941.103.2
Verordnung über die Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen
vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2004)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 22. Dezember 1999 über die Währung und die Zahlungsmittel,
verordnet:
Art. 1 Ausserkurssetzung von Umlaufmünzen1 Die Fünffrankenstücke mit vertiefter Randschrift sowie die Zehn- und Zwanzigrappenstücke aus Reinnickel werden auf den 1. Januar 2004 ausser Kurs gesetzt.
2 Sie werden von der Schweizerischen Nationalbank, der Schweizerischen Post und den Schweizerischen Bundesbahnen bis 31. Dezember 2006 zum Nennwert zurückgenommen.
Art. 2 Änderung bisherigen RechtsDie Münzverordnung vom 12. April 2000 wird wie folgt geändert:Art. 2 Abs. 1...
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.