493 ). Fertigpackungen mit einer Nennfüllmenge von weniger als 5 g oder 5 ml oder mehr als 50 kg oder 50 l; Fertigpackungen von Gewürzen, Kräutern sowie Cannabis unterstehen jedoch der Verordnung auch dann, wenn die Nennfüllmenge weniger als 5 g oder 5 ml beträgt;
- b. Fassung gemäss Anhang 8 Ziff. II 5 der Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 5029 ). Fertigpackungen von Arzneimitteln der Abgabekategorien A und B nach den Artikeln 41 und 42 der Arzneimittelverordnung vom 21. September 2018[*] sowie der Abgabekategorie C nach Artikel 25 der Arzneimittelverordnung vom 17. Oktober 2001[*];
- c. Waren, die gratis oder als Zugabe zur eigentlichen Leistung abgegeben werden;
- d. Tinten- und Tonerpatronen für Drucker.