SR 941.103.1

Tarif vom 7. April 2006 für ausser Kurs gesetzte Münzen

vom 07. April 2006
(Stand am 01.01.2007)

941.103.1

Tarif für ausser Kurs gesetzte Münzen

vom 7. April 2006 (Stand am 1. Januar 2007)

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2 der Münzverordnung vom 12. April 2000[*] (MünzV),

verordnet:

Art. 1 Tarif

1  Die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen werden von der Schweizerischen Nationalbank innerhalb von 20 Jahren nach ihrer Ausserkurssetzung zu einem Tarif von 100 Prozent des Nennwertes zurückgenommen.

2  Für die ausser Kurs gesetzten Umlaufmünzen, welche in Bezug auf die Abmessungen und das Münzbild den kursgültigen Münzen entsprechen, sowie die ausser Kurs gesetzten 5-Franken-Gedenkmünzen aus Silber ist die Rücknahmefrist unbegrenzt. Dabei handelt es sich namentlich um folgende Münzen:

  1. a. 5-Franken-Stücke aus Silber (mit Einschluss der Gedenkmünzen) der Prägejahre 1931–1967 und 1969;
  2. b. 2-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1874–1967;
  3. c. 1-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
  4. d. ½-Franken-Stücke aus Silber der Prägejahre 1875–1967;
  5. e. 5-Franken-Stücke aus Kupfernickel mit vertiefter Randschrift der Prägejahre 1985–1993;
  6. f. 20-Rappen-Stücke aus Reinnickel der Prägejahre 1881–1938;
  7. g. 10-Rappen-Stücke aus Messing und Reinnickel der Prägejahre 1918–1919 und 1932–1939;
  8. h. 5-Rappenstücke aus Kupfernickel, Messing und Reinnickel der Prägejahre 1879–1980.

3  Die kurzfristige Herabsetzung dieses Tarifs bleibt vorbehalten.

Art. 2 Aufhebung bisherigen Rechts

Der Tarif vom 6. September 1972[*] für die ausser Kurs gesetzten Silbermünzen wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Dieser Tarif tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.